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Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

Europäisches Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Mit dieser Verordnung wird das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ECDC) eingerichtet.
  • Es legt die Aufgaben, die Struktur, die Organe und die Arbeitsvereinbarungen des Zentrums fest.
  • Im Jahr 2022 wurde das Mandat des Zentrums erweitert, um es in die Lage zu versetzen, das erforderliche wissenschaftliche Fachwissen bereitzustellen und Vorbereitungsmaßnahmen zu unterstützen, mit denen schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren in der Europäischen Union (EU) bekämpft werden können.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Auftrag und Aufgaben

Die Aufgabe des Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten ist es, aktuelle und neu auftretende Gesundheitsgefahren durch übertragbare Krankheiten zu ermitteln, zu bewerten und zu melden und für Maßnahmen auf EU-weiter und nationaler Ebene sowie auf regionaler Ebene gegebenenfalls Empfehlungen auszusprechen.

Um diese Ziele zu erreichen, wird es:

  • einschlägige wissenschaftliche und technische Informationen suchen, sammeln, bündeln, bewerten und verbreiten;
  • Analysen, wissenschaftliche Beratung, Stellungnahmen und Unterstützung für Aktivitäten der EU und der EU-Mitgliedstaaten zu grenzüberschreitenden Gesundheitsgefahren bieten, darunter:
    • Risikobewertungen,
    • Analyse epidemiologischer Informationen,
    • epidemiologische Modellierung,
    • Erwartung und Prognose,
    • Empfehlungen für Maßnahmen zur Prävention und Bekämpfung von Bedrohungen durch übertragbare Krankheiten und anderen besonderen Gesundheitsrisiken;
    • Beitrag zur Festlegung der Forschungsprioritäten und
    • wissenschaftliche und technische Unterstützung, einschließlich Schulung und anderer Tätigkeiten im Rahmen ihres Mandats;
  • Koordination der europäischen Vernetzung von Einrichtungen, die in den von ihrer Aufgabe abgedeckten Bereichen tätig sind;
  • Austausch von Informationen, Fachwissen und bewährten Verfahren;
  • Überwachung der Kapazitäten von Gesundheitssystemen, die für die Bewältigung von Infektionsgefahren und anderen besonderen Gesundheitsrisiken von Bedeutung sind;
  • Unterstützung bei der Entwicklung und Umsetzung von Initiativen, die durch einschlägige EU-Förderprogramme und -Instrumente finanziert werden, einschließlich der Umsetzung gemeinsamer Initiativen;
  • Bereitstellung von Leitlinien für die Behandlung und die Fallbearbeitung übertragbarer Krankheiten und anderer für die öffentliche Gesundheit relevanter besonderer Gesundheitsrisiken;
  • Hilfestellung bei Epidemie- und Reaktionsmaßnahmen in den Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Ländern, um andere EU-Instrumente für Krisenbewältigung, insbesondere das EU-Katastrophenschutzverfahren, zu ergänzen;
  • Beitrag zur Stärkung der Vorsorge-Kapazitäten im Rahmen der internationalen Gesundheitsvorschriften in Nicht-EU-Ländern, insbesondere in den EU-Partnerländern;
  • auf Ersuchen der Europäischen Kommission oder des Gesundheitssicherheitsausschusses, Lieferung evidenzbasierter Meldungen an die Öffentlichkeit über übertragbare Krankheiten, die von ihnen ausgehenden Bedrohungen für die Gesundheit sowie einschlägige Präventions- und Kontrollmaßnahmen.

Verpflichtungen der Mitgliedstaaten

Die Mitgliedstaaten müssen unverzüglich:

  • mit dem Zentrum gemäß den vereinbarten Vorschriften Daten über die Überwachung übertragbarer Krankheiten und anderer spezieller Gesundheitsrisiken sowie verfügbare wissenschaftliche und technische Daten und Informationen, die für die Aufgabe des Zentrums von Bedeutung sind, teilen;
  • das Zentrum über schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsrisiken informieren, sobald sie über das Frühwarn- und Reaktionssystem festgestellt wurden, und es über die ergriffenen Maßnahmen informieren;
  • anerkannte zuständige Stellen und Sachverständige für die öffentliche Gesundheit ermitteln, die zur Unterstützung bei der Reaktion der EU auf Gesundheitsrisiken verfügbar gemacht werden könnten.

Spezielle Netze und Netzwerkaktivitäten

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten:

