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Convention on Biological Diversity
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Beschluss 93/626/EWG über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt
Übereinkommen über die biologische Vielfalt
Beschluss 93/626/EWG kennzeichnet die Genehmigung des im Juni 1992 in Rio de Janeiro unterzeichneten Übereinkommens der Vereinten Nationen über die biologische Vielfalt durch die Europäische Gemeinschaft (heutige EU). Der Beschluss bestätigt die Verpflichtung der EU-Länder, die Artikel des Übereinkommens umzusetzen.
Das Übereinkommen verfolgt drei Ziele:
Die biologische Vielfalt hat in ökologischer, genetischer, sozialer, wirtschaftlicher, wissenschaftlicher, erzieherischer, kultureller, freizeitbezogener und ästhetischer Hinsicht einen wesentlichen Wert.
Das Übereinkommen setzt fest, dass jede Unterzeichnerregierung
Das Übereinkommen sieht außerdem vor, dass die Unterzeichner
Die nationalen Regierungen erleichtern den Zugang zu genetischen Ressourcen für eine umweltverträgliche Nutzung zu einvernehmlich festgelegten Bedingungen, die der auf Kenntnis der Sachlage gegründeten vorherigen Zustimmung bedürfen.
Die Parteien stellen die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung (Forschung und Entwicklung) der genetischen Ressourcen ergebenden finanziellen und sachlichen Vorteile sicher.
Die nationalen Regierungen vereinbaren
Die Globale Umweltfazilität stellt Entwicklungsländern Finanzmittel für die Umsetzung des Übereinkommens bereit. Ihre Grundfinanzierung stammt von nationalen Regierungen und erheblichen freiwilligen Zusatzbeiträgen.
Das Übereinkommen ist am 29. Dezember 1993 in Kraft getreten.
Im Rahmen des Übereinkommens wurden zwei Protokolle vereinbart. Das Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit regelt die Verbringung der durch moderne Biotechnologie hervorgebrachten lebenden modifizierten Organismen in ein anderes Land. Das zweite Protokoll ist das Protokoll von Nagoya über den Zugang und die Aufteilung der Vorteile. Die EU ist Vertragspartei beider Protokolle.
Im Oktober 2010 vereinbarten die Vertragsparteien im japanischen Nagoya einen zehnjährigen strategischen Plan zum Kampf gegen den Verlust an biologischer Vielfalt und legten hierfür 20 Ziele fest, die unter dem Namen Aichi-Ziele bekannt sind. Diese Verpflichtungen spiegeln sich in der EU-Biodiversitätsstrategie bis 2020 wider.
Weiterführende Informationen:
Beschluss 93/626/EWG des Rates vom 25. Oktober 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 1-2)
Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 309 vom 13.12.1993, S. 3-20)
Protokoll von Cartagena über die biologische Sicherheit zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 201 vom 31.7.2002, S. 50-65)
Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 234-249)
Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Oktober 2014 über die Prävention und das Management der Einbringung und Ausbreitung invasiver gebietsfremder Arten (ABl. L 317 vom 4.11.2014, S. 35-55)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 1143/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 10.07.2020