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Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Beschluss 2011/173/GASP über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

Er ist Teil des Instrumentariums der Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) der Europäischen Union (EU), mit dem die GASP-Ziele gefördert werden sollen, indem die Rechtsgrundlage für „EU-Sanktionen“ gegen Personen (natürliche oder juristische Personen) geschaffen wird, die darauf abzielen, Bosnien und Herzegowina zu destabilisieren.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Der Beschluss, der mehrere Male geändert wurde:

  • richtet sich an Personen und solche, die mit ihnen in Verbindung stehen und im Anhang aufgeführt sind (bisher noch nicht), deren Handlungen:
    • die Souveränität, die territoriale Unversehrtheit, die verfassungsmäßige Ordnung und die internationale Rechtspersönlichkeit von Bosnien und Herzegowina untergraben,
    • die Sicherheit des Landes gefährden,
    • das Allgemeine Rahmenabkommen für den Frieden von Dayton/Paris von 1995 zur Beendigung des dreieinhalbjährigen Kriegs in Bosnien in Frage stellen;
  • umfasst die folgenden Sanktionen:
    • die Verweigerung der Einreise in das bzw. der Durchreise durch das Hoheitsgebiet der EU,
    • das Einfrieren aller Gelder* und wirtschaftlichen Ressourcen*,
    • ein Verbot der Bereitstellung von Geldern oder wirtschaftlichen Ressourcen für diese natürlichen und juristischen Personen.

Die Personen, für die diese Maßnahmen gelten, sind in den Anhängen des Beschlusses aufgeführt. Der Rat der Europäischen Union erstellt die Liste und beschließt auf Vorschlag eines Mitgliedstaats der EU oder des Hohen Vertreters der Union für Außen- und Sicherheitspolitik über Änderungen dieser Liste.

Ausnahmeregelungen

Der Beschluss enthält bestimmte Ausnahmeregelungen von den Verboten und Beschränkungen. Diese gestatten:

Die folgenden Reisegründe und Fondsarten unterliegen ebenfalls einer Ausnahmeregelung:

  • aufgrund einer humanitären Notlage;
  • Teilnahme an Tagungen auf zwischenstaatlicher Ebene zur Förderung von Demokratie, Menschenrechten und Rechtsstaatlichkeit in Bosnien und Herzegowina;
  • Gelder, unter bestimmten Bedingungen, für:
    • Grundbedürfnisse wie Nahrungsmittel und medizinische Versorgung für die aufgeführten Personen und ihre unterhaltsberechtigten Familienangehörigen,
    • Honorare und Dienstleistungskosten,
    • außerordentliche Ausgaben.

WANN TRITT DER BESCHLUSS IN KRAFT?

Er ist am 21. März 2011 in Kraft getreten und seine Anwendung wurde bis zum 31. März 2024 verlängert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Gelder. Finanzielle Vermögenswerte und Zuwendungen aller Art.
Wirtschaftliche Ressourcen. Alle materiellen und immateriellen Vermögenswerte.

HAUPTDOKUMENT

Beschluss 2011/173/GASP des Rates vom 21. März 2011 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Bosnien und Herzegowina (ABl. L 76 vom 22.3.2011, S. 68-71).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses 2011/173/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

Letzte Aktualisierung: 05.04.2023

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