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Entsorgung von Altbatterien

Entsorgung von Altbatterien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2006/66/EG über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Durch diese Richtlinie wird die Vermarktung bestimmter Batterien (oder Akkumulatoren)* verboten, deren Quecksilber- oder Kadmiumgehalt einen bestimmten Grenzwert überschreitet.
  • Mit dieser Richtlinie wird eine hohe Sammel- und Recyclingquote für Altbatterien sowie eine bessere Umweltschutzleistung aller in den Lebenskreislauf von Batterien einbezogenen Stellen angestrebt, einschließlich ihres Recyclings und ihrer Beseitigung.
  • Das Ziel besteht darin, die Menge an in die Umwelt freigesetzten gefährlichen Stoffen, insbesondere Quecksilber, Kadmium und Blei, zu verringern, indem durch Behandlung und Wiederverwendung dieser Stoffe die Menge der in den Batterien enthaltenen Stoffe verringert wird.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Diese Richtlinie erstreckt sich auf sämtliche Typen von Batterien, ausgenommen sind lediglich Batterien, die in Geräten zum Schutz der Sicherheitsinteressen der EU-Länder oder für militärische Zwecke oder in Ausrüstungsgegenständen für den Einsatz im Weltraum verwendet werden. Diese Richtlinie deckt also einen breiteren Produktbereich als die Richtlinie 91/157/EWG ab, welche lediglich für Batterien galt, die Quecksilber, Blei oder Kadmium enthalten, und „Knopfzellen“ ausklammert und die Richtlinie aufhebt.
  • Bezüglich des Vorhandenseins von Quecksilber sind gemäß der Richtlinie Batterien, die mehr als 0,0005 Gewichtsprozent Quecksilber enthalten, verboten, unabhängig davon, ob sie in Geräten eingebaut sind oder nicht. Bis Oktober 2015 sind Knopfzellen mit einem Quecksilbergehalt unter 2 Gewichtsprozent von diesem Verbot ausgenommen (im Falle von Knopfzellen für Hörgeräte verbleibt diese Ausnahme jedoch zunächst unter Überprüfung durch die Europäische Kommission).
  • In Bezug auf Kadmium sind Gerätebatterien, einschließlich solcher, die in Geräten eingebaut sind, mit einem Cadmiumgehalt von mehr als 0,002 Gewichtsprozent, verboten (mit Ausnahme von Gerätebatterien zur Verwendung in Notfall- und Alarmsystemen oder medizinischen Geräten). Bis zum 31. Dezember 2016 gab es eine Ausnahme von diesem Verbot für Gerätebatterien für schnurlose Elektrowerkzeuge, die es der Recyclingindustrie und den Verbrauchern entlang der gesamten Wertschöpfungskette ermöglichten, sich weiter an die relevanten Ersatztechnologien anzupassen.
  • Um ein hohes Niveau des Recyclings von Batterieabfällen zu erreichen, müssen die EU-Länder die notwendigen Maßnahmen (einschließlich wirtschaftlicher Instrumente) einleiten, mit denen die getrennte Sammlung von Abfällen gefördert und zugleich vermieden wird, dass Batterien als unsortierte Siedlungsabfälle beseitigt werden. Hierzu richten sie Systeme ein, an denen Altbatterien an Sammelstellen in Verbrauchernähe zurückgegeben werden können und anschließend kostenfrei von den Herstellern zurückgenommen werden. Sammelquoten von mindestens 25 % mussten bis zum 26. September 2012 bzw. 45 % bis zum 26. September 2016 erreicht werden.
  • Gemäß der Richtlinie 2006/66/EG, geändert durch die Richtlinie 2013/56/EU, müssen Batterien auf einfache und risikolose Weise entnommen werden können. Dementsprechend muss für Geräte, die mit Batterien betrieben werden, eine Gebrauchsanweisung zur risikolosen Entnahme entweder durch den Endnutzer oder unabhängige qualifizierte Fachkräfte vorliegen.
  • Die EU-Länder müssen darüber hinaus sicherstellen, dass die zurückgenommenen Batterien so behandelt und recycelt werden, wie es den besten verfügbaren Techniken entspricht. Energetische Verwertung gilt nicht als Recycling.
  • Die Behandlung umfasst mindestens die Entfernung sämtlicher Flüssigkeiten und Säuren. Die Behandlung und (auch vorübergehende) Lagerung von Batterien muss an Standorten mit undurchlässigen Oberflächen und geeigneter wetterbeständiger Abdeckung oder in geeigneten Behältern erfolgen. Ferner enthält die Richtlinie Pflichten hinsichtlich der Effizienz von Recycling-Prozessen, denen Batterien je nach chemischer Zusammensetzung unterliegen.
  • Den EU-Ländern ist es gestattet, zurückgenommene Gerätealtbatterien, die Kadmium, Quecksilber oder Blei enthalten, durch Deponierung oder durch Einlagerung in Untertagedeponien zu beseitigen, wenn ein funktionierender Endmarkt für die Recycling-Produkte fehlt oder wenn aus einer detaillierten Abschätzung der Folgen für Umwelt, Wirtschaft und Gesellschaft hervorgeht, dass Recycling nicht die optimale Lösung ist. Die Deponierung oder Verfeuerung von Industrie- und Fahrzeugaltbatterien ist zudem untersagt. Lediglich die nach Behandlung und Recycling verbleibenden Rückstände der Batterien dürfen deponiert oder verfeuert werden.
  • Behandlung und Recycling dürfen außerhalb des betreffenden EU-Landes bzw. außerhalb der EU durchgeführt werden, sofern die Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 über die Verbringung von Abfällen (Zusammenfassung) eingehalten wird.
  • Hersteller (oder in ihrem Namen handelnde Dritte) müssen die Nettokosten für das Sammeln, Behandeln und Recyceln von Industrie-, Automobil- und tragbaren Batterien tragen. Hersteller von Gerätebatterien müssen die Kosten finanzieren, die sich aus öffentlichen Informationskampagnen zur Sammlung, Behandlung und zum Recycling aller Gerätealtbatterien ergeben. Kleinhersteller können von dieser Auflage befreit werden, sofern hierdurch nicht die Funktion der Sammel- und Recyclingsysteme behindert wird. Sämtliche Hersteller von Batterien müssen registriert sein.
  • Endnutzer müssen Informationen zu unterschiedlichen Themen über verschiedene Wege erhalten:
    • zu den möglichen Auswirkungen der in Batterien enthaltenen Stoffe auf die Umwelt und die menschliche Gesundheit sowie über die den Endnutzern zur Verfügung stehenden Rücknahme- und Recyclingsysteme durch Kampagnen oder direkt durch die Vertreiber;
    • zur Kapazität der Gerätebatterie oder zu vorhandenen Chemikalien über einem bestimmten Grenzwert durch sichtbare, lesbare und unauslöschliche Kennzeichnung der Batterien, Akkumulatoren und Batteriesätze;
    • über die Notwendigkeit einer getrennten Sammlung von Batterien und die Verwendung des Symbols der durchgestrichenen Mülltonne.
  • Die EU-Länder müssen der Kommission über die Umsetzung dieser Richtlinie und über die Maßnahmen, die sie zur Förderung von Entwicklungen einleiten, mit denen die Mengen von schädlichen Auswirkungen von Batterien auf die Umwelt begrenzt werden, berichten (einschließlich neuer Recycling- und Behandlungstechniken). Einige Aspekte der Richtlinie wurden im Jahre 2013 überprüft (siehe Änderungsrichtlinie 2013/56/EU).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

