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2020 climate and energy package
Klima- und Energiepaket 2020
Klima- und Energiepaket 2020
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Klima- und Energiepaket 2020
Das Klima- und Energiepaket enthält ergänzende Rechtsvorschriften, deren Ziel es ist, sicherzustellen, dass die EU ihre ehrgeizigen Klima- und Energieziele bis 2020 verwirklicht. Die drei wichtigsten Ziele des Pakets sind:
RECHTSAKT
Richtlinie 2009/28/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Änderung und anschließenden Aufhebung der Richtlinien 2001/77/EG und 2003/30/EG
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DES PAKETS?
Diese „20-20-20“-Ziele sind auf die Bekämpfung des Klimawandels, die Verbesserung der Energiesicherheit in der EU und die Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit der EU gerichtet. Sie sind gleichzeitig die übergeordneten Ziele der Strategie Europa 2020 für intelligentes, nachhaltiges und integratives Wachstum.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Reformiertes EU-Emissionshandelssystem
Im Mittelpunkt des Pakets steht die Überarbeitung des EU-Emissionshandelssystems (EU EHS), das rund 45 % der Treibhausgasemissionen in der EU abdeckt. Das System erfasst alle EU-Länder plus Island, Liechtenstein und Norwegen. Das System soll zur kostengünstigen Senkung der Treibhausgasemissionen des Energiesektors und der wichtigsten Industriezweige beitragen, indem unter Anwendung einer Politik von Obergrenzen und Handel* Emissionen ein Marktpreis beigemessen wird. Das EU EHS findet Anwendung auf rund 11 000 Kraftwerke und weitere große Industrieanlagen. Im Jahr 2012 wurde das EU EHS auf den Luftverkehr ausgeweitet.
Das EU EHS wird von der Emissionshandelsrichtlinie gestützt, die im erheblichen Umfang überarbeitet und gestärkt wurde. Die Überarbeitung trat ab dem Jahr 2013 in Kraft - dem Beginn der dritten Handelsperiode des EU EHS - und führt folgende Punkte in das System ein:
Nationale Zielsetzungen für Emissionen außerhalb des EU EHS
Die zweite Rechtsvorschrift des Pakets ist die Lastenteilungsentscheidung. Im Rahmen dieser Vereinbarung wurden für jedes EU-Land verbindliche Jahresziele zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in den Wirtschaftszweigen, die nicht vom EU EHS erfasst werden, wie zum Beispiel Wohnungsbau, Landwirtschaft, Abfallwirtschaft und Verkehr (mit Ausnahme des Luftverkehrs), festgelegt.
Die nationalen Ziele, die den Zeitraum von 2013 bis 2020 abdecken, unterscheiden sich je nach relativem Wohlstand der EU-Länder. Sie reichen von einer Verminderung (verglichen mit 2005) um 20 % für die reichsten EU-Länder bis zu einer Steigerung um 20 % für die am wenigsten wohlhabenden Länder. Alle Länder sind jedoch dazu angehalten, Anstrengungen zur Senkung ihrer Emissionen zu unternehmen. Im Rahmen des EU-Überwachungsmechanismus müssen die Länder zudem jährlich über ihre Emissionen berichten.
Nationale Ziele für erneuerbare Energiequellen
Im Rahmen der Erneuerbare-Energien-Richtlinie, der dritten Rechtsvorschrift des Pakets, werden für die EU-Länder verbindliche nationale Ziele zur Erhöhung des Anteils erneuerbarer Energiequellen an ihrem Energieverbrauch bis 2020 festgelegt. Diese Ziele variieren je nach Nutzung erneuerbarer Energien und Fähigkeit der Länder, ihre Produktion zu erhöhen, von 10 % in Malta bis zu 49 % in Schweden.
Die nationalen Ziele werden es der EU in ihrer Gesamtheit ermöglichen, folgende Ziele zu erreichen: 20 % erneuerbare Energien bis 2020 (mehr als Verdopplung gegenüber den 9,8 % im Jahr 2010) und 10 % erneuerbare Energie im Verkehrssektor. Die Ziele werden zudem zur Verringerung der Treibhausgasemissionen und zur Senkung der Abhängigkeit der EU von Energieeinfuhren beitragen. In jedem Land müssen mindestens 10 % der Kraftstoffe erneuerbar sein (z. B. Biokraftstoffe, Wasserstoff, „grüner“ Strom). Biokraftstoffe müssen Nachhaltigkeitskriterien entsprechen.
CO 2 -Abscheidung und -Speicherung
Den vierten Teil des Klima- und Energiepakets bildet eine Richtlinie, die einen Rechtsrahmen für den umweltverträglichen Einsatz von CO2-Abscheidung und -Speicherung (CCS) schafft. CCS bedeutet die Abspaltung von Kohlendioxid, das im Rahmen industrieller Prozesse ausgestoßen wird, und dessen Einlagerung in unterirdische geologische Formationen, sodass es nicht zur Erderwärmung beitragen kann.
Die Richtlinie erfasst sämtliche Arten der Untergrundeinlagerung von CO2 in der EU und legt Anforderungen fest, die für die gesamte Lebensdauer der Lagerstätten gelten.
Energieeffizienz
Das Energieeffizienz-Ziel wird mithilfe des Energieeffizienzplans aus dem Jahr 2011 und der Energieeffizienz-Richtlinie umgesetzt.
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
* Prinzip von Obergrenzen und Handel: Dem EU EHS liegt das Prinzip des Deckelns und Handelns („cap and trade“) zugrunde. Es wird eine Obergrenze im Hinblick auf die Gesamtemission bestimmter Treibhausgase durch Fabriken, Kraftwerke und weitere Anlagen im System festgelegt. Diese Obergrenze wird schrittweise gesenkt, um eine Verringerung der Emissionen zu erreichen. Das System ermöglicht den Handel mit Emissionszertifikaten, sodass die Gesamtemissionen der Anlagen und Luftfahrzeugbetreiber die Obergrenze nicht überschreiten und die kostengünstigsten Maßnahmen zur Senkung der Emissionen ergriffen werden können.
BEZUG
Rechtsakt |
Datum des Inkrafttretens |
Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten |
Amtsblatt der Europäischen Union |
Richtlinie 2009/28/EG |
25.6.2009 |
5.12.2010 |
VERBUNDENE RECHTSAKTE
Richtlinie 2009/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Änderung der Richtlinie 2003/87/EG zwecks Verbesserung und Ausweitung des Gemeinschaftssystems für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 63-87)
Entscheidung Nr. 406/2009/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die Anstrengungen der Mitgliedstaaten zur Reduktion ihrer Treibhausgasemissionen mit Blick auf die Erfüllung der Verpflichtungen der Gemeinschaft zur Reduktion der Treibhausgasemissionen bis 2020 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 136-148)
Richtlinie2009/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 über die geologische Speicherung von Kohlendioxid und zur Änderung der Richtlinie 85/337/EWG des Rates sowie der Richtlinien 2000/60/EG, 2001/80/EG, 2004/35/EG, 2006/12/EG und 2008/1/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 1013/2006 (ABl. L 140 vom 5.6.2009, S. 114-135)
Letzte Aktualisierung: 10.09.2015