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Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren börsennotierter Gesellschaften

Ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den nicht geschäftsführenden Direktoren börsennotierter Gesellschaften

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2022/2381 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Sie führt Maßnahmen ein, um eine ausgewogenere Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften zu erreichen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Die Richtlinie gilt für jede große Gesellschaft mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU), deren Anteile zum Handel an einem geregelten Markt in einem oder mehreren Mitgliedstaaten zugelassen sind.

Vom Geltungsbereich ausgenommen sind:

  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen, also Unternehmen, die weniger als 250 Personen beschäftigen und entweder einen Jahresumsatz von höchstens 50 Mio. EUR erzielen oder deren Jahresbilanzsumme sich auf höchstens 43 Mio. EUR beläuft;
  • Kleinstunternehmen, kleine und mittlere Unternehmen mit eingetragenem Sitz in einem Mitgliedstaat, der nicht den Euro als Währung hat, für die die entsprechenden Beträge in der Währung dieses Mitgliedstaats für den Jahresumsatz oder die Jahresbilanzsumme gilt.

Ziele

Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass für börsennotierte Gesellschaften eines der folgenden Ziele gilt, das bis zum 30. Juni 2026 zu erreichen ist:

  • Frauen stellen mindestens 40 % der nicht geschäftsführenden Direktoren;
  • Frauen stellen mindestens 33 % aller Direktoren, wozu die Posten der geschäftsführenden und der nicht geschäftsführenden Direktoren zählen.

Im Anhang der Richtlinie werden die einzelnen Zahlen für Direktorenstellen, die vom unterrepräsentierten Geschlecht gestellt werden müssen, genannt, die zur Erfüllung der Zielvorgabe je nach Zahl der Mitglieder in den Leitungsorganen erforderlich sind.

Mittel zur Erreichung der Zielvorgaben

Börsennotierte Gesellschaften, die die Zielvorgaben nicht erfüllen, müssen im Einklang mit der Richtlinie den Auswahlprozess für Mitglieder der Leitungsorgane anpassen, sodass im gesamten Auswahlprozess transparente, geschlechtsneutrale und an den Kompetenzen orientierte Kriterien angewandt werden. Das bedeutet insbesondere:

  • klare Kriterien, die neutral und eindeutig formuliert sind, die im gesamten Auswahlprozess auf nicht-diskriminierende Weise angewandt werden;
  • bei zwei gleich qualifizierten Kandidaten unterschiedlichen Geschlechts wird dem Kandidaten des unterrepräsentierten Geschlechts Vorrang eingeräumt;
  • die Qualifikationskriterien sowie der objektive Vergleich der Kandidaten anhand dieser Kriterien werden auf Anfrage eines nicht erfolgreichen Kandidaten offengelegt;
  • es werden individuelle Bemühungen unternommen, um eine ausgewogene Vertretung von Männern und Frauen unter den geschäftsführenden Direktoren zu erreichen;
  • börsennotierte Gesellschaften, die eine der Zielvorgaben der Richtlinie nicht erfüllen, unterrichten über die Gründe hierfür und die Maßnahmen, die ergriffen werden oder ergriffen werden sollen, um die Zielvorgaben zu erfüllen;
  • wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Sanktionen für börsennotierte Gesellschaften, die die Auswahl- und Meldepflichten nicht erfüllen.

Die Mitgliedstaaten veröffentlichen eine Liste der Gesellschaften, die die Zielvorgaben erreicht haben.

Suspensivklausel

Ein Mitgliedstaat, der die Zielvorgaben vor Inkrafttreten der Richtlinie (am 27. Dezember 2022) entweder fast erreicht hat oder Gesetze erlassen hat, die als ebenso wirksam gelten, kann die Anforderungen dieser Richtlinie zur Bestellung oder Auswahl aussetzen.

Jahresbericht

  • Börsennotierte Gesellschaften müssen jährlich Angaben zu dem Anteil der Geschlechter in ihren Leitungsorganen, mit Angaben zu geschäftsführenden und nicht geschäftsführenden Direktoren, sowie zu den von ihnen zur Erfüllung der relevanten Zielvorgaben eingeleiteten Maßnahmen vorlegen; hat eine börsennotierte Gesellschaft die Zielvorgaben nicht erfüllt, sind in den Angaben Gründe sowie eine umfassende Beschreibung der Maßnahmen darzulegen, die sie bereits ergriffen hat oder zu ergreifen gedenkt, um die Zielvorgaben zu erreichen.
  • Die Mitgliedstaaten veröffentlichen jährlich eine Liste der Gesellschaften, die die Zielvorgaben der Richtlinie erreicht haben.

WANN TRETEN DIE VORSCHRIFTEN IN KRAFT?

Die Richtlinie muss bis 28. Dezember 2024 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften gelten ab 28. Dezember 2024.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2022/2381 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. November 2022 zur Gewährleistung einer ausgewogeneren Vertretung von Frauen und Männern unter den Direktoren börsennotierter Gesellschaften und über damit zusammenhängende Maßnahmen (ABl. L 315 vom 7.12.2022, S. 44-59).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Union der Gleichheit: Strategie für die Gleichstellung der Geschlechter 2020-2025 (COM(2020) 152 final vom 5.3.2020).

Charta der Grundrechte der Europäischen Union (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 389-405).

Letzte Aktualisierung: 13.01.2023

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