Urheberrecht und damit zusammenhängende Rechte im digitalen Binnenmarkt

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2019/790 über das Urheberrecht im digitalen Binnenmarkt

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

Die Richtlinie hat drei Hauptziele:

WICHTIGE ECKPUNKTE

Mit der Richtlinie werden die elf Richtlinien aktualisiert, aber nicht ersetzt, die zusammen die EU-Urheberrechtsgesetzgebung bilden. Diese umfassen:

Ausnahmen des Urheberrechts für einen größeren Zugang

Die Richtlinie vereinfacht die Nutzung urheberrechtlich geschützter Werke für verschiedene Zwecke, meistens in Zusammenhang mit dem Zugang zu Wissen, durch die Einführung verbindlicher Ausnahmen des Urheberrechts, um Folgendes zu fördern:

Sie vereinfacht die Lizenzierungsmaßnahmen zur Bereitstellung eines größeren Zugangs zum Inhalt, insbesondere durch die Bereitstellung

Mit der Richtlinie wird zudem klargestellt, dass jeder ohne Einschränkung die Vervielfältigungen von gemeinfreien Kunstwerken nutzen und teilen kann (zum Beispiel ein Bild oder eine Skulptur, auf die sich ein Urheberrecht bezieht), und das unter bestimmten Bedingungen.

Schutz von Presseveröffentlichungen zur Online-Nutzung

Nutzung eines geschützten Inhalts durch Plattformen für die Teilung von Inhalten

Faire Vergütung für Urheber und ausübende Künstler

Die EU-Länder sollen sicherstellen, dass der Grundsatz der angemessenen und verhältnismäßigen Vergütung Anwendung findet, wenn ein Urheber oder ausübender Künstler die Rechte zur Verwertung über eine andere Partei seine Rechte übertragen oder eine Lizenz darauf erteilt (z. B. Verleger oder Produzent).

Transparenz und Widerruf

Urheber und ausübende Künstler sollen regelmäßig — zumindest einmal pro Jahr — aktuelle, relevante und umfassende Informationen über die Verwertung ihrer Werke und Darbietungen erhalten. Sie haben das Recht auf Widerruf, nach Ablauf einer angemessenen Frist, im Falle der Nichtnutzung des Werks oder der Darbietung.

Änderungsverträge

Die Verhandlungsrechte der Urheber und der ausübenden Künstler werden gestärkt. Sie haben das Recht, von der Partei, mit der sie einen Vertrag über die Verwertung ihrer Rechte haben, eine angemessene und faire zusätzliche Vergütung in solchen Fällen zu fordern, in denen die ursprünglich vereinbarte Vergütung unzumutbar niedrig ist im Vergleich zu sämtlichen späteren einschlägigen Einnahmen aus der Verwertung der Werke.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 6. Juni 2019 in Kraft getreten und ist in allen EU-Ländern bis zum 7. Juni 2021 in die nationale Gesetzgebung umzusetzen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Text und Data Mining: eine Technik für die automatisierte Analyse von Texten und Daten in digitaler Form, mit deren Hilfe Informationen wie Muster, Trends und Korrelationen gewonnen werden.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2019/790 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. April 2019 über das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte im digitalen Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinien 96/9/EG und 2001/29/EG (ABl. L 130 vom 17.5.2019, S. 92-125)

VERBUNDENES DOKUMENT

Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. L 167 vom 22.6.2001, S. 10-19)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Richtlinie 2001/29/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 12.07.2019