Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Wettbewerb auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Legal status of the document This summary has been archived and will not be updated, because the summarised document is no longer in force or does not reflect the current situation.

Wettbewerb auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

 

ZUSAMMENFASSUNG VON:

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 – Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs

Artikel 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) – Vorschriften für Unternehmen: Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs

Artikel 102 AEUV – Vorschriften für Unternehmen: missbräuchliche Ausnutzung einer marktbeherrschenden Stellung durch Unternehmen

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG UND DER ARTIKEL 101 UND 102 AEUV?

In der Verordnung sind die auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs geltenden Wettbewerbsregeln der EU dargelegt.

Nach Artikel 101 und 102 AEUV sind wettbewerbswidrige Vereinbarungen und zwischen Unternehmen abgestimmte Verhaltensweisen sowie der Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung* verboten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung (EG) Nr. 169/2009 gilt für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die Folgendes bezwecken oder bewirken:

  • Festsetzung von Beförderungsentgelten und -bedingungen;
  • Beschränkung oder Überwachung des Angebots von Verkehrsleistungen;
  • Aufteilung der Verkehrsmärkte;
  • Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit;
  • gemeinsame Finanzierung oder den gemeinsamen Erwerb von Verkehrsmaterial oder -zubehör, sofern dies
    • unmittelbar mit der Verkehrsleistung verknüpft und
    • für den gemeinsamen Betrieb einer Unternehmensgemeinschaft des Straßen- und Binnenschiffsverkehrs erforderlich ist.

Gesetzliche Ausnahme für die technischen Vereinbarungen

Das in Artikel 101 Absatz 1 AEUV vorgesehene Verbot gilt jedoch nicht für Vereinbarungen, Beschlüsse und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen, die ausschließlich die Anwendung technischer Verbesserungen oder die technische Zusammenarbeit bezwecken und bewirken, und zwar durch:

  • die einheitliche Anwendung von Normen und Typen für Material, Betriebsmittel für den Verkehr, Fahrzeuge und feste Einrichtungen;
  • den Austausch oder die gemeinsame Verwendung von Personal, Material, Fahrzeugen oder festen Einrichtungen zur Durchführung von Beförderungen;
  • die Regelung und Durchführung von Anschlussbeförderungen, ergänzenden Beförderungen, Ersatzbeförderungen oder kombinierten Beförderungen sowie die Aufstellung und Anwendung von Gesamtpreisen und Gesamtbedingungen einschließlich Wettbewerbspreisen auf diese Beförderungen;
  • die Leitung des Verkehrs innerhalb desselben Verkehrsträgers über den betrieblich zweckmäßigsten Verkehrsweg;
  • die Abstimmung der Fahrpläne für aufeinander folgende Strecken;
  • die Zusammenfassung von Einzelladungen;
  • die Aufstellung einheitlicher Regeln für die Struktur der Beförderungstarife und die Bedingungen für deren Anwendung, soweit dadurch nicht die Preise und Beförderungsbedingungen festgelegt werden.

Ausnahme für Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen

Die Verordnung ermöglicht auch die Ausnahme von Gemeinschaften kleiner und mittlerer Unternehmen, sofern:

  • die Kapazität jedes an der Gemeinschaft beteiligten Einzelunternehmens 1 000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr oder 50 000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr nicht übersteigt;
  • die Gesamtladekapazität der Unternehmensgemeinschaft 10 000 Tonnen bei Beförderungen im Straßenverkehr und 500 000 Tonnen bei Beförderungen im Binnenschiffsverkehr nicht überschreitet.

Hat die Durchführung von Vereinbarungen, Beschlüssen oder aufeinander abgestimmten Verhaltensweisen Wirkungen, die mit den in Artikel 101 Absatz 3 AEUV bezeichneten Voraussetzungen unvereinbar sind, so können die beteiligten Unternehmen verpflichtet werden, diese Wirkungen abzustellen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 25. März 2009 in Kraft getreten.

Mit der Verordnung (EG) Nr. 169/2009 wird die Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 kodifiziert und aufgehoben – mit Ausnahme des Artikels 13 Absatz 3, der auf Entscheidungen, die vor dem 1. Mai 2004 gemäß Artikel 5 der Verordnung (EWG) Nr. 1017/68 erlassen wurden, bis zum Ablauf ihrer Geltungsdauer weiterhin Anwendung findet.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung: Ein Unternehmen, das sich in einer Position der wirtschaftlichen Stärke befindet, nutzt diese Position seinen Wettbewerbern und/oder den Verbrauchern gegenüber aus. Ein Beispiel für solch einen Missbrauch ist der Verkauf zu Preisen, die so niedrig sind, dass kleinere Wettbewerber damit nicht mithalten können.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 169/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Anwendung von Wettbewerbsregeln auf dem Gebiet des Eisenbahn-, Straßen- und Binnenschiffsverkehrs (kodifizierte Fassung) (ABl. L 61 vom 5.3.2009, S. 1–5)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 101 (ex-Artikel 81 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 88–89)

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Dritter Teil – Die internen Politiken und Maßnahmen der Union – Titel VII – Gemeinsame Regeln betreffend Wettbewerb, Steuerfragen und Angleichung der Rechtsvorschriften – Kapitel 1 – Wettbewerbsregeln – Abschnitt 1 – Vorschriften für Unternehmen – Artikel 102 (ex-Artikel 82 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 89)

Letzte Aktualisierung: 06.03.2018

Top