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Document 32011D0344

    Finanzieller Beistand für Portugal

    Finanzieller Beistand für Portugal

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Durchführungsbeschluss 2011/344/EU – Finanzieller Beistand der EU für Portugal

    WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

    Er genehmigt das Programm zur wirtschaftlichen Anpassung von Portugal. Dieses umfasst ein dreijähriges Finanzpaket bestehend aus Darlehen von bis zu 78 Mrd. EUR, die von einer Reihe von Geldgebern, darunter der Europäischen Union (EU), gewährt wurden.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    • Am 17. Mai 2011 stimmte die EU zu, dass Portugal einen finanziellen Beistand in Höhe von 78 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2011 bis Mitte 2014 benötigte. Der Beistand wurde in maximal vierzehn Tranchen zur Verfügung gestellt:
    • Im Laufe des Programms stellte der Europäische Finanzstabilisierungsmechanismus 24,3 Mrd. EUR, die Europäische Finanzstabilisierungsfazilität 26 Mrd. EUR und der IWF 26,5 Mrd. EUR zur Verfügung.
    • Die im Rahmen des wirtschaftlichen Sanierungsprogramms festgelegte Finanzvereinbarung für Portugal verpflichtete die Regierung, folgende Maßnahmen umzusetzen:
      • Strukturreformen, die das Potenzialwachstum erhöhen, Arbeitsplätze schaffen und die Wettbewerbsfähigkeit steigern;
      • eine glaubwürdige und ausgewogene Haushaltskonsolidierungsstrategie, die eine bessere Finanzkontrolle öffentlich-privater Partnerschaften und staatseigener Unternehmen unterstützt und darauf abzielt, das Defizit des Landes bis 2013 auf 3 % des BIP abzusenken;
      • eine finanzpolitische Strategie, die auf Rekapitalisierung* und Abbau des Fremdkapitalanteils* basiert.
    • Im Juni 2014 endete das Finanzhilfeprogramm.
    • Portugal untersteht nun der Überwachung nach Abschluss des Programms durch die EU. Im Rahmen der Überwachung hat die Europäische Kommission in Zusammenarbeit mit der Europäischen Zentralbank folgende Aufgaben:
      • Durchführung regelmäßiger Besuche in Portugal zur Bewertung der wirtschaftlichen, haushaltspolitischen und finanziellen Lage des Landes;
      • Erstellung halbjährlicher Berichte zur Überwachung der Fortschritte und Ermittlung, ob weitere Maßnahmen erforderlich sind.
    • Die Überwachung wird fortgesetzt, bis Portugal mindestens 75 % der erhaltenen Darlehen zurückgezahlt hat. Die Überwachung nach Abschluss des Programms wird bis 2026 durchgeführt.

    WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

    Er ist am 24. Mai 2011 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    • Am 11. Mai 2010 vereinbarte die EU die Schaffung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus – des Europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (Verordnung (EU) Nr. 407/2010). Die Kommission darf damit Darlehen auf den Finanzmärkten aufnehmen und diese an ein Empfängerland weiterleiten, das finanziellen Beistand benötigt.
    • Am 7. April 2011 bat Portugal die EU und den IWF um finanziellen Beistand, nachdem das Land von Ratingagenturen herabgestuft worden war und sich nicht mehr zu Sätzen refinanzieren konnte, die mit langfristig tragfähigen Finanzen zu vereinbaren wären.
    • Der Mechanismus wurde auch zur Unterstützung von Irland und Griechenland eingesetzt.
    • Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Rekapitalisierung. Umstrukturierung der Schulden und Beteiligungen eines Unternehmens mit dem Ziel, seine Kapitalstruktur zu stabilisieren.
    Abbau des Fremdkapitalanteils. Verringerung der Schuldenlast durch den Verkauf von Vermögenswerten.

    HAUPTDOKUMENT

    Durchführungsbeschluss 2011/344/EU des Rates vom 30. Mai 2011 über einen finanziellen Beistand der Union für Portugal (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 88-92).

    Nachfolgende Änderungen des Durchführungsbeschlusses 2011/344/EU wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) Nr. 407/2010 des Rates vom 11. Mai 2010 zur Einführung eines europäischen Finanzstabilisierungsmechanismus (ABl. L 118 vom 12.5.2010, S. 1-4).

    Siehe konsolidierte Fassung

    Letzte Aktualisierung: 02.06.2022

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