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Das Tiergesundheitsrecht der EU

Das Tiergesundheitsrecht der EU

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2016/429 zu Tierseuchen

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

  • Ziel dieser Verordnung ist es, Tierseuchen, die auf andere Tiere oder auf den Menschen übertragbar sind, zu verhüten oder zu bekämpfen.
  • Das Tiergesundheitsrecht ist Teil eines Maßnahmenpakets, das die Europäische Kommission im Mai 2013 vorgeschlagen hat, um die Durchsetzung der Gesundheits- und Sicherheitsvorschriften für die gesamte Agrar- und Lebensmittelkette zu verstärken.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Diese umfassende Verordnung unterstützt den Sektor der Europäischen Union (EU) für Viehzucht und Lebensmittelproduktion und den damit verbundenen EU-Markt für Nachhaltigkeit, Wettbewerbsfähigkeit, Wachstum und Beschäftigung. Sie ersetzt und erweitert bestehende EU-Vorschriften zur Tiergesundheit und vereint die meisten von ihnen in einem einfacheren Gesetz, um eine bessere Konzentration auf die wichtigsten Prioritäten bei der Bekämpfung von Tierseuchen zu fördern. Diese Prioritäten umfassen:

  • eindeutigere Kompetenzen für Landwirte (Vieh-, Fisch- und Schalentierfarmen) und anderer Interessengruppen (z. B. Tierärzte) bei der Früherkennung, um die Ausbreitung schwerer Seuchen oder die Ausbreitung von Krankheiten zu verhindern oder ihre Schäden zu begrenzen;
  • ein vereinfachtes Verwaltungsverfahren für den internationalen Handel mit bestimmten lebenden Tieren und Erzeugnissen (wie z. B. Samen, Eizellen und Embryonen);
  • eine klarere Rechtsgrundlage und bessere Instrumente für Veterinärbehörden zur Bekämpfung übertragbarer Seuchen, die möglicherweise verheerende Auswirkungen haben könnten, insbesondere für die Seuchenüberwachung, -diagnose und -meldung;
  • mehr Flexibilität, um eine Anpassung von Vorschriften an lokale Gegebenheiten und neu auftretende Problempunkte zu ermöglichen, wie etwa den Klimawandel und gesellschaftliche Veränderungen;
  • eine Verringerung der schädlichen Auswirkungen auf die Gesundheit von Mensch und Tier und die Umwelt.

Die Verordnung definiert die Anforderungen in Bezug auf:

  • Seuchenprävention und Vorbereitung für den Fall eines Ausbruchs (z. B. Maßnahmen für Biosicherheit*), beispielsweise den Einsatz von Diagnoseinstrumenten, Impfungen und medizinischer Behandlung;
  • die Identifizierung und Registrierung der Tiere sowie von bestimmten tierischen Erzeugnissen (z. B. Samen, Eizellen und Embryonen) und die Bescheinigung und Rückverfolgbarkeit ihrer Verbringung;
  • den Eingang von Tieren und tierischen Erzeugnissen in die EU sowie ihre Verbringung innerhalb der EU;
  • Seuchenbekämpfung und Seuchentilgung, einschließlich Sofortmaßnahmen wie z. B. Beschränkungen hinsichtlich der Verbringung von Tieren, Keulung und Impfungen.

Die Vorschriften gelten für Tierseuchen bei allen gehaltenen Tieren (einschließlich in manchen Fällen Haustieren), wild lebenden Tieren und tierischen Erzeugnissen und beziehen sich sowohl auf Land- als auch auf Wassertiere. Sie erstrecken sich nicht unmittelbar auf das Tierwohl, wobei die Verknüpfung zwischen der Gesundheit der Tiere und ihrem Wohl anerkannt und bei der Erwägung der Auswirkungen von Seuchen berücksichtigt wird.

Das Tiergesundheitsrecht der EU wird ergänzt durch:

  • Rückverfolgbarkeit und Tiergesundheit für Bewegungen innerhalb der EU von Keimprodukten (Samen, Eizellen und Embryonen) bestimmter gehaltener Landtiere sowie die Zulassung von Einrichtungen für Keimprodukte (Einrichtungen, die Keimprodukte herstellen oder verarbeiten);
  • Prävention und Bekämpfung bestimmter Krankheiten;
  • Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Landtieren und Bruteiern innerhalb der EU;
  • Überwachung, Tilgung und seuchenfreier Status für bestimmte Krankheiten;
  • Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transporteure von Wassertieren;
  • Vorschriften für die Einreise in die EU sowie die Verbringung und Handhabung nach Einreise von Sendungen bestimmter Tiere, Zuchtmaterial und Erzeugnisse tierischen Ursprungs;
  • Regeln für Einrichtungen, die Landtiere und Brütereien unterhalten, und die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere und Bruteier;
  • Krankheiten, die EU-Überwachungsprogrammen unterliegen, deren geografischer Geltungsbereich und Krankheiten, für die seuchenfreie Gebiete eingerichtet werden können;
  • Tiergesundheitsanforderungen für die Verbringung von Wassertieren und Erzeugnisse tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der EU.

