Choose the experimental features you want to try

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation

Strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation

Diese Rechtsvorschrift der Europäischen Union zielt darauf ab, die Integrität der europäischen Finanzmärkte zu verbessern.

RECHTSAKT

Richtlinie 2014/57/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über strafrechtliche Sanktionen bei Marktmanipulation (Marktmissbrauchsrichtlinie).

ZUSAMMENFASSUNG

Manipulationen der Finanzmärkte - wenn z. B. Marktteilnehmer falsche Informationen bezüglich der Preise von Finanzprodukten verbreiten - können sich für Verbraucher, Investoren und die gesamte Wirtschaft äußerst nachteilig auswirken.

Dieses Gesetz legt strafrechtliche Sanktionen für die schwerwiegendsten, vorsätzlich begangenen Marktmanipulationen fest. Die neuen Rechtsvorschriften sollten in allen EU-Staaten spätestens bis Juli 2016 umgesetzt sein.

ZENTRALE INHALTE

1.

Strafrechtliche Sanktionen gegen Menschen (natürliche Personen) - Freiheitsstrafen

Unter den neuen Rechtsvorschriften können Insider-Geschäfte und Marktmanipulation, zwei Hauptformen des Marktmissbrauchs, mit einem Höchstmaß von mindestens vier Jahren Freiheitsstrafe geahndet werden.

Marktmanipulation bedeutet, dass die Preise für Finanzprodukte künstlich beeinflusst werden. Dies kann z. B. eintreten, wenn falsche Informationen hinsichtlich des Angebots, der Nachfrage oder des Preises eines Finanzprodukts in Umlauf gebracht werden.

Insider-Geschäft bedeutet, dass ein Finanzprodukt mit Zugang zu „Insider-Informationen“ gehandelt wird. Dies sind vertrauliche Informationen mit Bezug auf das gehandelte Finanzprodukt oder das Unternehmen, das dieses auf den Markt gebracht hat. Der Zugang zu solchen Informationen bedeutet einen unfairen Vorteil.

Die unrechtmäßige Offenlegung von„Insider-Informationen“gilt ebenfalls als Straftat, die mit einer Freiheitsstrafe im Höchstmaß von mindestens zwei Jahren belegt werden kann. Dieser Fall tritt ein, wenn „Insider-Informationen“ an andere Personen weitergegeben werden, es sei denn, dies geschieht in der normalen Ausübung des Berufes.

2.

Sanktionen gegen haftpflichtige Unternehmen (juristische Personen)

Die Rechtsvorschriften sehen vor, dass Unternehmen bei Verstößen im Bereich des Marktmissbrauchs zur Verantwortung gezogen und mit Geldstrafen oder nichtstrafrechtlichen Geldbußen belegt werden können. Außerdem können weitere Sanktionen verhängt werden, wie z. B. das vorübergehende oder ständige Verbot der Ausübung einer Handelstätigkeit.

Die Verordnung (EU) Nr. 596/2014, die parallel zu diesen neuen Rechtsvorschriften angenommen wurde, stärkt verwaltungsrechtliche Sanktionen, die ebenfalls für Marktmanipulationen verhängt werden können. Sie stärkt außerdem die Untersuchungsbefugnisse der nationalen Regulierungsbehörden, um Manipulationen auf den Finanzmärkten aufdecken zu können.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Richtlinie 2014/57/EU

2.7.2014

3.7.2016

ABl. L 173 vom 12.6.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Verordnung (EU) Nr. 596/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Marktmissbrauch (Marktmissbrauchsverordnung) und zur Aufhebung der Richtlinie 2003/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates und der Richtlinien 2003/124/EG, 2003/125/EG und 2004/72/EG der Kommission(ABl. L 173 vom 12.6.2014).

Letzte Aktualisierung: 04.08.2014

Top