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Vorschriften für den Handel entlang der Grünen Linie in Zypern

Vorschriften für den Handel entlang der Grünen Linie in Zypern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen sie eine tatsächliche Kontrolle ausübt

Durchführungsverordnung (EU) 2023/455 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen sie eine tatsächliche Kontrolle ausübt

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNGEN?

  • Die Verordnung (EG) Nr. 1480/2004, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 866/2004 (der „Verordnung über die Grüne Linie“) erlassen wurde:
    • Vorschriften für den Handel von Waren über die Grüne Linie* aus Landesteilen von Zypern, in denen die Regierung von Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt („die Landesteile“), in Landesteile, in denen sie eine tatsächliche Kontrolle ausübt;
    • Erteilt die erforderliche Zuständigkeit unabhängiger Sachverständige, die von der Europäischen Kommission ernannt wurden, Pflanzengesundheitskontrollen* bei jeglichen in den Landesteilen angebauten Obst- und Gemüseprodukten durchzuführen.
  • Mit der Verordnung (EU) Nr. 2023/455 wird die oben genannte Verordnung geändert, um eine Bestimmung aufzunehmen, nach Sachverständige die aus gezüchteten Pflanzkartoffeln geernteten Kartoffeln in den Landesteilen kontrollieren können, um festzustellen, ob sie über die Grüne Linie gehandelt werden dürfen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Begleitdokumente

Für den Handel über die Grüne Linie muss allen Waren aus den Landesteilen ein Dokument entsprechend des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 beiliegen. Dieses Dokument:

  • enthält Informationen zur Feststellung der Nämlichkeit der Waren (Beschreibung, Menge, Wert, Positionsnummer und Anzahl, Namen und Anschrift des Herstellers, Versenders und Empfängers);
  • Stellt die Einhaltung der Ursprungsregeln sicher und bescheinigt, dass die Waren ihren Ursprung in den Landesteilen haben;
  • wird von der türkisch-zyprischen Handelskammer ausgestellt, die sich vergewissert, dass die Angaben korrekt sind;
  • wird nicht ausgestellt für Waren, die handelspolitischen Schutzmaßnahmen der Europäischen Union (EU) unterliegen.

Wirtschaftsbeteiligte, die um das Dokument ersuchen:

  • reichen einen schriftlichen Antrag ein gemäß Anhang II der Verordnung, mit einer Erklärung des Herstellers zum Ursprung der Waren und des Versenders über den Bestimmungsort;
  • bewahren alle wichtigen Dokumente für mindestens drei Jahre auf.

Die Republik Zypern:

  • unterrichtet die Kommission, wenn sie vermutet, dass die Ursprungsregeln missachtet werden; in derartigen Fällen dürfen die Waren über die Grüne Linie gehandelt werden, unterliegen jedoch sämtlichen Zoll- und Steuergebühren, wenn die Dokumente sich als unzureichend erweisen;
  • erhebt eine Mehrwertsteuer auf Waren aus den Landesteilen, wenn diese nachfolgend in andere Mitgliedstaaten der EU gesendet werden.

Pflanzengesundheitskontrollen und Berichterstattung

Die Kommission benennt unabhängige Pflanzengesundheitsexperten. Diese Experten:

  • kontrollieren alle Pflanzen, Pflanzenprodukte und anderen Objekte, für die ein Pflanzengesundheitszertifikat erforderlich ist, während der Erzeugung, bei der Ernte und bei der Vermarktung;
  • bestimmen, ob die Waren frei von EU-Quarantäneschädlingen sind und ob sie den Schwellenwerten für Nicht-Quarantäneschädlingen entsprechen;
  • prüfen, ob Kartoffeln unmittelbar aus zertifizieren Pflanzkartoffeln oder unter fachlicher Aufsicht aus Saatgutnachbau für den hofeigenen Bedarf gezogen wurden;
  • erstellen einen Bericht gemäß Anhang III der Verordnung, sofern die Sendung den Kriterien entspricht, und legen ihn dem Begleitdokument bei;
  • versiegeln die Lastwagen oder sonstigen verwendeten Beförderungsmittel, um sicherzustellen, dass die Sendung nicht geöffnet wird, bevor die Grüne Linie überquert wurde, an der sie von den zyprischen Behörden kontrolliert wird.

