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Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern

Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 – Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der EU und Nicht-EU-Ländern

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Verordnung unterscheidet zwischen erfassten und nicht erfassten* Stoffen.

  • In Anhang I der Verordnung sind vier Kategorien erfasster Stoffe aufgeführt:
    • Kategorie 1: die empfindlichsten Stoffe, aus denen am einfachsten illegale Drogen hergestellt werden können (z. B. 1-Phenyl-2-Propanon, Piperonal).
    • Kategorie 2: weniger empfindliche Stoffe (Unterkategorie 2A: Essigsäureanhydrid; Unterkategorie 2B: Phenylessigsäure, Anthranilsäure, Piperidin und Kaliumpermanganat).
    • Kategorie 3: Massenchemikalien, die im Herstellungsprozess unterschiedliche Verwendungszwecke haben können (z. B. Aceton, Salzsäure).
    • Kategorie 4: seit Dezember 2013 Stoffe für Humana- und Tierarzneimittel, die Ephedrin oder Pseudoephedrin enthalten.

Pflichten der Wirtschaftsbeteiligten

  • Die Wirtschaftsbeteiligten müssen den Import, Export und Transit eines erfassten Stoffes derart dokumentieren, dass Folgendes offengelegt wird:
    • Name des Stoffes;
    • seine Menge und sein Gewicht und
    • Name und Anschrift des Exporteurs, Importeurs, Vertreibers und Endempfängers.
  • Die Wirtschaftsbeteiligten müssen Aufzeichnungen über alle Transaktionen für einen Zeitraum von drei Jahren führen.

Lizenz für Stoffe der Kategorie 1

  • Die Wirtschaftsbeteiligten (außer Zollbeamte und Transportunternehmen) müssen von den zuständigen Behörden des Landes, in dem sie ansässig sind, eine Lizenz einholen, wenn sie an Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Stoffen der Kategorie 1 beteiligt sind.
  • Vor Erteilung einer Lizenz müssen die zuständigen Behörden insbesondere die Kompetenz und Integrität des Antragstellers berücksichtigen.
  • Die Lizenz kann von den Behörden ausgesetzt oder widerrufen werden, wenn die Bedingungen, unter denen die Lizenz erteilt wurde, nicht mehr erfüllt sind oder wenn Grund zu der Annahme besteht, dass die Gefahr einer Abzweigung erfasster Stoffe besteht.

Registrierung von Stoffen der Kategorie 2 und Kategorie 3

  • Die in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten (außer Zollbeamte und Transportunternehmen) müssen von den zuständigen Behörden des EU-Landes, in dem sie ansässig sind, eine Registrierung einholen, wenn sie an Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten mit Stoffen der Kategorie 2 oder an der Ausfuhr von Stoffen der Kategorie 3 beteiligt sind.

Benachrichtigung der Behörden

  • Die Wirtschaftsbeteiligten mussen
    • die zuständigen Behörden unverzüglich über jegliche Umstände wie ungewöhnliche Bestellungen oder Transaktionen mit erfassten Stoffen informieren, die darauf hindeuten, dass diese Stoffe, die für Einfuhr-, Ausfuhr- oder Vermittlungstätigkeiten bestimmt sind, für die illegale Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Substanzen abgezweigt werden könnten;
    • alle verfügbaren Informationen bereitstellen, die es den zuständigen Behörden ermöglichen, die Rechtmäßigkeit der oben genannten relevanten Bestellung oder Transaktion zu überprüfen;
    • den Behörden relevante Informationen über ihre Transaktionen mit erfassten Stoffen in Form einer Zusammenfassung zur Verfügung stellen.

Vorausfuhrunterrichtung

  • Für alle Ausfuhren von Stoffen der Kategorien 1 und 4 sowie für alle Ausfuhren von Stoffen der Kategorien 2 und 3 in bestimmte Bestimmungsländer muss eine Vorausfuhrunterrichtung von den zuständigen Behörden in der EU an die zuständigen Behörden des Bestimmungslandes gesendet werden, und das gemäß dem Übereinkommen der Vereinten Nationen.
  • Das Bestimmungsland hat eine Frist von 15 Arbeitstagen, um zu antworten. Danach kann der Ausfuhrvorgang von den zuständigen Behörden des EU-Ausfuhrlandes genehmigt werden. Dies kann nur geschehen, wenn keine Mitteilung der zuständigen Behörden des Bestimmungslandes eingeht, aus der hervorgeht, dass diese Ausfuhroperation möglicherweise für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Substanzen bestimmt ist.
  • Die zuständigen Behörden können vereinfachte Verfahren zur Vorausfuhrunterrichtung anwenden, wenn sie davon überzeugt sind, dass dies nicht zu einem Risiko der Abzweigung erfasster Stoffe führt.

