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Europäischer Meeres- und Fischereifonds (2014-2020)

Europäischer Meeres- und Fischereifonds (2014-2020)

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 – der Europäische Meeres- und Fischereifonds

WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

Der Europäische Meeres- und Fischereifonds (EMFF) soll die Bevölkerung in Küstengebieten und denjenigen, die im Fischerei- und Aquakultursektor tätig sind, bei der Anpassung an die Gemeinsame Fischereipolitik (GFP) der Europäischen Union (EU) für den Zeitraum 2014-2020 unterstützen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Haushalt und Prioritäten

Mit Haushaltsmitteln in Höhe von 6,5 Mrd. EUR für den Zeitraum von 2014 bis 2020 zielt der EMFF darauf ab:

  • die Fischbestände wieder aufzufüllen, die Auswirkungen der Fischerei auf die Meeresumwelt zu verringern und Rückwürfe* schrittweise zu beseitigen;
  • Unterstützung der kleinen, lokalen Fischereien und der Jungfischer bzw. Jungfischerinnen;
  • Gemeinden dabei zu helfen, die örtliche Wirtschaft für neue Wirtschaftstätigkeiten zu erschließen;
  • Projekte zu finanzieren, die Arbeitsplätze schaffen und die Lebensqualität in Europas Küstengebieten verbessern;
  • die Aquakultur (Zucht von Fischen und Schalentieren) in Europa zu stärken;
  • Finanzmittel für die Verbesserung wissenschaftlicher Erkenntnisse über die Meeresumwelt sowie für die Verbesserung der Erhebung einschlägiger Daten zur Verfügung zu stellen, sodass Entscheidungen auf der Grundlage zuverlässiger Informationen getroffen werden können;
  • Programme zur Überwachung der Fischerei zu stärken;
  • innovative Investitionen in Fischereifahrzeuge zu unterstützen, z. B. um die Selektivität der Fanggeräte* zu verbessern;
  • Investitionen in Ausrüstung oder an Bord zur Verringerung des Schadstoff- oder Treibhausgasausstoßes (unter bestimmten Bedingungen) zu unterstützen;
  • die Vermarktung und Verarbeitung im Fischerei- und Aquakultursektor zu fördern;
  • die integrierte Meerespolitik der EU zu unterstützen, indem die grenzüberschreitende und sektorübergreifende Koordinierung (z. B. maritime Raumplanung, integrierte Meeresüberwachung und Verbesserung der Kenntnisse über den Zustand der Meeresumwelt) ermöglicht wird.

Durchführung

  • Der EMFF kofinanziert Projekte mit EU-Mitgliedstaaten, die nationale Mittel bereitstellen. Die Mitgliedstaaten erstellen operationelle Programme, in denen sie darlegen, wie sie die zugewiesenen Mittel ausgeben wollen. Nach Genehmigung dieser Programme durch die Europäische Kommission obliegt es den nationalen Behörden, zu entscheiden, welche Projekte gefördert werden.
  • Seit der Annahme der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 hat die Kommission Vorschriften erlassen, die sich in der Hauptsache auf detaillierte technische Aspekte der Durchführung der Verordnung beziehen. Dazu gehören:
  • Eine vollständige Auflistung der Durchführungsrechtsakte und der delegierten Rechtsakte ist auf der EMFF-Website verfügbar.

Vorübergehende Maßnahmen der COVID-19-Pandemie – Änderung der Verordnung

  • Mit der Delegierten Verordnung (EU) 2020/560 wurden spezifische Maßnahmen zur Abfederung der sozioökonomischen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie eingeführt, die bis zum 31. Dezember 2020, zur Verfügung stehen. Diese ermöglichten eine flexiblere Neuzuweisung der Finanzmittel innerhalb des operationellen Programms der einzelnen Mitgliedstaaten und eine Vereinfachung des Verfahrens zur Änderung der operationellen Programme. Unter bestimmten Bedingungen ermöglichten sie auch, dass der EMFF Folgendes bereitstellt:
    • Unterstützung der vorübergehenden Einstellung der Fangtätigkeit;
    • Ausgleichszahlungen für bestimmte wirtschaftliche Verluste von Aquakulturerzeugern und Verarbeitungsbetrieben;
    • Arbeitskapital für Aquakulturerzeuger und Verarbeitungsbetriebe; und
    • Unterstützung von Erzeugerorganisationen und Vereinigungen von Erzeugerorganisationen für die Lagerung von Fischerei- und Aquakulturerzeugnissen.

