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Unbare Zahlungsmittel – Bekämpfung von Betrug und Fälschung

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Unbare Zahlungsmittel – Bekämpfung von Betrug und Fälschung

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Rahmenbeschluss 2001/413/JI – Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln

WAS IST DER ZWECK DIESES RAHMENBESCHLUSSES?

Dieser Rahmenbeschluss ergänzt andere EU-Vorschriften zur Bekämpfung von Betrug im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln. Insbesondere werden die Arten betrügerischer Verhaltensweisen definiert, die in allen EU-Ländern als strafbare Handlungen gelten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Gemäß diesem Rahmenbeschluss gilt Betrug im Zusammenhang mit allen Formen des bargeldlosen Zahlungsverkehrs (Überweisungen, Lastschriften, Zahlungskarten) als strafbare Handlung, die in allen EU-Ländern mit wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktionen geahndet wird.

Strafbare Handlungen

Der Rahmenbeschluss bezieht sich nicht auf bestimmte Straftaten im Rahmen der bestehenden nationalen strafrechtlichen Vorschriften der EU-Länder, da zwischen den Ländern Unterschiede bestehen können.

Es wird zwischen verschiedenen Handlungen unterschieden. Dabei wird beurteilt, ob sich die Straftat auf Folgendes richtet:

  • direkt auf das Zahlungsinstrument, z. B. Diebstahl von Kreditkarten oder Reiseschecks;
  • Zahlungsgeschäfte, z. B. die unberechtigte Tätigung einer Überweisung;
  • die Schritte zur Auftragserteilung, der Einziehung des Betrags, der Bearbeitung, Verrechnung und Leistung der Zahlung, z. B. die Herstellung oder der Erhalt eines Computerprogramms, das nicht autorisierte Überweisungen ermöglicht.

Sanktionen

  • Gemäß dem Rahmenbeschluss sind alle genannten Verhaltensweisen in allen EU-Ländern als strafbare Handlungen einzustufen.
  • Die EU-Länder müssen für diese Straftaten Sanktionen verhängen, in Abhängigkeit davon, ob sie von Personen oder Organisationen begangen werden.
  • Diese Sanktionen müssen wirksam, angemessen und abschreckend sein. Die EU-Länder verfügen über einen gewissen Ermessensspielraum hinsichtlich des Schweregrads einer Straftat und der Art und Härte der vorgesehenen Strafen.

Zusammenarbeit und Austausch von Informationen

Zudem gewähren die EU-Länder im Sinne dieses Rahmenbeschlusses einander Rechtshilfe bei Verfahren hinsichtlich dieser Straftaten. Des Weiteren bestimmen sie Anlaufstellen oder nutzen bestehende Mechanismen, um den Austausch von Informationen zu solchen Straftaten zu ermöglichen.

Die Zusammenarbeit auf dem Gebiet Betrug und Fälschung in der EU wird durch eine Reihe von Maßnahmen, Mechanismen, Agenturen und Institutionen ermöglicht, darunter:

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 2. Juni 2001 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten ihn bis zum 2. Juni 2003 in nationales Recht umsetzen.

HAUPTDOKUMENT

Rahmenbeschluss 2001/413/JI des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (ABl. L 149 vom 2.6.2001, S. 1-4)

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung Nr. 514/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 zur Festlegung allgemeiner Bestimmungen für den Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds und das Instrument für die finanzielle Unterstützung der polizeilichen Zusammenarbeit, der Kriminalprävention und Kriminalitätsbekämpfung und des Krisenmanagements (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 112-142)

Berichte

Bericht der Kommission gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (KOM(2004) 346 endgültig vom 30.4.2004)

Bericht der Kommission – Zweiter Bericht gemäß Artikel 14 des Rahmenbeschlusses des Rates vom 28. Mai 2001 zur Bekämpfung von Betrug und Fälschung im Zusammenhang mit unbaren Zahlungsmitteln (KOM(2006) 65 endgültig vom 20.2.2006)

Letzte Aktualisierung: 01.08.2016

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