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Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen Binnenmarkt

Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen Binnenmarkt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie hat drei Hauptziele:

  • Anpassung bestimmter grundlegender Ausnahmen des Urheberrechts an das digitale und grenzüberschreitende Umfeld;
  • Verbesserung der Lizenzierungsverfahren und Sicherstellung eines größeren Zugangs zu Inhalten und
  • Erreichung eines gut funktionierenden Urheberrechtsmarkts.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Richtlinie werden die elf Richtlinien aktualisiert, aber nicht ersetzt, die zusammen die EU-Urheberrechtsgesetzgebung bilden. Diese umfassen:

Ausnahmen des Urheberrechts für einen größeren Zugang

Die Richtlinie vereinfacht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für verschiedene Zwecke, meistens in Zusammenhang mit dem Zugang zu Wissen, durch die Einführung verbindlicher Ausnahmen des Urheberrechts, um Folgendes zu fördern:

  • Text und Data Mining*;
  • die digitale Nutzung von Werken zu Zwecken der Veranschaulichung des Unterrichts und
  • die Erhaltung des Kulturerbes.

Sie vereinfacht die Lizenzierungsmaßnahmen zur Bereitstellung eines größeren Zugangs zum Inhalt, insbesondere durch die Bereitstellung

  • eines neuen Systems, das es für die Einrichtungen des Kulturerbes wie Bibliotheken, Museen und Archiven leichter macht, die in ihren Sammlungen befindlichen vergriffenen Werke zu digitalisieren und zu verbreiten, auch online und grenzüberschreitend in der EU;
  • einer spezifischen Vorschrift betreffend eine erweiterte kollektive Lizenzvergabe und ähnliche Mechanismen;
  • eines Verhandlungsmechanismus, der den interessierten Parteien dabei helfen soll, Vereinbarungen über die Zugänglichmachung audiovisueller Werke auf Plattformen für Videoabrufdienste zu erzielen.

Mit der Richtlinie wird zudem klargestellt, dass jeder ohne Einschränkung die Vervielfältigungen von gemeinfreien Kunstwerken nutzen und teilen kann (zum Beispiel ein Bild oder eine Skulptur, auf die sich ein Urheberrecht bezieht), und das unter bestimmten Bedingungen.

Schutz von Presseveröffentlichungen zur Online-Nutzung

  • Es gibt neue Rechte, die den in der EU ansässigen Presseverlagen gewährt werden und die digitale Nutzung ihrer Presseveröffentlichungen betreffen, obwohl diese Rechte nur für die Nutzung durch Anbieter von Online-Diensten gelten und nicht für die private bzw. nicht kommerzielle Nutzung durch individuelle Nutzer. Die Verwendung von Hyperlinks und sehr kurzer Abschnitte von Presseveröffentlichungen sind nicht Gegenstand dieser neuen Rechte.
  • Die Urheber der in einer Presseveröffentlichung enthaltenen Werke sollen einen angemessenen Anteil der Einnahmen aus ihrem Nutzen erhalten.

Nutzung eines geschützten Inhalts durch Plattformen für die Teilung von Inhalten

  • Dienstanbieter für das Teilen von Online-Inhalten sollen von den Rechteinhabern die Erlaubnis bekommen, die Werke, die von ihren Nutzern hochgeladen werden, der Öffentlichkeit zugänglich zu machen, zum Beispiel durch eine Lizenzvereinbarung. Wird eine Lizenz nicht vereinbart, profitieren die betroffenen Plattformen von einem Haftungsbeschränkungsmechanismus, aber sie müssen „alle Anstrengungen“ unternehmen, um sicherzustellen, dass nicht genehmigte Inhalte auf ihren Webseiten nicht verfügbar sind. Diese Anstrengungen müssen sie unternehmen auf der Grundlage entsprechender und notwendiger Informationen, die von den Rechteinhabern bereitgestellt werden.
  • Den Nutzern ist es erlaubt, die Inhalte zu den spezifischen Zwecken zu Zwecken des Zitierens, der Kritik, Rezension, Karikatur, Parodie oder des Pastiche zu posten und Beschwerde- und Rechtsbehelfsverfahren in Streitfällen bezüglich eines fälschlich blockierten oder von den Plattformen entfernten Inhalts zu nutzen.

Faire Vergütung für Urheber und ausübende Künstler

Die EU-Länder sollen sicherstellen, dass der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung Anwendung findet, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler die Rechte zur Verwertung über eine andere Partei seine Rechte übertragen oder eine Lizenz darauf erteilt (z. B. Verleger oder Produzent).

Transparenz und Widerruf

Urheber und ausübende Künstler sollen regelmäßig — zumindest einmal pro Jahr — aktuelle, relevante und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Sie haben das Recht auf Widerruf, nach Ablauf einer angemessenen Frist, im Falle der Nichtnutzung des Werks oder der Darbietung.

Änderungsverträge

Die Verhandlungsrechte der Urheber und der ausübenden Künstler werden gestärkt. Sie haben das Recht, von der Partei, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte haben, eine angemessene und faire zusätzliche Vergütung in solchen Fällen zu fordern, in denen die ursprünglich vereinbarte Vergütung unzumutbar niedrig ist im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 6. Juni 2019 in Kraft getreten und ist in allen EU-Ländern bis zum 7. Juni 2021 in die nationale Gesetzgebung umzusetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Text und Data Mining: eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen wie Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92-125)

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10-19)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2001/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 12.07.2019

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