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Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten

Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2023/977 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie legt Organisations- und Verfahrensvorschriften der Europäischen Union (EU) fest, um einen angemessenen und effizienten Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der EU-Mitgliedstaaten zur Verhütung, Aufdeckung oder Untersuchung von Straftaten zu gewährleisten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Mit der Richtlinie werden Vorschriften festgelegt für:

  • den Informationsaustausch zwischen den von den Mitgliedstaaten eingerichteten oder benannten zentralen Kontaktstellen;
  • die Bereitstellung von Informationen durch die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten;
  • den Standard-Kommunikationskanal, der für den gesamten Informationsaustausch zu verwenden ist;
  • die Einrichtung oder Benennung sowie die Organisation, die Aufgaben, die Zusammensetzung und die Fähigkeiten der zentralen Kontaktstelle jedes Mitgliedstaats.

Die Richtlinie findet keine Anwendung auf den Informationsaustausch, der ausdrücklich durch andere Rechtsakte der EU geregelt ist.

Grundsätze

Für den gesamten Informationsaustausch gemäß dieser Richtlinie sollten die fünf Grundsätze bei der Auslegung und Anwendung gelten:

  • Verfügbarkeit
  • gleichwertiger Zugang
  • Vertraulichkeit
  • Dateneigentum
  • Datenzuverlässigkeit.

Die EU-Vorschriften zum Schutz personenbezogener Daten bei der Verarbeitung durch die Polizei und Strafjustiz sind in der Richtlinie (EU) 2016/680 festgelegt (Zusammenfassung).

Informationsaustausch

  • Die Mitgliedstaaten sollten über eine zentrale Kontaktstelle verfügen, die jederzeit verfügbar ist und für die Koordinierung und Erleichterung des Informationsaustauschs zuständig ist.
  • In dringenden Fällen sollten die angefragten Informationen innerhalb von acht Stunden bereitgestellt werden, wenn die Informationen in der zentralen Kontaktstelle vorliegen, und innerhalb von drei Tagen, wenn die zentrale Kontaktstelle die Informationen von anderen Behörden oder privaten Parteien einholen kann.
  • Bei allen weiteren Ersuchen sind die Informationen innerhalb von sieben Tagen bereitzustellen.
  • Ein Mitgliedstaat kann ein Informationsersuchen ablehnen. Diese Fälle sollten jedoch so spezifisch ausfallen wie möglich und möglichst eng ausgelegt werden, um die wirksame Funktion des Informationssystems sicherzustellen.
  • Europol ist insofern am Informationsaustausch beteiligt, als dass die betroffene Straftat, zu der Informationen ersucht oder ausgetauscht werden, in den Geltungsbereich der Verordnung (EU) 2016/794 (siehe Zuwiderhandlung) fällt, mit nur wenigen Ausnahmen.

Netzanwendung für sicheren Datenaustausch

Die zentralen Kontaktstellen oder die Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten verwenden die Netzanwendung für sicheren Datenaustausch, die von Europol verwaltet wird, um Informationsersuchen zu senden, Informationen zu diesen Ersuchen bereitzustellen oder auf eigene Initiative Informationen bereitzustellen.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie muss bis zum 12. Dezember 2024 in nationales Recht umgesetzt werden, und die Mitgliedstaaten müssen ihre Bestimmungen ab diesem Zeitpunkt anwenden. Es gibt eine Ausnahme: Die Mitgliedstaaten müssen die erforderlichen Rechtsvorschriften in Kraft setzen, um Artikel 13 bis 12. Juni 2027 nachzukommen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2023/977 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 2023 über den Informationsaustausch zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2006/960/JI des Rates (ABl. L 134 vom 22.5.2023, S. 1-24).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Empfehlung (EU) 2022/915 des Rates vom 9. Juni 2022 zur operativen Zusammenarbeit im Bereich der Strafverfolgung (ABl. L 158 vom 13.6.2022, S. 53-64).

Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94-131).

Verordnung (EU) 2019/818 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2019 zur Errichtung eines Rahmens für die Interoperabilität zwischen EU-Informationssystemen (polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit, Asyl und Migration) und zur Änderung der Verordnungen (EU) 2018/1726, (EU) 2018/1862 und (EU) 2019/816 (ABl. L 135 vom 22.5.2019, S. 85-135).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2019/818 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EU) 2016/794 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2016 über die Agentur der Europäischen Union für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Strafverfolgung (Europol) und zur Ersetzung und Aufhebung der Beschlüsse 2009/371/JI, 2009/934/JI, 2009/935/JI, 2009/936/JI und 2009/968/JI des Rates (ABl. L 135 vom 24.5.2016, S. 53-114).

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131).

Siehe konsolidierte Fassung.

Rahmenbeschluss 2006/960/JI des Rates vom 18. Dezember 2006 über die Vereinfachung des Austauschs von Informationen und Erkenntnissen zwischen den Strafverfolgungsbehörden der Mitgliedstaaten der Europäischen Union (ABl. L 386 vom 29.12.2006, S. 89-100).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 20.10.2023

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