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WTO: Übereinkommen über den Warenhandel

WTO: Übereinkommen über den Warenhandel

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss des Rates 94/800/EG über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der EU – Aspekte des Warenhandels

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO)

WAS IST DER ZWECK DIESES BESCHLUSSES UND DIESES ÜBEREINKOMMENS?

Mit dem Beschluss wird im Namen der Europäischen Gemeinschaft (heute die Europäische Union (EU)) das Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das multilaterale Übereinkommen über den Warenhandel umfasst das GATT 1994 (das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen) sowie 13 Sektorabkommen. Diese decken vier Bereiche ab:

  • Marktzugang;
  • Regeln für nicht tarifäre Maßnahmen;
  • Zoll- und Handelsverwaltung;
  • handelspolitische Schutzinstrumente.

MARKTZUGANG

Allgemeines Zoll- und Handelsabkommen (GATT 1994)

  • Dieser grundlegende Text enthält die allgemeinen Regeln für den Warenverkehr. Die spezifischen Regeln sind in den gemäß der Schlussakte geschlossenen Sektorabkommen festgelegt. Das GATT 1947 und alle vor dem Übereinkommen zur Errichtung der WTO angenommenen Rechtsinstrumente gingen in das GATT 1994 ein.
  • Das GATT 1994 schreibt bestimmte Grundprinzipien des GATT 1947 fest, dessen Ziel vor allem die Sicherstellung eines fairen Wettbewerbs ist, und zwar:
    • den Grundsatz der allgemeinen Meistbegünstigung, gemäß dem jedes WTO-Mitglied die Erzeugnisse eines anderen Mitgliedstaats nicht weniger günstig behandelt als vergleichbare Erzeugnisse anderer Mitgliedstaaten (Verbot der Diskriminierung);
    • den Grundsatz der Inländerbehandlung bei der Besteuerung und innerstaatlichen Regelungen, gemäß dem jedes WTO-Mitglied die Erzeugnisse eines anderen Mitgliedstaats steuerlich und bei der Anwendung der innerstaatlichen Regelungen nicht weniger günstig behandelt als seine eigenen Erzeugnisse.
  • Das GATT 1994 sieht ferner Folgendes vor:
    • eine Senkung der Zölle und eine Verpflichtung bezüglich Höchstzollsätzen;
    • ein Verbot mengenmäßiger Einfuhr- und Ausfuhrbeschränkungen;
    • eine Notifizierungspflicht für staatliche Handelsunternehmen;
    • Antidumpingmaßnahmen*;
    • Antisubventionsmaßnahmen*;
    • Schutzmaßnahmen*;
    • Konsultationen und Streitbeilegungen;
    • bestimmte Kriterien für die Freihandelszonen und Zollunionen sowie
    • die Verpflichtungen der Mitglieder dieser Zonen und Unionen.
  • 1965 wurde es um Regeln und Vergünstigungen für die Entwicklungsländer erweitert.

Das Protokoll von Marrakesch

Mit dem Protokoll von Marrakesch wurden die Listen der Zugeständnisse und Verpflichtungen im Bereich Warenverkehr, die in der Uruguay-Runde ausgehandelt wurden, in das GATT 1994 aufgenommen, ihre Rechtsgültigkeit festgestellt und ihre Durchführungsmodalitäten festgelegt.

Industrieerzeugnisse

  • Ziel der Uruguay-Runde für diesen Bereich war der Abbau der tarifären Hemmnisse um mindestens ein Drittel in fünf Jahren und die Erhöhung der Anzahl der konsolidierten Zölle (für die die Regierungen sich verpflichten, sie nicht zu erhöhen).
  • Dank dieser Verpflichtungen wurden die von den Industrieländern auf die Einfuhren von Industrieerzeugnissen aus der ganzen Welt erhobenen Zölle um durchschnittlich 40 % von 6,3 % auf 3,8 % gesenkt.
  • Auf fast 40 % der Einfuhren in die EU sollte ein Zoll von 0 % erhoben werden. Die von der EU auf Industrieerzeugnisse angewandten Zölle zählen zu den niedrigsten in der ganzen Welt.

