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Common classification of territorial units for statistical purposes (NUTS)
Gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
Gemeinsame Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS)
Die NUTS-Hierarchie
In jedem Mitgliedstaat besteht eine dreistufige Hierarchie von regionalen Untergliederungen, die auf den unten aufgeführten bevölkerungsbezogenen Mindest- und Höchstgrenzen basieren.
Die dritte Ebene ist eine Unterteilung der zweiten Ebene, die zweite Ebene eine Unterteilung der ersten, und die erste Ebene unterteilt die Mitgliedstaaten. NUTS findet keine Anwendung auf die lokale (kommunale) Ebene. Falls die Bevölkerung eines Mitgliedstaates unter der Mindestgrenze einer bestimmten NUTS-Ebene liegt, bildet der gesamte Mitgliedstaat eine NUTS-Gebietseinheit auf dieser Ebene.
Klassifikationskriterien
Die bestehenden Verwaltungseinheiten der Mitgliedstaaten sind in der NUTS-Klassifikation zu berücksichtigen. Die NUTS-Ebene einer bestehenden Verwaltungsebene bestimmt sich anhand der durchschnittlichen Bevölkerungsgröße in ihren Verwaltungseinheiten, wie unten dargestellt.
Ebene |
Mindestbevölkerungszahl |
Höchstbevölkerungszahl |
NUTS 1 |
3 Millionen |
7 Millionen |
NUTS 2 |
800 000 |
3 Millionen |
NUTS 3 |
150 000 |
800 000 |
Wenn für eine gegebene Klassifikationsstufe keine Verwaltungsebene angemessener Größe in einem Mitgliedstaat besteht, wird diese Ebene geschaffen, indem eine angemessene Anzahl kleinerer benachbarter Verwaltungsbezirke zusammengefügt werden. Die so aggregierten Einheiten werden „nichtadministrative Einheiten“ genannt und müssen jeweils die oben genannten Bevölkerungsgrenzen einhalten. Ausnahmen treten unter besonderen geografischen, sozioökonomischen, historischen, kulturellen oder ökologischen Umständen auf, insbesondere auf den Inseln und den Regionen in äußerster Randlage.
Mit der Änderungsverordnung (EU) 2017/2391 wird eine rechtliche Anerkennung von Gebietstypologien für die Zwecke der EU-Statistik eingeführt. Dadurch können thematische Statistikverordnungen und politische Initiativen auf diese Typologien zum Zweck der Erhebung von EU-Statistiken verweisen und/oder auf bestimmte Gebiete wie Städte, städtische, ländliche oder Küstengebiete und -regionen in der Politik abzielen.
Die Verordnung deckt bestehende Gebietstypologien ab, die entweder auf der NUTS-Ebene 3 (z. B. Stadt-Land-Typologie, Metropolregionen) oder den lokalen Verwaltungseinheiten (z. B. Verstädterungsgrad, Städte, Küstengebiete) basieren. Die Verordnung deckt auch die 1 km2 Rasterebene ab, die für die Berechnung der Typologien erforderlich ist, die auf der Bevölkerungsverteilung und Dichte in den Rasterzellen basieren. Außerdem legt sie gegebenenfalls auch die Bedingungen für den Erlass delegierter Rechtsakte durch die Europäische Kommission fest.
Die aktuelle NUTS-Klassifikation, gültig ab 1. Januar 2021, listet 92 Regionen auf NUTS-Ebene 1, 242 Regionen auf NUTS-Ebene 2 und 1 166 Regionen auf NUTS-Ebene 3 auf.
Gemäß dem Durchführungsrechtsakt, Verordnung (EG) Nr. 11/2008 muss der betreffende Mitgliedstaat bei einer Änderung der NUTS-Klassifikation der Kommission die Zeitreihen für die neue regionale Klassifikation übermitteln, um vorherige Daten zu ersetzen.
Sie ist am 11. Juli 2003 in Kraft getreten.
Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 154 vom 21.6.2003, S. 1-41).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Delegierte Verordnung (EU) 2023/674 der Kommission vom 26. Dezember 2022 zur Änderung der Anhänge der Verordnung (EG) Nr. 1059/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Schaffung einer gemeinsamen Klassifikation der Gebietseinheiten für die Statistik (NUTS) (ABl. L 87 vom 24.3.2023, S. 1-53).
Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1-47).
Durchführungsbeschluss (EU) 2021/1130 der Kommission vom 5. Juli 2021 zur Erstellung der Liste der Regionen, die für eine Unterstützung aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung und dem Europäischen Sozialfonds Plus infrage kommen, sowie der Mitgliedstaaten, die für eine Unterstützung aus dem Kohäsionsfonds infrage kommen, für den Zeitraum 2021-2027 (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C(2021) 4894) (ABl. L 244 vom 9.7.2021, S. 10-20).
Letzte Aktualisierung: 05.04.2023