Die Verordnungen zur Ergänzung des Tiergesundheitsrechts der EU sind:

  • Delegierte Verordnung (EU) 2018/1629 zur Liste der Seuchen;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2018/1882 zu Kategorien gelisteter Seuchen (siehe konsolidierte Fassung);
  • Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 über Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit (siehe konsolidierte Fassung);
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/686 über Verbringungen innerhalb der Union von Zuchtmaterial von bestimmten gehaltenen Landtieren (siehe konsolidierte Fassung);
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/687 zur Prävention und Bekämpfung bestimmter Seuchen (siehe konsolidierte Fassung);
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/688 über Tiergesundheitsanforderungen an Verbringungen von Landtieren und Bruteiern innerhalb der Union (siehe konsolidierte Fassung);
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/689 betreffend Überwachung und Tilgungsprogramme für bestimmte neu auftretende Seuchen (siehe konsolidierte Fassung);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/690 hinsichtlich der gelisteten Seuchen, die Überwachungsprogrammen in der EU unterliegen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/692 zu Vorschriften für den Eingang von Sendungen von bestimmten Tieren, bestimmtem Zuchtmaterial und bestimmten Erzeugnissen tierischen Ursprungs in die Union und für deren anschließende Verbringung und Handhabung (siehe konsolidierte Fassung);
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/990 hinsichtlich Tiergesundheits- und Bescheinigungsanforderungen an Verbringungen von Wassertieren und Erzeugnissen tierischen Ursprungs aus Wassertieren innerhalb der EU;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/999 hinsichtlich der Zulassung von Zuchtmaterialbetrieben und der Rückverfolgbarkeit des Zuchtmaterials von Rindern, Schweinen, Schafen, Ziegen und Equiden;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2002 über die Meldung gelisteter Seuchen (siehe konsolidierte Fassung);
  • Delegierte Verordnung (EU) 2020/2154 hinsichtlich der Tiergesundheits-, Bescheinigungs- und Meldeanforderungen bei Verbringungen von Erzeugnissen tierischen Ursprungs, die von Landtieren stammen, innerhalb der EU;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2235 über amtliche Bescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen bestimmter Kategorien von Tieren und Waren und für deren Verbringungen innerhalb der Union (siehe konsolidierte Fassung);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2020/2236 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union (siehe konsolidierte Fassung);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/403 hinsichtlich der Muster für Veterinärbescheinigungen für den Eingang in die Union von Sendungen von Wassertieren und für deren Verbringungen innerhalb der Union (siehe konsolidierte Fassung);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/404 zur Festlegung der Listen von Drittländern, Gebieten und Zonen derselben, aus denen der Eingang in die EU von Tieren, Zuchtmaterial und Erzeugnissen tierischen Ursprungs zulässig ist (siehe konsolidierte Fassung);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/520 in Bezug auf die Rückverfolgbarkeit bestimmter gehaltener Landtiere (siehe konsolidierte Fassung);
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/963 hinsichtlich der Identifizierung und Registrierung von Equiden und zur Aufstellung von Muster-Identifizierungsdokumenten für diese Tiere;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2021/2037 in Bezug auf Ausnahmen von der Pflicht der Unternehmer zur Registrierung von Aquakulturbetrieben und zur Führung von Aufzeichnungen;
  • Delegierte Verordnung (EU) 2022/139 in Bezug auf die Verwaltung, Lagerung und Ergänzung der Bestände der EU-Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien sowie die Anforderungen an den Schutz vor biologischen Gefahren, die biologische Sicherheit und das biologische Containment für den Betrieb dieser Banken;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/140 über EU-Banken für Antigene, Impfstoffe und diagnostische Reagenzien;
  • Durchführungsverordnung (EU) 2022/1345 über die Registrierung und Zulassung von Betrieben, in denen Landtiere gehalten werden und Zuchtmaterial gewonnen, erzeugt, verarbeitet oder gelagert wird.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Die Verordnung ist am 21. April 2021 in Kraft getreten. Sie umfasst jedoch einige Übergangsmaßnahmen und Aufhebungen älterer Rechtsvorschriften, die seit dem 21. April 2016 gelten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Biosicherheit. Managementverfahren, Maßnahmen oder Einrichtungen zur Verringerung des Seuchenrisikos bei Tieren.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“) (ABl. L 84 vom 31.3.2016, S. 1-208).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2016/429 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 22.03.2023

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