Lebensmittel- und Produktsicherheit

  • Anhang IV der Verordnung enthält eine Liste mit Kommissionsbeschlüssen, durch die aus Gründen der Lebensmittelsicherheit die Verbringung von Waren wie Mischfuttermitteln und Futtermittelzusatzstoffen verboten wird.
  • Die Behörden von Zypern und der Östlichen Hoheitszone* stellen sicher, dass verbrachte Waren den Vorschriften der EU über Gesundheit, Sicherheit, Umwelt- und Verbraucherschutz sowie über das Verbot der Einfuhr nachgeahmter Waren und unerlaubt hergestellter Vervielfältigungsstücke oder Nachbildungen entsprechen.

Mitteilungspflichten

Die türkisch-zyprische Handelskammer und die zyprischen Behörden unterrichten die Kommission monatlich über:

  • die Art, die Menge und den Wert der Waren, für die ein Begleitdokument ausgestellt wurde und die über die Grüne Linie verbracht wurden;
  • etwaige festgestellte Unregelmäßigkeiten und verhängte Sanktionen und, im Falle der zyprischen Behörden, etwaige Zölle oder Abgaben, die auf Waren erhoben wurden, für die Ausfuhrerstattungen oder Interventionsmaßnahmen gelten.

Die zyprischen Behörden unterrichten die Kommission alle drei Monate über die Art, die Menge und den Wert der Waren, deren endgültiger Bestimmungort außerhalb des Landes liegt.

WANN TRETEN DIE VERORDNUNGEN IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 ist am 23. August 2004 in Kraft getreten.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2023/455 ist am 6. März 2023 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Nach der Annahme der Verordnung (EU) 2016/2031 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen (siehe Zusammenfassung) musste eine weit größere Bandbreite an Obst und Gemüse einer Pflanzenschutzkontrolle unterzogen werden, um in die EU eingeführt werden zu können. Die gleichen Regeln müssen für die Bereiche gelten, in denen der Handel über die Grüne Linie hinweg fortgesetzt werden kann.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Grüne Linie. Eine von den Vereinten Nationen kontrollierte Pufferzone, die die griechische und türkische Gemeinschaft in Zypern trennt. Sie erstreckt sich über etwa 180 km der Insel. Die nördliche und südliche Grenze entspricht den Fronten, an denen die zwei Parteien nach dem Waffenstillstand vom 16. August 1974 standen, aufgezeichnet von der Friedenssicherungstruppe der Vereinten Nationen in Zypern.
Pflanzengesundheitskontrollen. Maßnahmen zum Schutz der Gesundheit von Menschen, Tieren und Pflanzen.
Östliche Hoheitszone. Es handelt sich um ein Gebiet Zyperns (vormals ein Gebiet des Vereinigten Königreichs, das im Einklang mit dem von dem Vereinigten Königreich, Griechenland, der Türkei und Vertretern der griechischen und türkisch-zyprischen Gemeinschaften unterzeichneten Unabhängigkeitsvertrag von 1960 aus militärischen Gründen weiterhin unter der Hoheit des Vereinigten Königreichs bleibt.

HAUPTDOKUMENTE

Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 der Kommission vom 10. August 2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 272 vom 20.8.2004, S. 3-10).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Durchführungsverordnung (EU) 2023/455 der Kommission vom 2. März 2023 zur Berichtigung der Verordnung (EG) Nr. 1480/2004 mit spezifischen Vorschriften für Waren, die aus Landesteilen, in denen die Regierung der Republik Zypern keine tatsächliche Kontrolle ausübt, in Landesteile verbracht werden, in denen die Regierung eine tatsächliche Kontrolle ausübt (ABl. L 67 vom 3.3.2023, S. 41-42).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Durchführungsverordnung (EU) 2019/2072 der Kommission vom 28. November 2019 zur Festlegung einheitlicher Bedingungen für die Durchführung der Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 690/2008 der Kommission sowie zur Änderung der Durchführungsverordnung (EU) 2018/2019 der Kommission (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1-279).

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2016 über Maßnahmen zum Schutz vor Pflanzenschädlingen, zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 228/2013, (EU) Nr. 652/2014 und (EU) Nr. 1143/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Richtlinien 69/464/EWG, 74/647/EWG, 93/85/EWG, 98/57/EG, 2000/29/EG, 2006/91/EG und 2007/33/EG des Rates (ABl. L 317 vom 23.11.2016, S. 4-104).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 14.06.2023

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