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Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (2024)

Fangmöglichkeiten im Mittelmeer und im Schwarzen Meer (2024)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2024/259 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Sie legt die Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 fest.
  • Sie enthält die Begriffsbestimmungen und Fanggebiete, die für die Zwecke dieser Verordnung gelten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Diese Verordnung gilt für Fischereifahrzeuge in der Europäischen Union (EU), die folgende Fischbestände im Mittelmeer und im Schwarzen Meer befischen:

  • Europäischer Aal, Rote Koralle und Goldmakrele im Mittelmeer;
  • Afrikanische Tiefseegarnele, Rosa Geißelgarnele, Rote Tiefseegarnele, Europäischer Seehecht, Kaisergranat und Rote Meerbarbe im westlichen Mittelmeer;
  • Sardelle, Sardine, Europäischer Seehecht, Kaisergranat, Seezunge, Rosa Geißelgarnele und Rote Meerbarbe im Adriatischen Meer;
  • Europäischer Seehecht und Rosa Geißelgarnele in der Straße von Sizilien;
  • Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien, im Ionischen Meer und im Levantischen Meer;
  • Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer;
  • Sprotte und Steinbutt im Schwarzen Meer.

Diese Verordnung gilt auch für die Freizeitfischerei*, wenn sie in der Verordnung ausdrücklich genannt ist.

Zu den in den Anwendungsbereich dieser Verordnung zählenden Fangmöglichkeiten zählen:

  • Fangbeschränkungen für 2024;
  • Fischereiaufwandsbeschränkungen für 2024.

Zulässige Gesamtfangmenge

Die in den Anhängen gelisteten zulässigen Gesamtfangmengen (TACs) werden jährlich auf der Grundlage von Vorschlägen der Europäischen Kommission von den Mitgliedstaaten der EU festgesetzt.

  • Mit der zulässigen Gesamtfangmenge (Total allowable catches, TACs) wird die Höchstmenge aus jedem Fischbestand bezeichnet, die in einem bestimmten Jahr gefangen werden darf.
  • Die zulässige Gesamtfangmenge wird nach dem Grundsatz der nachhaltigen Nutzung der verschiedenen Bestände im Einklang mit dem höchstmöglichen Dauerertrag* festgesetzt.
  • Die zulässige Gesamtfangmenge wird auf der Grundlage der verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten unter Berücksichtigung biologischer und sozioökonomischer Aspekte bei gleichzeitig fairer Behandlung aller Fischereisektoren festgesetzt.
  • Die Fang- und Aufwandsbeschränkungen entsprechen:
    • dem mehrjährigen Bewirtschaftungsplan für Grundfischbestände* im westlichen Mittelmeer, angenommen gemäß Verordnung (EU) 2019/1022 (siehe Zusammenfassung);
    • die Empfehlungen der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer in Bezug auf den Europäischen Aal, die Rote Koralle, die Goldmakrele, die kleinen pelagischen Arten und die Grundfischbestände im Adriatischen Meer, den Europäischen Seehecht, die Rosa Tiefseegarnele, Rote Tiefseegarnele und Afrikanische Tiefseegarnele in der Straße von Sizilien, die Tiefseegarnele im Ionischen Meer und im Levantischen Meer, die Rote Fleckbrasse im Alboran-Meer sowie die Sprotte und den Steinbutt im Schwarzen Meer.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie gilt vom 1. Januar 2024 bis zum 31. Dezember 2024.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Freizeitfischerei. Nichtgewerbliche Fischerei, bei der lebende aquatische Meeresressourcen im Rahmen der Freizeitgestaltung, des Fremdenverkehrs oder des Sports gefangen werden.
Höchstmöglicher Dauerertrag. Der größte Ertrag (Fang), der einem Artbestand in einem unbestimmten Zeitraum entnommen werden kann, d. h. ohne dabei das Überleben der Art zu gefährden.
Grundfischbestände. Bestände von Fischarten, die am oder in der Nähe des Meeresbodens leben.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2024/259 des Rates vom 10. Januar 2024 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2024 (ABl. L, 2024/259, vom 11.1.2024).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2024/259 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2023/2124 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Oktober 2023 mit Vorschriften für die Fischerei im Übereinkommensgebiet der Allgemeinen Kommission für die Fischerei im Mittelmeer (GFCM) (Neufassung) (ABl. L, 2023/2124, 12.10.2023).

Verordnung (EU) 2022/110 des Rates vom 27. Januar 2022 zur Festsetzung der Fangmöglichkeiten für bestimmte Fischbestände und Bestandsgruppen im Mittelmeer und im Schwarzen Meer für 2022 (ABl. L 21 vom 31.1.2022, S. 165-186).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2019/1022 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Festlegung eines Mehrjahresplans für die Fischereien, die Grundfischbestände im westlichen Mittelmeer befischen, und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 (ABl. L 172 vom 26.6.2019, S. 1-17).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Gemeinsame Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1954/2003 und (EG) Nr. 1224/2009 des Rates sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2371/2002 und (EG) Nr. 639/2004 des Rates und des Beschlusses 2004/585/EG des Rates (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 22-61).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 1224/2009 des Rates vom 20. November 2009 zur Einführung einer gemeinschaftlichen Kontrollregelung zur Sicherstellung der Einhaltung der Vorschriften der gemeinsamen Fischereipolitik und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 847/96, (EG) Nr. 2371/2002, (EG) Nr. 811/2004, (EG) Nr. 768/2005, (EG) Nr. 2115/2005, (EG) Nr. 2166/2005, (EG) Nr. 388/2006, (EG) Nr. 509/2007, (EG) Nr. 676/2007, (EG) Nr. 1098/2007, (EG) Nr. 1300/2008, (EG) Nr. 1342/2008 sowie zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 2847/93, (EG) Nr. 1627/94 und (EG) Nr. 1966/2006 (ABl. L 343 vom 22.12.2009, S. 1-50).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 847/96 des Rates vom 6. Mai 1996 zur Festlegung zusätzlicher Bestimmungen für die jahresübergreifende Verwaltung der TACs und Quoten (ABl. L 115 vom 9.5.1996, S. 3-5).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 12.07.2024

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