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Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen mit Bosnien und Herzegowina

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bosnien und Herzegowina

Beschluss (EU, Euratom) 2015/998 über den Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und Bosnien und Herzegowina

WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ABKOMMENS?

Mit dem Beschluss wird der Abschluss eines Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens (SAA) zwischen der Europäischen Union (EU) und Bosnien und Herzegowina eingerichtet.

Ziel dieses Abkommens ist es,

  • die Bestrebungen Bosnien und Herzegowinas zu unterstützen, Demokratie und Rechtsstaatlichkeit aufzubauen;
  • einen Beitrag zur politischen, wirtschaftlichen und institutionellen Stabilität in Bosnien und Herzegowina und zur Stabilisierung der Region zu leisten;
  • einen geeigneten Rahmen für den politischen Dialog zu schaffen, der die Entwicklung enger politischer Beziehungen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina ermöglicht;
  • die Bestrebungen Bosnien und Herzegowinas zu unterstützen, seine wirtschaftliche und internationale Zusammenarbeit auszubauen, unter anderem durch Angleichung seiner Rechtsvorschriften an die der EU;
  • die Bestrebungen Bosnien und Herzegowinas zu unterstützen, den Übergang zu einer funktionierenden Marktwirtschaft zu vollenden;
  • ausgewogene wirtschaftliche Beziehungen zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina zu fördern und schrittweise eine Freihandelszone zu errichten;
  • die regionale Zusammenarbeit in allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen zu fördern.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Das Abkommen umfasst zehn Positionen.

 

  • 1.
    Allgemeine Grundsätze

    Das SAA basiert auf einer Reihe wesentlicher Grundsätze. Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit,

    • die Grundsätze der Demokratie zu wahren und die Menschenrechte zu achten, das internationale Recht und die Übereinkünfte – einschließlich der vollumfänglichen Zusammenarbeit mit dem Internationalen Kriegsverbrechertribunal für das ehemalige Jugoslawien – sowie die Grundsätze der Marktwirtschaft zu befolgen;
    • die internationalen Verpflichtungen zu erfüllen;
    • gegen die Verbreitung von Massenvernichtungswaffen zu kämpfen;
    • Maßnahmen zu treffen, um alle sonstigen einschlägigen internationalen Übereinkünfte zu unterzeichnen, zu ratifizieren bzw. ihnen beizutreten und sie in vollem Umfang durchzuführen;
    • ein effektives System nationaler Ausfuhrkontrollen einzurichten, das die Ausfuhr sowie den Transit von MVW-verwandten Waren kontrolliert, einschließlich einer MVW-Endverbrauchskontrolle für Technologien dualen Nutzens, und das effektive Sanktionen bei Verstößen gegen Ausfuhrkontrollen enthält;
    • Frieden und Stabilität sowohl auf internationaler als auch auf regionaler Ebene zu fördern und die Zusammenarbeit und die gutnachbarlichen Beziehungen in der Region zu stärken, unter anderem:
      • durch die Entwicklung von Projekten des gemeinsamen Interesses;
      • durch ein angemessenes Niveau gegenseitiger Zugeständnisse hinsichtlich der Freizügigkeit und des freien Waren-, Dienstleistungs- und Kapitalverkehrs;
    • gegen den Terrorismus zu kämpfen.

     

  • 2.
    Politischer Dialog

    Der politische Dialog zwischen den zwei Vertragsparteien ist weiterzuentwickeln. Mit dem politischen Dialog wird insbesondere gefördert:

    • die volle Integration Bosnien und Herzegowinas in die Gemeinschaft demokratischer Nationen und die schrittweise Annäherung an die EU;
    • eine stärkere Annäherung der Standpunkte der Vertragsparteien in internationalen Fragen;
    • regionale Zusammenarbeit und Entwicklung gutnachbarlicher Beziehungen;
    • gemeinsame Ansichten über Sicherheit und Stabilität in Europa, unter anderem in den unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik der EU fallenden Bereichen.

     

  • 3.
    Regionale Zusammenarbeit

    Von Bosnien und Herzegowina wird gefordert,

    • die regionale Zusammenarbeit aktiv zu fördern;
    • mit den Ländern in Verhandlungen zu treten, die das SAA mit der EU bereits unterzeichnet haben, und das im Hinblick auf den Abschluss bilateraler Abkommen über regionale Zusammenarbeit;
    • die regionale Zusammenarbeit mit den am Stabilisierungs- und Assoziierungsprozess (SAA) beteiligten Ländern in einigen oder allen unter dieses Abkommen fallenden Bereichen der Zusammenarbeit fortzusetzen;
    • die Zusammenarbeit zu fördern und mit den EU-Beitrittskandidaten, die am SAA nicht beteiligt sind, nach Möglichkeit Kooperationsabkommen zu unterzeichnen.

    Die EU unterstützt im Rahmen ihrer Programme für technische Hilfe Projekte mit einer regionalen oder grenzübergreifenden Dimension.

