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Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)

Die Geodateninfrastruktur der EU (INSPIRE)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2007/2/EG zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Mit der Richtlinie 2007/2/EG werden allgemeine Bestimmungen zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur* in Europa für die Zwecke der Umweltpolitik der Europäischen Union (EU) sowie anderer politischer Maßnahmen oder sonstiger Tätigkeiten, die Auswirkungen auf die Umwelt haben können, festgelegt.
  • Die europäische Infrastruktur stützt sich auf die von den EU-Mitgliedstaaten eingerichteten und verwalteten Geodateninfrastrukturen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Die Richtlinie findet Anwendung auf Geodaten, die:
    • Bereiche erfassen, in denen Mitgliedstaaten Hoheitsbefugnisse haben;
    • in elektronischer Form vorliegen;
    • bei einer Behörde oder einer anderen das Netz nutzenden Stelle vorliegen oder für sie bereitgehalten werden;
    • Umweltinformationen betreffen.
  • Die Mitgliedstaaten sorgen außerdem dafür, dass Metadaten* für die verschiedenen, in der Rechtsvorschrift aufgeführten umweltrelevanten Geodatensätze* und -dienste erzeugt werden. Je nach Thema sind diese bis spätestens zwei bzw. fünf Jahre nach Inkrafttreten der Vorschriften festzulegen.
  • Die Europäische Kommission erlässt, mit der Unterstützung eines Ausschusses, die technischen Regelungen, die sicherstellen sollen, dass Geodatensätze und -dienste im Verbund eingesetzt werden können. Sie harmonisiert diese außerdem, sofern dies umsetzbar ist.
  • Die Verabschiedung dieser Durchführungsbestimmungen musste, je nach Thema, bis spätestens 15. Mai 2009 bzw. 15. Mai 2012 erfolgen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen ein Netz schaffen und betreiben, das folgende Dienste umfasst:
    • Suchdienste: zur Suche nach Geodatensätzen und -diensten;
    • Darstellungsdienste: um es zu ermöglichen, darstellbare Geodatensätze anzuzeigen, in ihnen zu navigieren, sie zu vergrößern und zu verkleinern, sie zu verschieben oder Daten daraus zu überlagern;
    • Download-Dienste: um, sofern durchführbar, den direkten Zugriff auf und das Herunterladen von Kopien von Geodatensätzen zu ermöglichen;
    • Transformationsdienste: zur Umwandlung von Geodatensätzen, um Interoperabilität zu erreichen.
  • Behörden müssen ihre Geodatensätze und -dienste mit dem nationalen Netz verknüpfen können.
  • Solche Gründe umfassen unter anderem gesetzliche Geheimhaltungsvorschriften, die öffentliche Sicherheit, Rechte des geistigen Eigentums oder den Schutz der Umwelt.
  • Die Kommission betreibt ein EU-weites INSPIRE-Geoportal, das Zugang zu den nationalen Netzen bietet.
  • Die Rechtsvorschrift schreibt keine Erfassung neuer Geodaten vor.