Ausfuhrgenehmigung

  • Die Ausfuhr erfasster Stoffe, für die eine „Zollerklärung“ erforderlich ist, muss eine Ausfuhrgenehmigung erhalten.
  • Eine Genehmigung ist erforderlich, wenn erfasste Stoffe innerhalb von zehn Tagen ab dem Datum ihrer Überführung in ein Nichterhebungsverfahren oder unter einer Freikontrollzone wieder ausgeführt werden.
  • Stoffe der Kategorie 3 unterliegen einer solchen Genehmigung nur dann, wenn Vorausfuhrunterrichtungen erforderlich sind.
  • In der Verordnung sind die Einzelheiten aufgeführt, die in den Antrag aufgenommen werden müssen.

Einfuhrgenehmigung

  • Für die Einfuhr von Stoffen der Kategorie 1 ist eine Einfuhrgenehmigung erforderlich.
  • Eine Genehmigung kann nur einem in der EU ansässigen Wirtschaftsbeteiligten erteilt werden.
  • Die Genehmigung wird von den zuständigen Behörden des EU-Landes erteilt, in dem der Importeur ansässig ist.
  • In der Verordnung sind die im Genehmigungsantrag geforderten Angaben aufgeführt.
  • Die Genehmigung muss die Sendung vom Zeitpunkt der Verbringung in das EU-Zollgebiet bis zu den Räumlichkeiten des Importeurs oder des Endempfängers begleiten.

Zuständige Behörden der EU-Länder – Befugnisse und Verpflichtungen

Die EU-Länder müssen

  • die Einführung erfasster Stoffe und Sendungen mit nicht erfassten Stoffen in das Zollgebiet der EU oder deren Verlassen des EU-Zollgebiets verbieten, wenn der Verdacht besteht, dass diese Stoffe für die illegale Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen bestimmt sind;
  • die Freisetzung der geplanten Substanzen für die Zeit, die zur Überprüfung ihrer Identifizierung oder zur Einhaltung dieser Verordnung erforderlich ist, aufhalten oder aussetzen;
  • Maßnahmen ergreifen, um ihre zuständigen Behörden zu den folgenden Maßnahmen zu befähigen, insbesondere:
    • Erhalt von Informationen über Aufträge oder Vorgänge mit erfassten und nicht erfassten Stoffen,
    • Betreten der Geschäftsräume der Wirtschaftsbeteiligten und der Nutzer, um Beweise für Unregelmäßigkeiten zu erhalten,
    • Beweislegung, dass eine Abzweigung oder ein Versuch einer Abzweigung von erfassten Stoffen stattgefunden hat;
  • Sicherstellung, dass ihre zuständigen Behörden vertrauliche Geschäftsinformationen befolgen;
  • Regeln für Strafen festlegen, die bei Verstößen gegen die Regeln gelten, und alle erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um deren Umsetzung sicherzustellen. Die Strafen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Europäische Datenbank

  • Der Zweck der im Rahmen der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 eingerichteten Europäischen Datenbank für Drogenausgangsstoffe ist es,
    • die Berichterstattung durch die Mitgliedstaaten über Sicherstellungen und abgefangene Lieferungen zu vereinfachen;
    • ein Verzeichnis jener Wirtschaftsbeteiligten und Verwender zu führen, die im Besitz einer Erlaubnis oder Registrierung sind und legal mit Drogenausgangsstoffen handeln oder diese verwenden;
    • den Betreibern zu ermöglichen, den zuständigen Behörden Informationen über ihre Export-, Import- oder Vermittlungstätigkeiten in Form einer Zusammenfassung zur Verfügung zu stellen.