  • unterstützt die Netzwerkaktivitäten durch die Bereitstellung von Fachwissen in den Bereichen Koordination, Technik und Wissenschaft für die Kommission und die Mitgliedstaaten und den Betrieb der entsprechenden Netze;
  • gewährleistet den integrierten Betrieb des Netzes für die epidemiologische Überwachung übertragbarer Krankheiten und der damit verbundenen besonderen Gesundheitsrisiken;
  • unterstützt die Arbeit des Gesundheitssicherheitsausschuss, des Rates der Europäischen Union und anderer EU-Strukturen zur Koordinierung der Reaktion auf schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsrisiken;
  • über das Netz für epidemiologische Überwachung:
    • überwacht und berichtet über die Trends bei übertragbaren Krankheiten im Laufe der Zeit, innerhalb der Mitgliedstaaten und in Nicht-EU-Ländern;
    • ermittelt, überwacht und berichtet über schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsrisiken;
    • trägt zur Bewertung und Überwachung von Programmen zur Prävention und Bekämpfung übertragbarer Krankheiten bei;
    • überwacht und bewertet die Kapazitäten der Gesundheitssysteme zur Diagnose, Prävention und Behandlung bestimmter übertragbarer Krankheiten und zur Sicherheit der Patientinnen und Patienten;
    • ermittelt gefährdete Bevölkerungsgruppen, die gezielte Präventions- und Reaktionsmaßnahmen benötigen, und stellt sicher, dass diese Maßnahmen für Menschen mit Behinderungen zugänglich sind;
    • trägt zur Bewertung der Belastung durch übertragbare Krankheiten in der Bevölkerung bei und stellt sicher, dass diese Daten hinsichtlich Alter, Geschlecht und Behinderung aufgeschlüsselt werden;
    • Führt epidemiologische Modellierungen, Erwartungen und Szenarienentwicklung zur Reaktion durch und koordiniert diese Bemühungen, um bewährte Verfahren auszutauschen und die Modellierungskapazitäten in der gesamten EU zu verbessern;
    • ermittelt die Risikofaktoren für die Übertragung von Krankheiten, die am stärksten gefährdeten Gruppen sowie die Forschungsprioritäten und -bedürfnisse;
  • stellt den Betrieb sicher für:
    • das Netz von EU-Referenzlaboratorien zur Diagnose, Erkennung, Identifizierung und Charakterisierung von Infektionserregern, die eine Gefahr für die öffentliche Gesundheit darstellen können;
    • das Netz der Dienstleistungen der Mitgliedstaaten zur Unterstützung von Transfusion, Transplantation und medizinisch unterstützter Reproduktion, um einen kontinuierlichen und raschen Zugang zu seroepidemiologischen* Daten über seroepidemiologische Erhebungen innerhalb der Bevölkerung zu ermöglichen.

Die Mitgliedstaaten benennen eine, zuständige Koordinierungsstelle, eine nationale Anlaufstelle und operative Kontaktstellen, die für die Aufgaben der öffentlichen Gesundheit, einschließlich der epidemiologischen Überwachung, sowie für verschiedene Seuchengruppen und einzelne Krankheiten von Bedeutung sind. Diese Schwerpunkte bilden Netze, die dem Zentrum strategische Beratung bieten.

Verstärkte Maßnahmen

Unter anderem führt die Änderungsverordnung (EU) 2022/2370 Artikel ein, die sich speziell mit der Art und Weise befassen, wie das Zentrum:

  • Mitgliedstaaten bei der Stärkung ihrer Präventions- und Kontrollsysteme für übertragbare Krankheiten unterstützt;
  • wissenschaftliche und technische Fachkenntnisse auf dem Gebiet der Bereitschafts- und Reaktionsplanung zur Verfügung stellt;
  • die Bewertung der Bereitschaftsdefizite sicherstellt und die Bewertung der Präventions-, Bereitschafts- und Reaktionsplanung gemäß Artikel 8 der Verordnung (EU) 2022/2371 über schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsgefahren durchführt (siehe Zusammenfassung);
  • relevante gemeinsame Indikatoren für standardisierte Datenerhebungsverfahren und Risikobewertungen sowie eine rechtzeitige Bereitstellung dieser Bewertungen entwickelt;
  • eine EU-Arbeitsgruppe für Gesundheit einrichtet und sicherstellt, dass es eine dauerhafte und verbesserte Notfallkapazität gibt, die mobilisiert und genutzt werden kann; und
  • Die Reaktionskoordinierung im Gesundheitssicherheitsausschuss gemäß Verordnung (EU) 2022/2371 über schwerwiegende grenzüberschreitende Gesundheitsrisiken unterstützt.

Aufbau

Das Europäische Zentrum für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten umfasst Fogendes.

  • Einen Verwaltungsrat, der sicherstellt, dass das Zentrum seinen Auftrag und seine Aufgaben durch Verabschiedung seines Arbeitsprogramms und seiner Finanzvorschriften wahrnimmt. Der Verwaltungsrat besteht aus:
    • einem Mitglied je Mitgliedstaat sowie jeweils einem für Island, Liechtenstein und Norwegen;
    • zwei vom Europäischen Parlament ernannten Mitgliedern; und
    • drei Mitgliedern, die von der Kommission vertreten und ernannt werden.
  • Eine Leitungskraft wird von einem kleinen Kern des Personalbestands unterstützt. Diese ist verantwortlich für die laufende Verwaltung des Zentrums, die Ausarbeitung und die Durchführung seines Arbeitsprogramms.
  • Ein Beirat setzt sich aus Vertretungen der zuständigen nationalen Behörden zusammen. Er dient als Forum für den Austausch von Informationen über Bedrohungen der Gesundheit und soll Wissen bündeln.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 20. Mai 2004 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das Zentrum ist seit Mai 2005 in Betrieb und hat seinen Sitz in Stockholm, Schweden.

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Seroepidemiologie. Epidemiologische Untersuchungen auf der Grundlage der Verteilung von Blutserum-Antikörpern in Populationen von Personen.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EC) 851/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 142 vom 30.4.2004, S. 1-11).

Verordnung (EU) 2022/2370 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 851/2004 zur Errichtung eines Europäischen Zentrums für die Prävention und die Kontrolle von Krankheiten (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 1-25).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2022/2371 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zu schwerwiegenden grenzüberschreitenden Gesundheitsrisiken und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1082/2013/EU (ABl. L 314 vom 6.12.2022, S. 26-63).

Beschluss Nr. 1313/2013/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über ein Katastrophenschutzverfahren der Union (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 924-947).

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses Nr. 1313/2013/EU wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 29.11.2022

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