Evaluierung

  • Im Juli 2022 hat die Kommission die Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen zur Bewertung der Umsetzung der INSPIRE-Richtlinie (2007/2/EG) veröffentlicht.
  • Die Bewertung war rechtlich vorgeschrieben und beruht auf der REFIT-Bewertung der Richtlinie, die als Bericht der Kommission KOM(2016) 478 endg. am 20. Juli 2016 veröffentlicht wurde.
  • Bei der Bewertung wurde festgestellt, dass die INSPIRE-Richtlinie noch immer von großer Bedeutung für Probleme beim Datenaustausch und die Datenanforderungen der Zukunft ist. Neben dieser zunehmenden Bedeutung wurde auch angemerkt, dass der Rechtsrahmen hinsichtlich der Wirksamkeit verbessert werden kann.
  • Die Bewertung bildet die Grundlage der Initiative „GreenData4All“, die mit der Europäischen Datenstrategie angekündigt wurde und für die am 26. Februar 2024 eine Aufforderung zur Stellungnahme gestartet wurde.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie musste bis 15. Mai 2009 in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Geodateninfrastruktur. Umfasst Metadaten, Geodatensätze sowie Geodatendienste; Netzdienste und -technologien; Vereinbarungen über gemeinsame Nutzung, Zugang und Verwendung sowie Koordinierungs- und Überwachungsmechanismen, -prozesse und -verfahren.
Metadaten. Informationen, die Geodatensätze und Geodatendienste beschreiben und es ermöglichen, diese zu ermitteln, in Verzeichnisse aufzunehmen und zu nutzen.
Geodaten. Alle Daten mit direktem oder indirektem Bezug zu einem bestimmten Standort oder geografischen Gebiet, zum Beispiel Adressen, Verkehrsnetze, Höhen und Bodennutzung.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. März 2007 zur Schaffung einer Geodateninfrastruktur in der Europäischen Gemeinschaft (INSPIRE) (ABl. L 108 vom 25.4.2007, S. 1-14).

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2007/2/EG wurden in den Grundlagentext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/696 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Einrichtung des Weltraumprogramms der Union und der Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 912/2010, (EU) Nr. 1285/2013 und (EU) Nr. 377/2014 sowie des Beschlusses Nr. 541/2014/EU (ABl. L 170 vom 12.5.2021, S. 69-148).

Durchführungsbeschluss (EU) 2019/1372 der Kommission vom 19. August 2019 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Überwachung und Berichterstattung (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2019) 6026)(ABl. L 220 vom 23.8.2019, S. 1-5).

Richtlinie 2014/89/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 zur Schaffung eines Rahmens für die maritime Raumplanung (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 135-145).

Richtlinie 2010/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2010 zum Rahmen für die Einführung intelligenter Verkehrssysteme im Straßenverkehr und für deren Schnittstellen zu anderen Verkehrsträgern (ABl. L 207 vom 6.8.2010, S. 1-13).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2012/18/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 zur Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen, zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinie 96/82/EG des Rates (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 1-37).

Verordnung (EU) Nr. 1312/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatendiensten (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 8-16).

Verordnung (EU) Nr. 1311/2014 der Kommission vom 10. Dezember 2014 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich der Definition des Begriffs INSPIRE-Metadatenelement (ABl. L 354 vom 11.12.2014, S. 6-7).

Verordnung (EU) Nr. 1253/2013 der Kommission vom 21. Oktober 2013 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 331 vom 10.12.2013, S. 1-267).

Verordnung (EU) Nr. 102/2011 der Kommission vom 4. Februar 2011 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1089/2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 31 vom 5.2.2011, S. 13-34).

Verordnung (EU) Nr. 1088/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 976/2009 hinsichtlich Downloaddiensten und Transformationsdiensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 1-10).

Verordnung (EG) Nr. 1089/2010 der Kommission vom 23. November 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Interoperabilität von Geodatensätzen und -diensten (ABl. L 323 vom 8.12.2010, S. 11-102).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 268/2010 der Kommission vom 29. März 2010 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf den Zugang der Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft zu Geodatensätzen und -diensten der Mitgliedstaaten nach harmonisierten Bedingungen (ABl. L 83 vom 30.3.2010, S. 8-9).

Verordnung (EG) Nr. 976/2009 der Kommission vom 19. Oktober 2009 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich der Netzdienste (ABl. L 274 vom 20.10.2009, S. 9-18).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/56/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Meeresumwelt (Meeresstrategie-Rahmenrichtlinie) (ABl. L 164 vom 25.6.2008, S. 19-40).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1205/2008 der Kommission vom 3. Dezember 2008 zur Durchführung der Richtlinie 2007/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Metadaten (ABl. L 326 vom 4.12.2008, S. 12-30).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 22.07.2024

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