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Document 32013R0549

Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene

Europäisches System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 wird das Europäische System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen 2010 (ESVG 2010), das international kompatible Rechnungsführungssystem der Europäischen Union (EU), eingerichtet, das zur systematischen und ausführlichen Beschreibung einer Wirtschaft herangezogen werden kann.
  • Die Verordnung (EU) 2023/734 ändert die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 und hebt elf Rechtsakte auf, die sich auf eine vorherige ESVG (ESVG 1995) beziehen und seit der Umsetzung des ESVG 2010 nicht mehr relevant sind.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Konzeptionelle Grundlage der ESVG 2010

  • ESVG 2010 legt eine Methodik (Anhang A) für gemeinsame Normen, Definitionen, Klassifikationen und Buchungsregeln fest, die zur Erstellung von Konten und Tabellen auf vergleichbarer Grundlage für die Zwecke der EU verwendet wird.
  • Mit der Verordnung (EU) 2023/734 zur Änderung wird Anhang A aktualisiert, um Änderungen bei der „Einstufung des individuellen Verbrauchs nach Zweck“ (Coicop), einer internationalen Klassifikation, Rechnung zu tragen, die die Vergleichbarkeit der Daten zwischen den Ländern gewährleistet.
  • Mit der Verordnung zur Änderung wird auch Anhang A aktualisiert, um geringfügige schriftliche Unstimmigkeiten zu korrigieren, die bei ihrer Umsetzung in den EU-Mitgliedstaaten festgestellt wurden.

Lieferprogramm der ESVG 2010

  • Die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 legt außerdem ein Lieferprogramm (Anhang B) mit Fristen fest, innerhalb derer die Mitgliedstaaten diese Konten und Tabellen an Eurostat, das Statistische Amt der EU, übermitteln müssen. Das ESVG 2010 Rechnungssystem gilt seit September 2014 für Daten.
  • Diese Daten werden zur Koordinierung der Wirtschaftspolitik zwischen Mitgliedstaaten und zur Koordination der Fiskalpolitik (insbesondere über die Verhältnisse zwischen öffentlichem Defizit und öffentlichem Schuldenstand) herangezogen, die Teil der Wirtschafts- und Währungsunion (WWU) der EU sind und dem Euro zugrunde liegen.
  • Ein Durchführungsrechtsakt, der Durchführungsbeschluss 2014/403/EU, in der durch den Durchführungsbeschluss (EU) 2018/1891 geänderten Fassung, gewährte den Mitgliedstaaten Ausnahmeregelungen in Bezug auf die Übermittlung von Statistiken auf der Grundlage von Anträgen, die durch größere Anpassungen an die nationalen Verwaltungs- und Statistiksysteme gerechtfertigt sind, um die Verordnung (EU) Nr. 549/2013 vollständig zu erfüllen; alle Ausnahmeregelungen sind spätestens am 1. Januar 2020 abgelaufen.
  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2014 wird das Standardaustauschformat für die Übermittlung von Daten festgelegt.
  • Mit der Verordnung (EU) 2023/734 zur Änderung wird Anhang B aktualisiert, um sich ändernden Bedürfnissen der Nutzer, neuen politischen Prioritäten und der Entwicklung neuer Wirtschaftstätigkeiten in der EU Rechnung zu tragen.
  • Die Änderung sieht außerdem vor, dass die zu übermittelnden Daten über strukturelle Informationen die in der Empfehlung (EU) 2023/397 beschriebenen Grundsätze berücksichtigen und dass neue Anforderungen zur Übermittlung von Metadaten keine übermäßigen Zusatzkosten und keinen übermäßigen Verwaltungsaufwand für die Mitgliedstaaten verursachen dürfen.
  • Da die Durchführung der Verordnung (EU) Nr. 2023/734 größere Anpassungen an die nationalen statistischen Systeme erfordert, kann die Europäische Kommission den Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von höchstens drei Jahren vorübergehende Ausnahmen gewähren.

Qualitätsbewertung

  • Die Mitgliedstaaten legen der Kommission (Eurostat) einen Bericht über die Qualität der zu übermittelten Daten vor. Eurostat bewertet dann die Qualität der übermittelten Daten.
  • Mit der Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 werden die Modalitäten, die Struktur, die Periodizität und die Bewertungsindikatoren für die übermittelten Qualitätsberichte zu den übermittelten Daten festgelegt.

Aufgehobene Rechtsvorschriften

Mit der Verordnung (EU) 2023/734 zur Änderung werden die folgenden 11 Rechtsakte in Bezug auf das ESVG 1995 aufgehoben:

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 549/2013 ist am 16. Juli 2013 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2023/734 tritt am 1. September 2024 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 174 vom 26.6.2013, S. 1-727).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 549/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Empfehlung (EU) 2023/397 der Kommission vom 17. Februar 2023 über Referenz-Metadaten und Qualitätsberichte für das Europäische Statistische System zur Ersetzung der Empfehlung 2009/498/EG an das Europäische Statistische System zu Referenz-Metadaten (ABl. L 53 vom 21.2.2023, S. 104-105).

Verordnung (EU) 2023/734 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2023 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union und zur Aufhebung von elf Rechtsakten im Bereich Volkswirtschaftliche Gesamtrechnungen (ABl. L 97 vom 5.4.2023, S. 1-114).

Durchführungsverordnung (EU) 2016/2304 der Kommission vom 19. Dezember 2016 über die Modalitäten, den Aufbau, die Periodizität und die Indikatoren für die Bewertung der Qualitätsberichte über die gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates übermittelten Daten (ABl. L 345 vom 20.12.2016, S. 27-36).

Durchführungsbeschluss 2014/403/EU der Kommission vom 26. Juni 2014 zur Gewährung von Ausnahmeregelungen bezüglich der Übermittlung von Statistiken gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (Bekanntgegeben unter Aktenzeichen C(2014) 4164) (ABl. L 195 vom 2.7.2014, S. 1-131).

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 724/2014 der Kommission vom 26. Juni 2014 über das Standardaustauschformat für die Übermittlung von Daten gemäß der Verordnung (EU) Nr. 549/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates zum Europäischen System Volkswirtschaftlicher Gesamtrechnungen auf nationaler und regionaler Ebene in der Europäischen Union (ABl. L 192 vom 1.7.2014, S. 38-39).

Letzte Aktualisierung: 12.05.2023

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