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Competition in transport by rail, road and inland waterway
Wettbewerb auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
Wettbewerb auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
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Wettbewerb auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs
ZUSAMMENFASSUNG VON:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND DER ARTIKEL 101 UND 102 AEUV?
In der Verordnung sind die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs geltenden Wettbewerbsregeln der EU dargelegt.
Nach Artikel 101 und 102 AEUV sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung* verboten.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Folgendes bezwecken oder bewirken:
Gesetzliche Ausnahme für die technischen Vereinbarungen
Das in Artikel 101 Absatz 1 AEUV vorgesehene Verbot gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch:
Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen
Die Verordnung ermöglicht auch die Ausnahme von Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen, sofern:
Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen, die mit den in Artikel 101 Absatz 3 AEUV bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 25. März 2009 in Kraft getreten.
Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 kodifiziert und aufgehoben – mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 3, der auf Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erlassen wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin Anwendung findet.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENTE
Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1–5)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88–89)
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)
Letzte Aktualisierung: 06.03.2018