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Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Algerien

Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Algerien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Beschluss 2012/184/EU – Unterzeichnung, im Namen der EU, und vorläufige Anwendung des Abkommens über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit zwischen der EU und Algerien

Beschluss 2012/645/EU – Abschluss eines Abkommens zwischen der EU und Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und Algerien über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme von Algerien an Programmen der EU

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS, DER BESCHLÜSSE UND DES PROTOKOLLS?

  • Mit dem Abkommen werden ein formeller Rahmen und allgemeine Grundsätze für eine Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der heutigen Europäischen Union (EU), und Algerien geschaffen, die darauf abzielt, in Bereichen von gemeinsamem Interesse Maßnahmen in Wissenschaft und Technik zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.
  • Durch Beschluss 2012/184/EU genehmigte der Rat der Europäischen Union das Abkommen im Namen der EU.
  • Durch den Beschluss 2012/645/EU genehmigte der Rat den Abschluss des Abkommens im Namen der EU.
  • Angesichts der Unterstützung des Rates für den Ansatz der Europäische Kommission, Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Bezug auf ihre Leistung, und sofern die erforderliche Rechtsgrundlage besteht, die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen zu ermöglichen, sind im Protokoll die besonderen Bedingungen festgelegt, darunter der finanzielle Beitrag und Melde- und Bewertungsverfahren, die für die Teilnahme Algeriens an einzelnen EU-Programmen gelten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die im Rahmen des Abkommens durchgeführten Maßnahmen basieren auf den folgenden Grundsätzen:

  • Förderung einer Wissensgesellschaft;
  • gegenseitiger Vorteil;
  • beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten und Tätigkeiten der technologischen Entwicklung der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;
  • rechtzeitiger Austausch von Kenntnissen;
  • Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;
  • Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den Gesetzen der Vertragsparteien.

Zusammenarbeit

  • Algerische Rechtspersonen* können sich in Übereinstimmung mit den in den Anhängen I und II dargelegten Bedingungen an indirekten Kooperationstätigkeiten des Rahmenprogramms der EU für Forschung, technologische Entwicklung und Demonstration beteiligen.
  • In Übereinstimmung mit denselben in den Anhängen I und II genannten Bedingungen können sich Rechtspersonen mit Sitz in EU-Mitgliedstaaten an algerischen Forschungsprogrammen und -projekten beteiligen, die ähnliche Bereiche abdecken wie das Rahmenprogramm.

Maßnahmen

Die Kooperationstätigkeiten können beispielsweise folgender Art sein:

  • regelmäßiger Austausch über die Ausrichtung und die Schwerpunkte der Forschungspolitik und -planung in Algerien und der Union;
  • Meinungsaustausch über die Zusammenarbeit, Entwicklungen und Aussichten;
  • einer frühzeitigen Unterrichtung über die Durchführung der Forschungsprogramme und -projekte;
  • gemeinsamen Sitzungen;
  • Besuchen und dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern, auch zu Ausbildungszwecken;
  • Austausch und gemeinsame Nutzung von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten;
  • Kontakte zwischen Programm- oder Projektmanagern Algeriens und der Union;
  • Teilnahme von Experten an Seminaren, Symposien und Workshops;
  • Austausch von Wissen über Gepflogenheiten, Gesetze und sonstige Rechtsvorschriften sowie Programme, die für die Zusammenarbeit im Rahmen dieses Abkommens von Bedeutung sind;
  • Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;
  • sonstige Tätigkeiten, die vom Gemischten Ausschuss für wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit, der gemäß diesem Abkommen eingesetzt wird, festgelegt werden können.

Die EU und Algerien stimmen zu, im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie die Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu ermöglichen.

Gemäß dem Protokoll muss Algerien entsprechend der einzelnen Programme, an denen es teilnimmt, einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der EU leisten. In einer Absichtserklärung zwischen der Kommission und den algerischen Behörden werden die einzelnen Bedingungen, insbesondere die finanziellen Beiträge und Melde- und Bewertungsverfahren, zur Teilnahme Algeriens an den einzelnen Programmen festgesetzt.

Algerien nimmt an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) teil, die über Beschluss (EU) 2017/1324 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde. Ziel von PRIMA ist die Bündelung von Wissen und Finanzmitteln der EU und der teilnehmenden Länder, um Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen für Wasser-, Agrar- und Lebensmittelsysteme im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die EU trägt bis zu 220 Mio. EUR aus dem Programm Horizont 2020 zur PRIMA bei.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen trat am 11. Juni 2013 für unbegrenzte Dauer in Kraft. Es kann von beiden Parteien unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von sechs Monaten gekündigt werden.

HINTERGRUND

  • Algerien gehört zu den Ländern, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden.
  • Im Jahr 2005 trat das Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Algerien andererseits in Kraft.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung mit Algerien:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtspersonen. Natürliche oder juristische Personen, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach EU-Recht oder nach internationalem Recht gegründet worden sind, Rechtspersönlichkeit besitzen und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 5.4.2012, S. 2-8).

Beschluss 2012/184/EU des Rates vom 19. Dezember 2011 über die Unterzeichnung im Namen der Europäischen Union und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 99 vom 5.4.2012, S. 1).

Beschluss 2012/645/EU des Rates vom 10. Oktober 2012 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 287 vom 18.10.2012, S. 3).

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und der Demokratischen Volksrepublik Algerien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme der Demokratischen Volksrepublik Algerien an Programmen der Union (ABl. L 148 vom 13.6.2015, S. 3-6).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1-15).

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Demokratischen Volksrepublik Algerien andererseits – Angänge – Protokolle – Schlussakte – Erklärungen (ABl. L 265 vom 10.10.2005, S. 2-228).

Letzte Aktualisierung: 07.06.2024

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