  • Die Richtlinie 2006/66/EG ist am 26. September 2006 in Kraft getreten und musste bis spätestens 26. September 2008 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.
  • Die Änderungsrichtlinie 2013/56/EU ist am 30. Dezember 2013 in Kraft getreten und musste bis spätestens 1. Juli 2015 von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden.

HINTERGRUND

  • Jedes Jahr gelangen mehrere Hunderttausend Tonnen Industrie- und Gerätebatterien auf den EU-Markt. Die in diesen Batterien und Akkumulatoren eingesetzten Metalle variieren erheblich und erstrecken sich von Quecksilber über Blei und Kadmium bis zu Nickel, Kupfer, Zink, Mangan und Lithium.
  • Die Beseitigung der durch diese Produkte verursachten Abfälle führt zu Luftschadstoffbelastung (im Falle der Verbrennung) und Kontaminierung von Böden und Gewässern (bei der Deponierung oder Ablassung in den Erdboden). Durch geeignete Vorschriften soll die durch diese Abfälle verursachte Umweltverschmutzung verringert werden. Zudem können durch Recycling Tausende Tonnen Metalle, insbesondere Edelmetalle wie Nickel, Kobalt und Silber, zurückgewonnen werden.
  • Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Batterien oder Akkumulatoren: jede elektrische Energiequelle, die durch direkte Umwandlung chemischer Energie erzeugt wird und aus einer oder mehreren primären Batteriezellen (nicht wiederaufladbar) oder aus einer oder mehreren sekundären Batteriezellen (wiederaufladbar) besteht. Im Rahmen dieser Richtlinie sind Batterien und Akkumulatoren dasselbe, daher wird nur das Wort Batterien verwendet.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1-14)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2006/66/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENES DOKUMENT

Entscheidung 2008/763/EG der Kommission vom 29. September 2008 zur Aufstellung – gemäß Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates – einer gemeinsamen Methodik für die Berechnung des Jahresabsatzes von Gerätebatterien und -akkumulatoren an Endnutzer (ABl. L 262 vom 1.10.2008, S. 39)

Letzte Aktualisierung: 09.06.2020

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