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Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der EU über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der EU über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Beschluss 2011/901/EU über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits

Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DES BESCHLUSSES?

  • Das Abkommen zielt darauf ab, einen Kooperationsrahmen zwischen den Vereinigten Staaten und der Europäischen Union (EU) (die Parteien) in Bezug auf ihre jeweiligen GPS- und Galileo-Satellitennavigationssysteme und verbundene Anwendungen bereitzustellen.
  • Mit dem Beschluss wird das Abkommen im Namen der EU genehmigt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

GPS

Die Vereinigten Staaten betreiben das Globale Positionierungssystem (GPS), ein Satellitennavigationssystem mit doppelter Nutzung, das genaue Zeitbestimmung, Navigation und Signale zur Positionsbestimmung liefert. Dieses dient der friedlichen zivilen, kommerziellen und wissenschaftlichen Nutzung auf kontinuierlicher, weltweiter Basis, frei von direkten Nutzungsgebühren.

Galileo

Das von der EU entwickelte Galileo ist ein ziviles globales Satellitennavigations-, Zeitbestimmungs- und Ortungssystem, das mit GPS funkfrequenzkompatibel und auf Benutzerebene mit zivilen GPS-Diensten interoperabel ist.

Zusammenarbeit

Durch das Abkommen bringen die Parteien ihre Absicht zum Ausdruck, zusammenzuarbeiten, um die Nutzung dieser Signale, Dienste und Ausrüstungen für friedliche zivile, kommerzielle und wissenschaftliche Zwecke zu fördern und zu erleichtern und die gegenseitigen Sicherheitsinteressen zu unterstützen.

Militärsatellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungsdienste fallen nicht in den Geltungsbereich des Abkommens, außer in Bezug auf die Funkfrequenzkompatibilität.

Interoperabilität und Kompatibilität

Die Parteien vereinbaren,

  • GPS und Galileo weitestmöglich funkfrequenzkompatibel und interoperabel auf der nichtmilitärischen Benutzerebene zu halten;
  • die Kompatibilität und Interoperabilität bei der Modernisierung oder Weiterentwicklung beider Systeme und bei allen Erweiterungen* (vorbehaltlich einer Vereinbarung) zu bewahren;
  • ihre geodätischen Referenzkoordinatensysteme so nah wie möglich an das Internationale Erdreferenzsystem zu legen;
  • die Zeitverschiebungen zwischen Galileo- und GPS-Systemzeiten in Navigationsnachrichten zu übermitteln, um ihre unterschiedlichen Zeitreferenzen zu synchronisieren;
  • die Signalverfügbarkeit und -zuverlässigkeit durch komplementäre Systemarchitekturen zum Nutzen von Benutzern weltweit zu verbessern.

Standards, Zertifizierung, gesetzgeberische Maßnahmen und Auflagen

Die Parteien vereinbaren, sich gegenseitig zu konsultieren, bevor sie irgendwelche Maßnahmen ergreifen:

  • zur Festlegung von Design- oder Leistungsstandards, Zertifizierungsanforderungen, Zulassungsanforderungen, technischen Vorschriften oder ähnlichen Anforderungen;
  • die bewirken, die Nutzung von zivilen satellitengestützten Navigationssignalen oder -systemen aufzuerlegen.

Nichtdiskriminierung und Handel

Die Parteien

  • bestätigen einen diskriminierungsfreier Ansatz für den Handel mit Waren und Dienstleistungen;
  • bekräftigen, dass die Maßnahmen nicht als verschleierte Beschränkung oder Behinderung des internationalen Handels eingesetzt werden sollen.

