EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Zugang zu genetischen Ressourcen und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile (Nagoya-Protokoll)

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Protokoll von Nagoya

Beschluss 2014/283/EU über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt

WAS IST DER ZWECK DES PROTOKOLLS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Nagoya-Protokoll ist ein Protokoll zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (CBD), das 2010 von den Staats- und Regierungschefs der Welt erstmals unterzeichnet wurde. Die EU ist zusammen mit 193 Ländern Vertragspartei des CBD. Das Protokoll zielt darauf ab, die Vorteile der Nutzung genetischer Ressourcen ausgewogen und gerecht aufzuteilen.
  • Mit dem Beschluss wird das „Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt“ im Namen der Europäischen Union (EU) offiziell genehmigt. Durch die Genehmigung ist die EU rechtlich an das Protokoll, das eine wichtige Vereinbarung für die internationalen Anstrengungen zur Wahrung der biologischen Vielfalt darstellt, gebunden.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Genehmigung des Protokolls am 16. Mai 2014 trug die EU zu den erforderlichen 50 Ratifizierungen weltweit bei, sodass das Nagoya-Protokoll am 12. Oktober 2014 in Kraft treten konnte. Das erste Treffen der Vertragsparteien des Protokolls (COP-MOP 1) fand daher im Rahmen des alle zwei Jahre stattfindenden hochrangigen Treffens des Übereinkommens über die biologische Vielfalt (CBD) vom 13.-17. Oktober 2014 in Südkorea statt, zeitgleich mit dem 12. Treffen der Vertragsstaatenkonferenz des CBD (COP 12).

Zugang und die Aufteilung von Vorteilen

  • Mit dem Nagoya-Protokoll wird das dritte Ziel des CBD, der Zugang und die Aufteilung von Vorteilen (Access and Benefit Sharing, ABS), umgesetzt, das sich auf die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus der Nutzung genetischer Ressourcen ergebenden Vorteile konzentriert, unter anderem durch einen angemessenen Zugang zu genetischen Ressourcen und eine angemessene Weitergabe relevanter Technologien.
  • Genetische Ressourcen sind genetisches Material von tatsächlichem oder potenziellem Wert, aus natürlichen oder kultivierten Beständen (z. B. Saatgutbanken oder botanische Gärten). Diese Ressourcen werden üblicherweise von einer Vielzahl von Sektoren in der naturbasierten Forschung und Entwicklung als Grundlage für Innovationen genutzt, beispielsweise für neue Medikamente, Chemikalien oder Kosmetika.
  • Das CBD erkennt die souveränen Rechte der Länder über ihre natürlichen Ressourcen an. Der Zugang und die Aufteilung von Vorteilen im Rahmen des Nagoya-Protokolls basieren auf diesem Prinzip. Die Vertragsparteien des Protokolls haben die Befugnis zu entscheiden, ob sie den Zugang zu ihren genetischen Ressourcen regeln und die Bedingungen für die Aufteilung der Vorteile festlegen wollen (z. B. durch Regeln und Verfahren für die auf Kenntnis der Sachlage gegründete vorherige Zustimmung und die Aushandlung einvernehmlich festgelegter Bedingungen mit dem Nutzer der genetischen Ressourcen).
  • Das Protokoll von Nagoya gilt auch für die Nutzung des mit den genetischen Ressourcen verbundenen traditionellen Wissens indigener Bevölkerungsgruppen und lokaler Gemeinschaften.
  • Mit dem Protokoll werden für alle Parteien verbindliche Regeln zur Einhaltung festgelegt, um die Nutzung der genetischen Ressourcen zu überwachen, sobald sie das Bereitstellerland verlassen.
  • Das Protokoll wird für die Bereitsteller und Nutzer genetischer Ressourcen zusätzliche Rechtssicherheit und Transparenz schaffen und gleichzeitig die Aufteilung von Vorteilen fördern. Die im Rahmen des Protokolls erzielten und gemeinsam genutzten Vorteile sollen dazu beitragen, die Erhaltung der biologischen Vielfalt und die nachhaltige Nutzung ihrer Bestandteile zu unterstützen (das erste und zweite Ziel des CBD).

Die Verordnung (EU) 511/2014 – die Verordnung über den Zugang und die Aufteilung von Vorteilen (ABS-Verordnung) – mit der die Maßnahmen zur Einhaltung des Nagoya-Protokolls auf EU-Ebene umgesetzt werden, trat am 9. Juni 2014 in Kraft und findet seit dem Inkrafttreten des Protokolls von Nagoya in der EU am 12. Oktober 2014 Anwendung.

Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 enthält Maßnahmen zu bestimmten Aspekten, die in der ABS-Verordnung vorgesehen sind, insbesondere zu registrierten Sammlungen, bewährten Verfahren und zur Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer. Sie wurde von der Europäischen Kommission am 13. Oktober 2015 verabschiedet und trat am 9. November 2015 in Kraft.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Protokoll ist am 12. Oktober 2014 in Kraft getreten, 90 Tage nach dem Tag der Hinterlegung der 50. Ratifikationsurkunde.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Protokoll von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 234-249)

Beschluss 2014/283/EU des Rates vom 14. April 2014 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile zum Übereinkommen über die biologische Vielfalt (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 231-233)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen für die Nutzer zur Einhaltung der Vorschriften des Protokolls von Nagoya über den Zugang zu genetischen Ressourcen und die ausgewogene und gerechte Aufteilung der sich aus ihrer Nutzung ergebenden Vorteile in der Union (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 59-71)

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1866 der Kommission vom 13. Oktober 2015 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EU) Nr. 511/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf das Register von Sammlungen, die Überwachung der Einhaltung der Vorschriften durch die Nutzer und bewährte Verfahren (ABl. L 275 vom 20.10.2015, S. 4-19)

Letzte Aktualisierung: 20.11.2020

Top