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Specific restrictions on economic and financial relations with Iraq
Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
Spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak
Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP zu Irak
Der Gemeinsame Standpunkt und die Verordnung enthalten restriktive Maßnahmen im Einklang mit der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen (VN-Sicherheitsrat) und allen nachfolgenden einschlägigen Beschlüssen der Vereinten Nationen (VN) als Reaktion auf die Lage in Irak.
Alle durch sämtliche Ausfuhren von Erdöl, Erdölprodukten und Erdgas aus dem Irak erzielten Einkünfte werden unter den in der Resolution 1483 (2003) des Sicherheitsrates festgelegten Bedingungen in den Entwicklungsfonds für Irak eingezahlt.
Kulturelle Artefakte aus Irak
Es ist untersagt, irakische Kulturgüter und andere Gegenstände von archäologischer, historischer, kultureller, besonderer wissenschaftlicher und religiöser Bedeutung einzuführen auszuführen oder zu handeln, wenn sie illegal von irakischen Orten entfernt wurden (einschließlich der in Anhang II der Verordnung aufgeführten Gegenstände). insbesondere, wenn:
Dieses Verbot gilt nicht, wenn die Kulturgüter vor dem 6. August 1990 aus Irak ausgeführt wurden, oder den irakischen Einrichtungen gemäß dem in der UNSC-Resolution 1483 (2003) beschriebenen Ziel der sicheren Rückgabe zurückgegeben werden.
Es werden alle geeigneten Schritte unternommen, um eine sichere Rückgabe dieser Kulturgüter an irakische Einrichtungen zu ermöglichen.
Eingefrorene wirtschaftliche Ressourcen
Ausnahmen
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen, unter anderem für:
Erdölprodukte
Erdöl, Erdölprodukte und Erdgas mit Ursprung in Irak genießen Immunität von Gerichtsverfahren und unterliegen keiner Form von Pfändung*, Forderungspfändung* oder Zwangsvollstreckung*, bis deren Eigentum zum Käufer übergegangen ist.
Vorrechte und Immunitäten, die denen der Vereinten Nationen entsprechen, gelten für:
Waffenembargo
Der Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder die Ausfuhr von Rüstungsgütern und sonstigem Wehrmaterial (einschließlich Waffen und Munition, Militärfahrzeuge und -ausrüstung, paramilitärische Ausrüstung und Ersatzteile) an Irak durch EU-Staatsangehörige ist verboten.
Das Embargo gilt nicht für Waffen, die von der irakischen Regierung oder der gemäß der Resolution 1511 (2003) des VN-Sicherheitsrates eingesetzten multinationalen Truppe benötigt werden, sofern diese von den Mitgliedstaaten genehmigt wurden.
Ausnahmeregelungen aus humanitären Gründen
Im Einklang mit der Resolution 2664 (2022) des Sicherheitsrats der Vereinten Nationen führen die Verordnung (EU) 2023/331 des Rates und der Beschluss (GASP) 2023/338 des Rates eine Ausnahme von Sanktionen in Form des Einfrierens von Vermögenswerten für humanitäre Hilfe und andere Tätigkeiten zur Deckung grundlegender menschlicher Bedürfnisse, die für bestimmte Akteure verhängt wurden, in das EU-Recht ein.
Weiterführende Informationen:
Gemeinsamer Standpunkt 2003/495/GASP des Rates vom 7. Juli 2003 zu Irak und zur Aufhebung der Gemeinsamen Standpunkte 96/741/GASP und 2002/599/GASP (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 72-73).
Nachfolgende Änderungen des Gemeinsamen Standpunkts 2003/495/GASP wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Verordnung (EG) Nr. 1210/2003 des Rates vom 7. Juli 2003 über bestimmte spezifische Beschränkungen in den wirtschaftlichen und finanziellen Beziehungen zu Irak und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 2465/1996 (ABl. L 169 vom 8.7.2003, S. 6-23).
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 15.03.2023