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Abkommen zwischen der EU und Dänemark und den Färöern

Abkommen zwischen der EU und Dänemark und den Färöern

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

Beschluß 97/126/EG über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

Die Hauptziele sind

  • die Förderung der Ausweitung des gegenseitigen Handels;
  • die Förderung der Wirtschaftstätigkeit;
  • die Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen;
  • die Steigerung der Produktivität und der Finanzstabilität;
  • die Schaffung fairer Bedingungen für den Handelswettbewerb;
  • ein Beitrag zur Beseitigung von Handelsbarrieren und Förderung einer harmonischen Entwicklung und Ausweitung des Welthandels.

Mit dem Beschluss 97/126/EG wird die Zustimmung der Europäischen Gemeinschaft (jetzt Europäische Union – EU) zum Abkommen erteilt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen

  • bezieht sich auf alle Punkte in den Kapiteln 25-97 des Harmonisierten Systems der Weltzollorganisation;
  • schafft Zölle, mengenmäßige Beschränkungen und Abgaben bzw. Maßnahmen gleicher Wirkung zwischen den Färöern und der EU ab;
  • sieht eine besondere Zollbehandlung und Regelungen für die in den Protokollen Nr. 1 (Fischerei und Fischereierzeugnisse), Nr. 2 (landwirtschaftliche Verarbeitungserzeugnisse) und Nr. 4 (bestimmte landwirtschaftliche Erzeugnisse) aufgeführten Erzeugnisse vor.

Protokoll Nr. 3 definiert die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen.

Protokoll Nr. 5 betrifft die gegenseitige Amtshilfe zwischen den Verwaltungsbehörden im Zollbereich.

Die Färöer und die EU vereinbaren

  • einen harmonischen Handel mit landwirtschaftlichen Erzeugnissen zu fördern;
  • nicht durch veterinär-, gesundheits- und pflanzenrechtliche Vorschriften zu diskriminieren;
  • einander die Meistbegünstigung im Rahmen des GATT von 1994 (das Allgemeine Zoll- und Handelsabkommen, das inzwischen Teil des Übereinkommens der Welthandelsorganisation ist) zu gewähren;
  • interne Steuern zu vermeiden, die die Produkte der anderen Partei benachteiligen;
  • Einfuhr-, Ausfuhr- oder Transitverbote oder -beschränkungen zu erlauben, um Folgendes zu schützen:
    • die öffentliche Sittlichkeit, Ordnung oder Sicherheit,
    • Gesundheit und Leben von Menschen, Tieren oder Pflanzen,
    • nationales Kulturgut von künstlerischem, historischem oder archäologischem Wert,
    • gewerbliches und kommerzielles Eigentum,
    • Regelungen betreffend Gold und Silber;
  • Maßnahmen zu genehmigen, die als notwendig erachtet werden, um die Offenlegung von Informationen zu verhindern, die den wesentlichen Sicherheitsinteressen einer der Vertragsparteien zuwiderlaufen;
  • Folgendes zu verbieten:
    • alle Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen zur Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bei der Herstellung oder dem Handel mit Waren,
    • den Missbrauch einer beherrschenden Stellung durch ein Unternehmen,
    • staatliche Beihilfen, die den Wettbewerb verzerren;
  • es beiden Parteien zu ermöglichen, geeignete Maßnahmen zu ergreifen, wenn ein Anstieg der Einfuhren ihre eigene Produktion schwer schädigen könnte oder wenn wirtschaftliche Schwierigkeiten wie ein Zahlungsbilanzproblem eine Region ernsthaft schädigen könnten.

Die EU erklärt sich bereit, Anträge auf einen besseren Zugang zu bestimmten Erzeugnissen oder die Ausweitung der Zollzugewährungen auf neue Fischarten oder Fischereierzeugnisse in Erwägung zu ziehen.

Mit dem Abkommen wird ein gemischter Ausschuss mit Vertretern der Färöer und der EU eingesetzt, der

  • dieses Abkommen verwaltet und seine ordnungsgemäße Anwendung sicherstellt;
  • Empfehlungen ausspricht und Beschlüsse fasst;
  • als Forum für die Konsultation und den Informationsaustausch dient.

Beide Vertragsparteien können das Abkommen beenden, indem sie die andere Vertragspartei darüber in Kenntnis setzen. Es würde dann zwölf Monate nach der Notifizierung enden.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Vereinbarung ist am 1. Januar 1997 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Die EU ist der drittgrößte Handelspartner der Faröer. Die Inseln sind in die politische Agenda der EU für die Arktis eingebunden, in der sich die EU verpflichtet, in die Zukunft der in der Region lebenden Menschen zu investieren und Bildung, nachhaltiges Wachstum und Beschäftigung zu fördern.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 2-135).

Nachfolgende Änderungen des Übereinkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluß 97/126/EG des Rates vom 6. Dezember 1996 über den Abschluß des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft einerseits und der Regierung von Dänemark und der Landesregierung der Färöer andererseits (ABl. L 53 vom 22.2.1997, S. 1).

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 17.02.2023

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