Agrarerzeugnisse

  • Ziel des Abkommens über die Landwirtschaft war eine Reform des Handels mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen und die Einrichtung eines fairen, marktorientierten Systems.
  • So beruht der Zugang zu den Märkten für Agrarerzeugnisse künftig ausschließlich auf Zöllen. Die WTO-Mitglieder waren gehalten, für bestimmte Erzeugnisse sowohl die Ausfuhrsubventionen als auch die subventionierten Ausfuhrmengen zu verringern. Auch die Maßnahmen zur Stützung für Landwirte (Preisstützung) sollten verringert werden.
  • Das Abkommen berücksichtigte den wirtschaftlichen Entwicklungsstand der WTO-Mitglieder. Entwicklungsländer mussten ihre Subventionen und Zölle nicht so weit senken wie Industrieländer und hatten mehr Zeit, um ihre Pflichten zu erfüllen. Die am wenigsten entwickelten Länder waren von diesen Senkungspflichten ausgenommen.

Textilwaren und Bekleidung

  • Durch das Multifaser-Abkommen (MFA) aus dem Jahr 1973, das Natur- und Kunstfasern sowie daraus hergestellte Erzeugnisse abdeckt, wurde der Textilwarenhandel aus der allgemeinen GATT-Regelung ausgenommen. Mit diesem Abkommen wurde eine Ausnahmeregelung geschaffen, indem WTO-Mitgliedern untereinander der Abschluss bilateraler Abkommen gestattet wurde, die ihre gegenseitigen Textilexporte beschränkten. Diese Abkommen wären gemäß den allgemeinen GATT-Regeln verboten.
  • Die Verhandlungen der Uruguay-Runde zielten auf eine reibungslose Eingliederung des Textilwaren- und Bekleidungssektors in den Rahmen des GATT 1994 ab. Daher sah das WTO-Übereinkommen über Textilwaren und Bekleidung (ÜTB) die schrittweise Aufhebung des MFA bis zum 1. Januar 2005 vor. Dies bedeutete, dass die bilateralen Beschränkungen allmählich abgeschafft werden mussten.
  • Die Länder, deren Industrien bei der Anpassung Schwierigkeiten haben, können Schutzmaßnahmen ergreifen. Diese Maßnahmen, deren Geltungsdauer drei Jahre nicht überschreiten darf, unterliegen einer strengen Überwachung durch den Textilüberwachungsausschuss.

Handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs)

  • Das Übereinkommen über handelsbezogene Investitionsmaßnahmen (TRIMs) erkennt an, dass gewisse Investitionsmaßnahmen handelsbeschränkende und handelsverzerrende Auswirkungen haben können. Die WTO-Mitglieder vereinbaren, keine TRIMs anzuwenden, die mit dem durch das GATT festgelegten Grundsatz der Inländerbehandlung oder der Beseitigung der mengenmäßigen Beschränkungen unvereinbar sind. Der Anhang zu dem Übereinkommen führt Beispiele für TRIMs an, die diese Regeln nicht einhalten, z. B. eine Verpflichtung zum Kauf von Waren inländischen Ursprungs in einer bestimmten Menge.
  • Alle TRIMs mussten durch Industrieländer innerhalb von zwei Jahren, durch Entwicklungsländer innerhalb von fünf Jahren und durch die am wenigsten entwickelten Länder innerhalb von sieben Jahren notifiziert und beseitigt werden. Ein Ausschuss für handelsbezogene Investitionsmaßnahmen ist für die Überwachung dieser Verpflichtungen zuständig. Die Mitglieder beschlossen zudem, zu einem späteren Zeitpunkt festzulegen, ob das Übereinkommen durch investitionspolitische und wettbewerbspolitische Regeln ergänzt werden sollte.

REGELN FÜR NICHT TARIFÄRE MASSNAHMEN

Technische Handelshemmnisse

  • Das Übereinkommen über technische Handelshemmnisse (ÜTH) soll gewährleisten, dass durch technische Vorschriften und Normen sowie Konformitätsbewertungsverfahren keine unnötigen Hemmnisse für den Welthandel entstehen. Das Übereinkommen bestätigt, dass Länder entsprechende Maßnahmen aus einem legitimen Grund einführen können, z. B. den Schutz von Sicherheit und Gesundheit oder der Umwelt. Technische Vorschriften und Normen dürfen jedoch keine Diskriminierung zwischen den nationalen Waren und vergleichbaren eingeführten Waren bedingen. Das ÜTH regt die Anwendung der internationalen Normen und die Harmonisierung und gegenseitige Anerkennung der technischen Vorschriften, Normen und Konformitätsbewertungsverfahren an.
  • Ferner ist die Einrichtung nationaler Informationsstellen vorgesehen, um den Zugang zu Auskünften über die technischen Vorschriften zu erleichtern.

