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Besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für europäische territoriale Kooperationsprogramme

Besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für europäische territoriale Kooperationsprogramme

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

In dieser Verordnung werden besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme zwischen EU-Ländern im Hinblick auf bestimmte Ausgabenkategorien festgelegt.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Europäische territoriale Zusammenarbeit

  • Dieses Programm ist allgemein auch als Interreg bekannt.
  • Es ist eines von zwei Zielen der EU-Kohäsionspolitik 2014-2020 und bietet eine Grundlage zur Umsetzung gemeinsamer Aktionen und politischen Erfahrungsaustausch zwischen nationalen, regionalen und lokalen Vertretern verschiedener EU-Länder.
  • Ziel ist es, die harmonische Entwicklung der EU als Ganzes zu fördern, indem der wirtschaftliche, soziale und territoriale Zusammenhalt gestärkt wird.
  • Interreg besteht aus drei Bereichen der Zusammenarbeit:
    • Grenzüberschreitende Zusammenarbeit (Interreg A) – geht gemeinsame Herausforderungen an, die in Zusammenarbeit der Grenzregionen festgelegt wurden;
    • Transnationale Zusammenarbeit (Interreg B) – unterstützt Projektinvestitionen in vielen Bereichen, darunter Innovation, Umwelt, Zugänglichkeit, Telekommunikation und Stadtentwicklung;
    • Interregionale Zusammenarbeit (Interreg C) – bietet eine Grundlage zum Erfahrungsaustausch zwischen regionalen und lokalen Stellen in verschiedenen Ländern.
  • Um die Zusammenarbeit in diesen drei Bereichen zu fördern, wurden im Jahr 2007 im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 Europäische Verbünde für territoriale Zusammenarbeit eingeführt.
  • Die Finanzierung erfolgt aus dem Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, der Teil der Europäischen Struktur- und Investitionsfonds ist.

Ausgabenkategorien

In dieser Verordnung werden die Regeln für folgende Ausgabenkategorien festgelegt:

  • Personalkosten;
  • Büro- und Verwaltungsausgaben;
  • Reise- und Unterbringungskosten;
  • Kosten für externe Expertise und Dienstleistungen;
  • Ausrüstungskosten.

Förderfähige Ausgaben

  • Förderfähige Ausgaben betreffen die Kosten für die Einleitung oder die Einleitung und Durchführung eines Vorhabens oder eines Teils eines Vorhabens.
  • Folgende Kosten sind nicht förderfähig:
    • Bußgelder, Geldstrafen und Prozesskosten;
    • Kosten für Geschenke, ausgenommen solche im Wert von weniger als 50 EUR, im Zusammenhang mit Werbung, Kommunikation, Öffentlichkeitsarbeit oder Information;
    • Kosten im Zusammenhang mit Wechselkursschwankungen.

WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie ist am 14. Mai 2014 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 481/2014 der Kommission vom 4. März 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 1299/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf besondere Regeln für die Förderfähigkeit von Ausgaben für Kooperationsprogramme (ABl. L 138 vom 13.5.2014, S. 45-50)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 320-469)

Nachfolgende Änderungen und Berichtigungen der Verordnung wurden in das Originaldokument eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Verordnung (EG) Nr. 1082/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 über den Europäischen Verbund für territoriale Zusammenarbeit (EVTZ) (ABI. L 210 vom 31.7.2006, S. 19-24)

Siehe konsolidierte Fassung.

Letzte Aktualisierung: 01.02.2019

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