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Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)

Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (2021-2027)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2021/1147 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Damit wird der Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds eingerichtet, der zur effizienten Steuerung der Migrationsströme beitragen und zur Umsetzung, Stärkung und Entwicklung der gemeinsamen Asyl- und Einwanderungspolitik der Europäischen Union (EU) beitragen soll.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (AMIF) 2021-2027 ist eine von mehreren Verordnungen der EU im Bereich der Freiheit, des Rechts und der Sicherheit. Darunter:

  • Verordnung (EU) 2021/1148 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (siehe Zusammenfassung);
  • Verordnung (EU) 2021/1149 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (siehe Zusammenfassung).

Ziele

Mit dem Fonds werden vier spezifische Ziele verfolgt:

  • Stärkung und Weiterentwicklung des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems, einschließlich seiner externen Dimension;
  • Stärkung und Entwicklung der legalen Migration in die EU-Mitgliedstaaten, einschließlich der Förderung von Integration und sozialer Eingliederung;
  • Beitrag zu den Bemühungen zur Bekämpfung der illegalen Migration und zur Förderung einer sicheren und würdevollen Rückkehr und Rückübernahme;
  • Stärkung der Solidarität und der Aufteilung der Verantwortung zwischen den Mitgliedstaaten.

Haushalt und Zuweisung von Finanzmitteln

  • Der Fonds verfügt über einen Haushalt von 9,882 Mrd. Euro für den Zeitraum vom 1. Januar 2021 bis zum 31. Dezember 2027, die Laufzeit des mehrjährigen Finanzrahmens.
  • 6,270 Mrd. Euro werden für die Programme der Mitgliedstaaten und 3,612 Mrd. Euro für die „thematische Fazilität“ bereitgestellt, die mehrere Komponenten umfasst, darunter
  • Jeder Mitgliedstaat erhält zu Beginn des Programmplanungszeitraums einen Festbetrag von 8 Mio. Euro, mit Ausnahme von Zypern, Griechenland und Malta, die jeweils 28 Mio. Euro erhalten.
  • Die restliche Zuweisung teilt sich wie folgt auf:
    • 35 % für Asyl,
    • 30 % für legale Migration und Integration,
    • 35 % für illegale Zuwanderung und Rückführungen.
  • Die Mitgliedstaaten müssen mindestens 15 % ihrer Mittel für die Ziele Asyl, legale Migration und Integration bereitstellen.
  • Mindestens 20 % der thematischen Fazilität sollten dem Solidaritätsziel zugewiesen werden.

Neuansiedlung, Aufnahme aus humanitären Gründen und Umsiedlung

Der Fonds gewährt den Mitgliedstaaten Pauschalbeträge für folgende Fälle:

  • 10 000 Euro für jede im Rahmen der Neuansiedlung aufgenommene Person, einschließlich der Familienangehörigen;
  • 6 000 Euro für jede Person, die im Rahmen einer Aufnahme aus humanitären Gründen aufgenommen wurde, wobei der Betrag für schutzbedürftige Personen auf 8 000 Euro erhöht wird – Familienangehörige können ebenfalls förderfähig sein;
  • 10 000 Euro für jede(n) aus einem anderen Mitgliedstaat überstellte(n) Person/Antragsteller, der/dem internationaler Schutz zuerkannt wurde, einschließlich Familienangehörigen.

Nicht-EU-Länder

  • Der Fonds kann Maßnahmen in oder in Bezug auf Nicht-EU-Länder unterstützen, wenn sie
    • zu den Zielen des Fonds beitragen;
    • nicht entwicklungsorientiert sind;
    • mit anderen EU-Maßnahmen koordiniert werden und
    • mit den Prioritäten und der Außenpolitik der EU vereinbar sind.
  • Über die thematische Fazilität können spezifische Maßnahmen zur Zusammenarbeit mit Nicht-EU-Ländern und zur Unterstützung bei der Reintegration unterstützt werden.
  • Auch Nicht-EU-Staaten können mit dem Fonds assoziiert werden, vorbehaltlich besonderer Garantien und Vereinbarungen.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2021/1147 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Asyl-, Migrations- und Integrationsfonds (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 1-47)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2021/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Schaffung eines Instruments für finanzielle Hilfe im Bereich Grenzverwaltung und Visumpolitik im Rahmen des Fonds für integrierte Grenzverwaltung (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 48-93)

Verordnung (EU) 2021/1149 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. Juli 2021 zur Einrichtung des Fonds für die innere Sicherheit (ABl. L 251 vom 15.7.2021, S. 94-131)

Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348 vom 24.12.2008, S. 98-107)

Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrichtung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom 21.5.2008, S. 7-12)

Nachfolgende Änderungen der Entscheidung 2008/381/EG des Rates wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 27.09.2021

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