Gesundheitspolizeiliche und pflanzenschutzrechtliche Maßnahmen

  • Das Übereinkommen über die Anwendung gesundheitspolizeilicher und pflanzenschutzrechtlicher Maßnahmen (SPS) gilt für alle SPS-Maßnahmen, die sich mittelbar oder unmittelbar auf den internationalen Handel auswirken können. SPS-Maßnahmen schützen Menschen und Tiere bzw. Pflanzen vor Gefahren, die durch Zusätze, Verunreinigungen, Toxine oder krankheitsverursachende Organismen in Nahrungsmitteln entstehen, oder schützen ein Land bei Einschleppung, Auftreten oder Verbreitung von Schädlingen.
  • Das Übereinkommen erkennt an, dass die Mitglieder SPS-Maßnahmen treffen können, die auf wissenschaftlichen Grundsätzen beruhen, doch dürfen diese Maßnahmen keine Diskriminierung gegen andere Länder bewirken oder zu protektionistischen Zwecken eingesetzt werden. Die Mitglieder sollen ihre Maßnahmen möglichst auf der Grundlage von internationalen Normen, Richtlinien und Empfehlungen treffen.
  • Halten sich Mitglieder nicht an internationale Normen, sollten sie wissenschaftlich belegen, dass dies notwendig ist. Die Anwendung von Normen kann angefochten werden, und es ist ein Streitbeilegungsverfahren vorgesehen.

ZOLL- UND HANDELSVERWALTUNG

Zollwertermittlung

  • Beruhen Zölle auf dem Warenwert, ist ein klares Verfahren zur Ermittlung des Zollwerts der eingeführten Waren wichtig. Die Zollwertermittlung kann sich, wenn sie unlauter vorgenommen wird, wie eine nicht tarifäre Schutzmaßnahme auswirken und restriktiver sein als der eigentliche Zoll.
  • Gemäß dem Übereinkommen über den Zollwert müsste sich der Zollwert auf den tatsächlichen Preis der Waren stützen. Für den Fall, dass der Preis zur Ermittlung des Zollwerts nicht infrage kommt, sieht das Übereinkommen andere Zollwertermittlungsmethoden vor, die in der Reihenfolge ihrer Wichtigkeit anzuwenden sind.

Kontrollen vor dem Versand

  • Um Betrug vorzubeugen und um die Mängel in ihrer Verwaltung auszugleichen, nutzen bestimmte Entwicklungsländer private Unternehmen zur Kontrolle von Qualität, Quantität, Preis und/oder zollrechtlicher Einordnung der Einfuhren vor dem Versand aus dem Lieferland.
  • In dem Übereinkommen über Kontrollen vor dem Versand sind die Verpflichtungen der Einfuhrländer festgelegt, die im Wesentlichen die Gleichbehandlung, Transparenz, den Schutz vertraulicher Geschäftsauskünfte und die Überprüfung der Preise betreffen.

Ursprungsregeln

  • Ursprungsregeln sind zur Bestimmung des Ursprungslands einer Ware erforderliche Kriterien, dürfen jedoch keine unnötigen Hemmnisse für den internationalen Handel darstellen. Im Übereinkommen über die Ursprungsregeln sind die Disziplinen für die Anwendung dieser Regeln festgelegt. Das Übereinkommen betrifft die Regeln, die im Rahmen der nicht präferenziellen handelspolitischen Instrumente gelten. Das übergeordnete Ziel dieses Übereinkommens ist die Harmonisierung der nicht präferenziellen Ursprungsregeln, damit von allen WTO-Mitgliedern unabhängig vom Zweck dieselben Kriterien zugrunde gelegt werden.
  • Bis zu dieser Harmonisierung sollten die WTO-Mitglieder dafür sorgen, dass die Voraussetzungen für die Ursprungsbestimmungen klar definiert sind, sowie dafür, dass die Ursprungsregeln keine Einschränkung, Verzerrung oder Störung des Welthandels bewirken.

Einfuhrlizenzverfahren

  • Einfuhrlizenzverfahren sind Verwaltungsverfahren, in deren Rahmen vor der Einfuhr von Waren in ein Land dem zuständigen Verwaltungsorgan ein Antrag oder andere Dokumente vorzulegen sind.
  • Durch das Übereinkommen über Einfuhrlizenzverfahren sollen in erster Linie diese Verfahren vereinfacht und ihre Transparenz und Berechenbarkeit sichergestellt werden, damit sie fair und gerecht angewendet und verwaltet werden.