Durchführungsrechtsakte und delegierte Rechtsakte

  • Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 enthält Vorschriften für die Zulassung und Registrierung von Wirtschaftsbeteiligten und Nutzern sowie deren Aufnahme in die europäische Datenbank für Drogenausgangsstoffe, die Bereitstellung von Informationen durch die Wirtschaftsbeteiligten, die zur Überwachung des Handels und der Genehmigung von Aus- und Einfuhren im Bereich der Drogenausgangsstoffe erforderlich sind.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2015/1011:
    • werden die Bedingungen für die Erteilung von Lizenzen und Registrierungen festgelegt;
    • wird bestimmt, wann eine Lizenz oder Registrierung nicht erforderlich ist;
    • werden die Kriterien festgelegt, um den rechtlichen/legalen Zweck einer Transaktion nachzuweisen und vereinfachte Verfahren für Benachrichtigungen vor dem Export und für Exportgenehmigungen festzulegen;
    • werden die zur Überwachung des Handels erforderlichen Informationen bestimmt und
    • die Anforderungen an die Informationen festgelegt, die bei der Umsetzung der Überwachungsmaßnahmen für den Handel mit Drogenausgangsstoffen bereitzustellen sind.
  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2016/1443 und der Delegierten Verordnung (EU) 2018/729 wird die Liste der Stoffe der Kategorie 1 erweitert.

Aufhebung

Mit der Verordnung wird die Verordnung (EWG) Nr. 3677/90 aufgehoben.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Verordnung (EG) Nr. 111/2005 ist am 18. August 2005 in Kraft getreten.
  • Die Änderungsverordnung (EU) Nr. 1259/2013 ist am 30. Dezember 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Drogenausgangsstoffe: Chemikalien, die hauptsächlich zur legitimen (legalen) Herstellung einer breiten Palette von Produkten verwendet werden, einschließlich Arzneimitteln, Kunststoffen und Kosmetika. Diese Substanzen können auch für illegale/unerlaubte Zwecke wie die Herstellung von Methamphetaminen, Heroin oder Kokain missbraucht werden.
Erfasster Stoff: jeder in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 aufgeführte Stoff, der zur illegalen Herstellung von Betäubungsmitteln oder psychotropen Stoffen verwendet werden kann, einschließlich Gemischen und Naturstoffen, die solche Stoffe enthalten. Was jedoch nicht enthalten ist, sind Gemische und Naturstoffe, die erfasste Stoffe enthalten und die so zusammengesetzt sind, dass die erfassten Stoffe nicht leicht mit leicht anwendbaren oder wirtschaftlich tragfähigen Mitteln verwendet oder extrahiert werden können: Humanarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/83/EG und Tierarzneimittel im Sinne der Richtlinie 2001/82/EG.
Nutzer: eine natürliche oder juristische Person außer einem Betreiber (siehe nächster Eintrag), der einen geplanten Stoff besitzt und mit der Verarbeitung, Rezeptur, dem Verbrauch, der Lagerung, der Aufbewahrung, der Behandlung, dem Abfüllen in Behälter, dem Umfüllen von einem Behälter in einen anderen, dem Mischen und der Umwandlung befasst ist oder jede andere Verwendung von erfassten Stoffen.
Wirtschaftsbeteiligter: jede natürliche oder juristische Person, die erfasste Stoffe in Verkehr bringt.
Nicht erfasster Stoff: jeder Stoff, der obwohl nicht im Anhang I dieser Verordnung aufgeführt, zur unerlaubten Herstellung von Suchtstoffen oder psychotropen Stoffen verwendet wird.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates vom 22. Dezember 2004 zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenaustauschstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern (ABl. L 22 vom 26.1.2005, S. 1-10)

Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Delegierte Verordnung (EU) 2015/1011 der Kommission vom 24. April 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Gemeinschaft und Drittländern sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1277/2005 der Kommission (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 12-25)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) 2015/1013 der Kommission vom 25. Juni 2015 mit Vorschriften in Bezug auf die Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe und auf die Verordnung (EG) Nr. 111/2005 des Rates zur Festlegung von Vorschriften für die Überwachung des Handels mit Drogenausgangsstoffen zwischen der Union und Drittländern (ABl. L 162 vom 27.6.2015, S. 33-64)

Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1-10)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 90/611/EWG des Rates vom 22. Oktober 1990 über den Abschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen zur Bekämpfung des illegalen Handels mit Suchtstoffen und psychotropen Substanzen im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (ABl. L 326 vom 24.11.1990, S. 56-57)

Letzte Aktualisierung: 20.02.2023

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