Offener Zugang und Gebühren

Die Parteien

  • dürfen die Nutzung oder den Zugriff auf ihre Positions-, Navigations- und Zeitinformationen durch Endbenutzer nicht einschränken, außer aus Gründen der nationalen Sicherheit;
  • müssen sich bemühen, Signale bereitzustellen, die für Rettungsdienste bestimmt sind;
  • müssen Informationen öffentlich verfügbar machen über ihre unverschlüsselten zivilen satellitengestützten Navigations- und Zeitbestimmungssignale und -erweiterungen, um gleiche Chancen für diejenigen zu gewährleisten, die diese Signale nutzen, Ausrüstung oder andere Dienstleistungen herstellen möchten;
  • müssen sich den geltenden Exportkontrollen unterwerfen, den Herstellern der anderen Partei Zugang zu den Informationen gewähren, die erforderlich sind, um Verschlüsselung oder ähnliche Funktionen in ihre Geräte zu integrieren, und das durch Lizenzierung zu Marktpreisen;
  • müssen sich alle bemühen, offene Navigations- und Zeitsignale ohne direkte Gebühren für die Benutzung oder für Erweiterungssysteme bereitzustellen;
  • führt Gebühren für die internationale Luftfahrt oder den Schutz des menschlichen Lebens auf See im Einklang mit der Internationalen Organisation für zivile Luftfahrt und der Internationalen Seeschifffahrtsorganisation ein;
  • müssen einander gegebenenfalls konsultieren bezüglich der Kostenrückerstattungsstrategien und unternehmen Schritte, um Transparenz und Rechenschaftspflicht für Gebühren zu gewährleisten, die bei der Erbringung ihrer Dienstleistungen anfallen.

Kompatibilität der nationalen Sicherheit und Spektrumsgebrauch

Die Parteien arbeiten zusammen,

  • um angemessene Frequenzzuteilungen für satellitengestützte Navigations- und Zeitbestimmungssignale zu fördern;
  • um die Funkfrequenzkompatibilität im Spektrumsgebrauch zwischen den Signalen des jeweils anderen zu gewährleisten;
  • um die Signale des anderen vor Interferenzen zu schützen;
  • um eine harmonisierte Nutzung von Frequenzen weltweit zu fördern;
  • um Störquellen zu identifizieren und geeignete Maßnahmen zu ergreifen;
  • um die feindliche Nutzung ihrer Dienste zu verhindern.

Such- und Rettungsdienste

Die Parteien vereinbaren,

  • bei globalen Such- und Rettungsdiensten zusammenzuarbeiten, die unter Verwendung von Galileo und zukünftigen Generationen von GPS-Satelliten geplant sind;
  • dass diese Dienste funkfrequenzkompatibel und, weitestmöglich, interoperabel auf der Benutzerebene sind.

Arbeitsgruppen

Die Parteien vereinbaren, vier Arbeitsgruppen einzurichten für:

  • Funkfrequenzkompatibilität und Interoperabilität;
  • Handel und zivile Anwendungen;
  • die nächste Generation von zivilen Satellitennavigationssystemen;
  • Sicherheitsfragen.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen trat am 12. Dezember 2011 für den Zeitraum von zehn Jahren in Kraft. Es wurde am 12. Dezember 2021 durch den Beschluss (EU) 2022/1089 um weitere fünf Jahre verlängert.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

  • Galileo (Europäische Weltraumorganisation);
  • Was ist Galileo? (Agentur der Europäischen Union für das Weltraumprogramm).

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Erweiterungssystem: ein ziviler Mechanismus, der den Nutzern von satellitengestützten Navigations- und Zeitsignalen zusätzliche Informationen zu(r) benutzten Hauptkonstellation(en) und, zusätzlich zu den existierenden Pseudoentfernungsangaben, weitere Entfernungs- bzw. Pseudoentfernungsangaben, Korrekturen oder Verbesserungen zur Verfügung stellt. Durch diese Mechanismen erhalten Nutzer eine höhere Leistungsfähigkeit wie zum Beispiel erhöhte Genauigkeit, Verfügbarkeit, Integrität und Zuverlässigkeit.

HAUPTDOKUMENTE

Beschluss 2011/901/EU des Rates vom 12. Dezember 2011 über den Abschluss des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 348 vom 31.12.2011, S. 1-2).

Abkommen über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen (ABl. L 348 vom 31.12.2011, S. 3-16).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Informationen über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 8 vom 11.1.2023, S. 1).

Beschluss (EU) 2022/1089 des Rates vom 27. Juni 2022 über die Verlängerung des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von Galileo- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 176 vom 1.7.2022, S. 1-2).

Informationen über das Datum des Inkrafttretens des Abkommens über die Förderung, Bereitstellung und Nutzung von GALILEO- und GPS-Satellitennavigationssystemen und verbundenen Anwendungen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 313 vom 19.11.2016, S. 1).

Letzte Aktualisierung: 10.02.2023

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