Handelserleichterungen

Das Übereinkommen über Handelserleichterungen soll den Verkehr, die Freigabe und Abfertigung von Waren, einschließlich Waren im Durchfuhrverkehr, durch die wirksame Zusammenarbeit zwischen Zoll- und anderen zuständigen Behörden bei Handelserleichterungen vereinfachen.

HANDELSPOLITISCHE SCHUTZINSTRUMENTE

Antidumpingmaßnahmen

Subventionen und Ausgleichmaßnahmen

  • Das neue Übereinkommen über Subventionen und Ausgleichsmaßnahmen definiert den Begriff der „Subvention“ und legt fest, dass nur spezifische Subventionen anfechtbar sind. Es führt die Kriterien auf, anhand derer bestimmt werden kann, ob eine Subvention spezifisch für ein Unternehmen oder eine Branche bzw. eine Unternehmens- oder Branchengruppe ist. Gemäß dem Übereinkommen gibt es drei Arten von Subventionen:
    • eindeutig verbotene Subventionen;
    • gemäß WTO-Regeln anfechtbare Subventionen;
    • zulässige Subventionen.
  • Das Übereinkommen sieht jeweils unterschiedliche Abhilfen für die einzelnen Kategorien vor.
  • Das Übereinkommen beinhaltet ferner Regeln über die Anwendung von Ausgleichsmaßnahmen, d. h. die vom Einfuhrland zum Ausgleich für die Subvention eingeführten Zölle.

Schutzmaßnahmen

  • Das Übereinkommen über Schutzmaßnahmen regelt die Anwendung von Schutzmaßnahmen nach Artikel XIX des GATT 1994.
  • Das Übereinkommen untersagt die „Grauzonen-Maßnahmen“ wie freiwillige Ausfuhrbeschränkungen oder andere Marktaufteilungsabsprachen. Das Übereinkommen beinhaltet ferner eine Aufhebungsklausel für alle geltenden Schutzmaßnahmen. Ferner sind die Verfahren und Regeln für die Ergreifung von Schutzmaßnahmen genauer dargelegt.

PLURILATERALE ÜBEREINKOMMEN

  • Anhang 4 des Übereinkommens von Marrakesch enthält vier plurilaterale Übereinkommen (d. h. Übereinkommen, die nur für diejenigen WTO-Mitglieder gelten, die sie ausdrücklich angenommen haben):
  • Das Übereinkommen deckt fünf Sektoren ab: Häfen, Flughäfen, Wasser, Strom und öffentlicher Verkehr. Es stützt sich auf das Prinzip der Gegenseitigkeit: Die Länder müssen ihre öffentlichen Ausschreibungen in den genannten Sektoren nur für die Unterzeichner des Übereinkommens öffnen, die sich für jeweils denselben Sektor verpflichtet haben.

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ÜBEREINKOMMEN IN KRAFT?

  • Der Beschluss ist am 22. Dezember 1994 in Kraft getreten.
  • Das Übereinkommen ist am 1. Januar 1995 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen: EU und WTO (Europäische Kommission).

* SCHLÜSSELBEGRIFFE

Antidumpingmaßnahmen: Maßnahmen, z. B. bestimmte Zölle, die bei Einfuhren von „Dumping-Produkten“ in die EU ergriffen werden. Dabei handelt es sich um Produkte, die zu einem günstigeren Preis in die EU exportiert werden als der nationale Preis.
Antisubventionsmaßnahmen: Maßnahmen, z. B. Ausgleichszölle (die die negative Wirkung von Subventionen neutralisieren), die die EU bei Einfuhren ergreift, die subventioniert sind und damit der EU-Industrie, die dasselbe Produkt herstellt, schaden.
Schutzmaßnahmen: Diese Maßnahmen werden eingeführt, wenn eine Untersuchung der Europäischen Kommission zu dem Schluss kommt, dass Einfuhren so stark zugenommen haben, dass dadurch Herstellern in der EU schwerwiegende Schäden entstehen (bzw. zu entstehen drohen). Es handelt sich um vorübergehende Maßnahmen wie Einfuhrkontingente, die der EU-Industrie Zeit einräumen sollen, notwendige Änderungen vorzunehmen.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss des Rates 94/800/EG vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 1-2)

Die multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986-1994) – Übereinkommen zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) (ABl. L 336 vom 23.12.1994, S. 3-10)

Letzte Aktualisierung: 18.04.2017

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