This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Copyright and related rights in the Digital Single Market
Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen Binnenmarkt
Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen Binnenmarkt
Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen Binnenmarkt
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt
WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?
Die Richtlinie hat drei Hauptziele:
WICHTIGE ECKPUNKTE
Mit der Richtlinie werden die elf Richtlinien aktualisiert, aber nicht ersetzt, die zusammen die EU-Urheberrechtsgesetzgebung bilden. Diese umfassen:
Ausnahmen des Urheberrechts für einen größeren Zugang
Die Richtlinie vereinfacht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für verschiedene Zwecke, meistens in Zusammenhang mit dem Zugang zu Wissen, durch die Einführung verbindlicher Ausnahmen des Urheberrechts, um Folgendes zu fördern:
Sie vereinfacht die Lizenzierungsmaßnahmen zur Bereitstellung eines größeren Zugangs zum Inhalt, insbesondere durch die Bereitstellung
Mit der Richtlinie wird zudem klargestellt, dass jeder ohne Einschränkung die Vervielfältigungen von gemeinfreien Kunstwerken nutzen und teilen kann (zum Beispiel ein Bild oder eine Skulptur, auf die sich ein Urheberrecht bezieht), und das unter bestimmten Bedingungen.
Schutz von Presseveröffentlichungen zur Online-Nutzung
Nutzung eines geschützten Inhalts durch Plattformen für die Teilung von Inhalten
Faire Vergütung für Urheber und ausübende Künstler
Die EU-Länder sollen sicherstellen, dass der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung Anwendung findet, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler die Rechte zur Verwertung über eine andere Partei seine Rechte übertragen oder eine Lizenz darauf erteilt (z. B. Verleger oder Produzent).
Transparenz und Widerruf
Urheber und ausübende Künstler sollen regelmäßig — zumindest einmal pro Jahr — aktuelle, relevante und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Sie haben das Recht auf Widerruf, nach Ablauf einer angemessenen Frist, im Falle der Nichtnutzung des Werks oder der Darbietung.
Änderungsverträge
Die Verhandlungsrechte der Urheber und der ausübenden Künstler werden gestärkt. Sie haben das Recht, von der Partei, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte haben, eine angemessene und faire zusätzliche Vergütung in solchen Fällen zu fordern, in denen die ursprünglich vereinbarte Vergütung unzumutbar niedrig ist im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Sie ist am 6. Juni 2019 in Kraft getreten und ist in allen EU-Ländern bis zum 7. Juni 2021 in die nationale Gesetzgebung umzusetzen.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92-125)
VERBUNDENES DOKUMENT
Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10-19)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2001/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 12.07.2019