Maßnahmen zur Abmilderung der Folgen des Angriffs Russlands gegen die Ukraine – Änderung der Verordnung

  • Die Änderungsverordnung (EU) 2022/1278 ermöglicht es den Mitgliedstaaten, ihre operationellen Programme zu ändern, um die verbleibenden Mittel des EMFF dahingehend zu nutzen, dass Betreiber und Erzeuger für ihr entgangenes Einkommen entschädigt werden, sowie für die zusätzlichen Kosten, die aufgrund des Konflikts entstehen, wie z. B. der Anstieg der Energie-, Rohstoff- und Fischfuttermittelpreise.
  • Fischereifahrzeuge, die ihre Tätigkeit aufgrund des russischen Angriffskrieges gegen die Ukraine einstellen mussten, können ebenfalls EMFF-Unterstützung erhalten.
  • Die Unterstützung wird rückwirkend ab dem 24. Februar 2022, dem Beginn der russischen Aggression, mit einem Kofinanzierungssatz von 75 % der förderfähigen öffentlichen Ausgaben gewährt.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

  • Die Verordnung (EU) Nr. 508/2014 ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
  • Die Verordnung (EU) 2022/1278 zur Änderung ist am 23. Juli 2022 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Der EMFF ist das Finanzinstrument zur Unterstützung der GFP für den Zeitraum 2014-2020. Er stellt einen der fünf Struktur- und Investitionsfonds der EU dar, die sich gegenseitig ergänzen und auf die Förderung von Wachstum und Beschäftigung abzielen.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rückwürfe. Das Wiederaussetzen unerwünschter Fänge ins Meer – Rückwürfe von toten oder noch lebenden Fischen, weil sie zu klein sind, weil der Fischer bzw. die Fischerin nicht über eine ausreichende Fangquote verfügt, oder aufgrund bestimmter Regeln für die Zusammensetzung der Fänge.
Selektivität der Fanggeräte. Ziel- und Fanggeräte für Fische nach Größe und Art, mit denen andere Fische vermieden oder unbeschadet freigesetzt werden können.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 149 vom 20.5.2014, S. 1-66).

Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 508/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2020/560 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2020 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 508/2014 und (EU) Nr. 1379/2013 hinsichtlich spezifischer Maßnahmen zur Milderung der Auswirkungen des COVID-19-Ausbruchs im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 130 vom 24.4.2020, S. 11-17)

Delegierte Verordnung (EU) 2015/852 der Kommission vom 27. März 2015 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates im Hinblick auf die Fälle der Nichteinhaltung und die Fälle der schwerwiegenden Nichteinhaltung der Vorschriften der Gemeinsamen Fischereipolitik, die zu einer Unterbrechung der Zahlungsfrist oder der Aussetzung von Zahlungen im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds führen können (ABl. L 135 vom 2.6.2015, S. 13-17)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1362/2014 der Kommission vom 18. Dezember 2014 zur Festlegung von Vorschriften für ein vereinfachtes Verfahren zur Genehmigung bestimmter Änderungen von im Rahmen des Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierten operationellen Programmen sowie von Vorschriften zum Format und der Aufmachung der jährlichen Berichte über die Durchführung dieser Programme (ABl. L 365 vom 19.12.2014, S. 124-136)

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1243/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds bezüglich der von den Mitgliedstaaten zu übermittelnden Informationen sowie des Datenbedarfs und der Synergien zwischen potenziellen Datenquellen (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 39-51)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 1242/2014 der Kommission vom 20. November 2014 zur Festlegung von Vorschriften gemäß der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der Darstellung der sachdienlichen kumulierten Daten über Vorhaben (ABl. L 334 vom 21.11.2014, S. 11-38)

Siehe konsolidierte Fassung.

Delegierte Verordnung (EU) Nr. 1014/2014 der Kommission vom 22. Juli 2014 zur Ergänzung der Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 2328/2003, (EG) Nr. 861/2006, (EG) Nr. 1198/2006 und (EG) Nr. 791/2007 des Rates und der Verordnung (EU) Nr. 1255/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf Inhalt und Struktur des gemeinsamen Begleit- und Bewertungssystems für aus dem Europäischen Meeres- und Fischereifonds finanzierte Maßnahmen (ABl. L 283 vom 27.9.2014, S. 11-19)

Siehe konsolidierte Fassung.

Durchführungsverordnung (EU) Nr. 763/2014 der Kommission vom 11. Juli 2014 mit Durchführungsvorschriften zur Verordnung (EU) Nr. 508/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates über den Europäischen Meeres- und Fischereifonds hinsichtlich der technischen Merkmale der Informations- und Publizitätsmaßnahmen und der Instruktionen zur Erstellung des Unionslogos (ABl. L 209 vom 16.7.2014, S. 1-4).

Durchführungsbeschluss 2014/372/EU der Kommission vom 11. Juni 2014 zur Festlegung der jährlichen Aufschlüsselung der globalen Gesamtmittel pro Mitgliedstaat für den Europäischen Meeres- und Fischereifonds im Rahmen der geteilten Mittelverwaltung für den Zeitraum 2014-2020 (ABl. L 180 vom 20.6.2014, S. 18-20).

Letzte Aktualisierung: 07.10.2022

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