     

  • 4.
    Freier Warenverkehr
    • Innerhalb eines Zeitraums von höchstens fünf Jahren verpflichten sich die zwei Vertragsparteien zu einer schrittweisen Einrichtung einer bilateralen Freihandelszone.
    • Mit dem SAA wird ein Prozess zur Senkung und Beseitigung von Zolltarifen und Kontingenten für Waren aus der EU und Bosnien und Herzegowina festgelegt.

     

  • 5.
    Freizügigkeit der Arbeitnehmer, der Niederlassung, der Erbringung von Dienstleistungen und des Kapitalverkehrs
    • Den Arbeitnehmern, die die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, ist eine Behandlung zu gewähren, die keine Diskriminierung gegenüber den Staatsangehörigen des betreffenden Landes bewirkt.
    • Zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit für Arbeitnehmer, die die Staatsangehörigkeit Bosnien und Herzegowinas besitzen und im Gebiet eines EU-Landes legal beschäftigt sind, und für deren Familienangehörige, die dort einen legalen Wohnsitz haben, sind Bestimmungen und Regeln festzulegen.
    • Die Unternehmen (auch Tochtergesellschaften und Zweigniederlassungen) mit Sitz in einem Vertragspartnerland werden die Erlaubnis haben, Geschäftstätigkeiten in dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei aufzunehmen, und das zu denselben Bedingungen wie die Unternehmen mit Sitz in diesem Hoheitsgebiet.
    • Beide Vertragsparteien müssen Maßnahmen ergreifen, die es ihren Unternehmen oder Staatsangehörigen schrittweise ermöglichen, im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Dienstleistungen anzubieten.
    • Sämtliche Leistungszahlungen und Transfers zwischen der EU und Bosnien und Herzegowina sind in frei konvertierbarer Währung zu genehmigen.

     

  • 6.
    Angleichung der Rechtsvorschriften des Landes an diejenigen der EU
    • Bosnien und Herzegowina erklärt sich bereit sicherzustellen, dass seine bestehenden und künftigen Rechtsvorschriften schrittweise mit dem acquis der EU vereinbart werden und dass solche Rechtsvorschriften und Gesetze ordnungsgemäß angewandt und durchgesetzt werden.
    • Beide Seiten sind an Wettbewerbsregeln auf der Grundlage des EU-Rechts gebunden, die sich auf Maßnahmen beziehen, die sich auf den Handel zwischen den beiden Vertragsparteien auswirken können.

     

  • 7.
    Recht, Freiheit und Sicherheit

    Das Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen betont die Wichtigkeit des Rechtsstaats und den Ausbau der Institutionen auf allen Ebenen. Die Zusammenarbeit konzentriert sich auf eine Reihe spezifischer Bereiche, unter anderem:

    • auf die Unabhängigkeit der Justiz, die Verbesserung ihrer Wirksamkeit und auf die institutionelle Kapazität;
    • Visa, Grenzschutz, Asyl und Migration;
    • Verhütung und Kontrolle der illegalen Einwanderung, Rückübernahme;
    • Bekämpfung und Verhinderung des organisierten Verbrechens, der Korruption, des Terrorismus und anderer illegaler Aktivitäten.

     

  • 8.
    Kooperationspolitik

    Die EU und Bosnien und Herzegowina nehmen eine enge Zusammenarbeit im Rahmen eines breiten politischen Bereichs auf, mit der ein Beitrag zum Entwicklungs- und Wachstumspotenzial des Landes geleistet werden soll. Diese Zusammenarbeit muss die bestehenden Wirtschaftsbeziehungen auf der breitestmöglichen Grundlage stärken, und das zum Wohle von Bosnien und Herzegowina und der EU.

     

  • 9.
    Finanzielle Zusammenarbeit
    • Zur Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens kann Bosnien und Herzegowina von der EU Finanzhilfe in Form von Zuschüssen und Darlehen, einschließlich Darlehen der Europäischen Investitionsbank, erhalten.
    • Die EU-Finanzhilfe hängt ab von weiteren Fortschritten bei der Erfüllung der Kriterien von Kopenhagen.

     

  • 10.
    Beaufsichtigung

    Mit dem Abkommen wird ein Stabilitäts- und Assoziationsrat eingerichtet, der die Anwendung und die Durchführung des Abkommens beaufsichtigen soll.

     

WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DAS ABKOMMEN IN KRAFT?

Der Beschluss ist am 21. April 2015 und das Abkommen am 1. Juni 2015 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 2-547)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Abkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Beschluss (EU) 2015/998 des Rates und der Kommission vom 21. April 2015 über den Abschluss des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 548-549)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU (COM(2018) 450 final, 17.4.2018)

Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen — Bericht 2018 über Bosnien und Herzegowina — Begleitdokument der Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen — Mitteilung 2018 zur Erweiterungspolitik der EU (SWD(2018) 155 final, 17.4.2018)

Mitteilung über das Inkrafttreten des Stabilisierungs- und Assoziierungsabkommens zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Bosnien und Herzegowina andererseits (ABl. L 164 vom 30.6.2015, S. 550)

Verordnung (EU) Nr. 231/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 zur Schaffung eines Instruments für Heranführungshilfe (IPA II) (ABl. L 77 vom 15.3.2014, S. 11-26)

Letzte Aktualisierung: 05.04.2019

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