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Public-private partnership in innovative medicines
Öffentlich-private Partnerschaft für innovative Arzneimittel
Öffentlich-private Partnerschaft für innovative Arzneimittel
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Öffentlich-private Partnerschaft für innovative Arzneimittel
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Sie legt die zweite Phase des Gemeinsamen Unternehmens Innovative Arzneimittel (IMI) für den Zeitraum 2014-2020 fest.
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 zielt auf die Entwicklung neuer Impfstoffe, Arzneimittel und Behandlungsmethoden ab. Dies soll im Rahmen von gemeinsamen Forschungsprojekten geschehen, um den Gesundheitsproblemen in Europa zu begegnen und die Wettbewerbsfähigkeit der europäischen Pharmaindustrie sicherzustellen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Ziele
Strategische Forschungsagenda
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 konzentriert sich auf vier Forschungsgebiete:
Zielvalidierung und Biomarker* Forschung (Effektivität und Sicherheit);
Annahme innovativer klinischer Forschungsparadigmen;
innovative Arzneimittel;
auf Patienten zugeschnittene Adhärenz-Programme (als Adhärenz oder Therapietreue wird bezeichnet, in welchem Ausmaß das Verhalten einer Person mit den vereinbarten medizinischen Empfehlungen übereinstimmt).
Das Gemeinsame Unternehmen IMI2 behandelt die folgenden Gesundheitsschwerpunkte:
Verwaltung
Haushalt
Der Finanzbeitrag der Union zum Gemeinsamen Unternehmen IMI2 beträgt für den Zeitraum bis 2024 bis zu 1 638 Mio. EUR. 1 425 Mio. EUR davon stammen aus der pharmazeutischen Industrie (Sachbeiträge). Zusätzliche Finanzmittel stammen aus anderen Industrien der Biowissenschaft oder von Organisationen, die sich dazu entschließen einen Beitrag als Mitglied oder assoziierte Partner in einzelnen Projekten an IMI2 beizutragen. Im Rahmen des Gemeinsamen Unternehmens werden zudem Synergien dem Europäischen Struktur- und Investitionsfonds angestrebt.
WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist seit dem 27. Juni 2014 in Kraft.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 557/2014 des Rates vom 6. Mai 2014 zur Gründung des Gemeinsamen Unternehmens „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 169 vom 7.6.2014, S. 54-76)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Delegierte Verordnung (EU) Nr. 622/2014 der Kommission vom 14. Februar 2014 über eine Ausnahmeregelung in Bezug auf die Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse für das Gemeinsame Unternehmen „Initiative Innovative Arzneimittel 2“ (ABl. L 174 vom13.6.2014, S. 7-11)
Verordnung (EU) Nr. 1290/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über die Regeln für die Beteiligung am Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) sowie für die Verbreitung der Ergebnisse und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1906/2006 (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 81-103)
Verordnung (EU) Nr. 1291/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 über das Rahmenprogramm für Forschung und Innovation „Horizont 2020“ (2014-2020) und zur Aufhebung des Beschlusses Nr. 1982/2006/EG (ABl. L 347 vom 20.12.2013, S. 104-173)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 1291/2013 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 21.08.2018