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Document 32023D1323

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland

Freihandelsabkommen zwischen der EU und Neuseeland

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union (EU) und Neuseeland

Beschluss (EU) 2023/1323 zur Unterzeichnung – im Namen der Europäischen Union – des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland

Beschluss (EU) 2024/244 zum Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Freihandelsabkommens zwischen der EU und Neuseeland

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

  • Ziele des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und Neuseeland sind die Liberalisierung und Förderung des Handels und der Investitionen zwischen den beiden Partnern.
  • Mit dem Abkommen werden wichtige wirtschaftliche Chancen für Unternehmen, Landwirte und Verbraucher geschaffen und Arbeitskräfte und die Umwelt durch weitreichende, durchsetzbare Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung geschützt.
  • Mit Beschluss (EU) 2023/1323 wird die Unterzeichnung des Freihandelsabkommens durch den Rat der Europäischen Union im Namen der EU besiegelt.
  • Mit dem Beschluss (EU) 2024/244 wird das Abkommen im Namen der EU abgeschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

  • Mit dem Abkommen werden wichtige wirtschaftliche Chancen für Unternehmen, Landwirte und Verbraucher geschaffen und Arbeitskräfte und die Umwelt durch weitreichende, durchsetzbare Bestimmungen zur nachhaltigen Entwicklung geschützt. Es baut auf einem Partnerschaftsabkommen zwischen den Parteien auf, das 2022 in Kraft trat.
  • In den 27 Kapiteln werden zahlreiche Themen abgedeckt und neue und verbesserte Ausfuhrchancen für Waren und Dienstleistungen für Wirtschaftsakteure in der EU und Neuseeland geschaffen. Dazu gehören:
    • Steuererleichterungen für wichtige EU-Ausfuhren nach Neuseeland wie Wein und Schaumwein, Schokolade, Zuckerwaren und Kekse;
    • Öffnung des Dienstleistungsmarktes in Neuseeland in wichtigen Bereichen wie Finanzdienstleistungen, Telekommunikation, Seeverkehr und Lieferdienstleistungen;
    • Gewährleistung der gegenseitigen nichtdiskriminierenden Behandlung von EU-Investoren in Neuseeland;
    • Schutz von fast 2 000 EU-Weine und Spirituosen, darunter Rioja, Champagner und Tokaji, und 163 der bekanntesten traditionellen EU-Produkte (geografische Angaben), darunter Feta und Elia Kalamatas Oliven;
    • Erleichterung von Datenflüssen, vorhersehbaren und transparenten Vorschriften für digitalen Handel und eine sichere Online-Umgebung für Verbraucher;
    • Vermeidung von ungerechtfertigten Lokalisierungsanforderungen an Daten und Schutz hoher Standards zum Schutz personenbezogener Daten;
    • Unterstützung für Ausfuhren von Kleinunternehmen mit einem extra Kapitel zu kleinen und mittleren Unternehmen;
    • Minimale Einhaltungsanforderungen und -verfahren für einen schnelleren Warenverkehr;
    • Schutz und Durchsetzung der Rechte des geistigen Eigentums im Einklang mit EU-Standards.
  • In dem Abkommen wird erstmals der neue Ansatz der EU zu Handel und nachhaltiger Entwicklung vollständig integriert. Es umfasst:
    • ein ehrgeiziges Kapitel zu Handel und nachhaltiger Entwicklung, in dem Beschäftigung, Stärkung der Frauen und Umwelt- und Klimathemen behandelt werden;
    • ein Kapitel zu nachhaltigen Lebensmittelsystemen;
    • Steuerbefreiungen für umweltfreundliche Waren und Dienstleistungen ab Inkrafttreten des Abkommens.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Die Vereinbarung ist am 1. Mai 2024 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Freihandelsabkommen zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/866 vom 25.3.2024).

Beschluss (EU) 2023/1323 des Rates vom 27. Juni 2023 über die Unterzeichnung – im Namen der Union – des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L 166 vom 30.6.2023, S. 48-49).

Beschluss (EU) 2024/244 des Rates vom 27. November 2023 über den Abschluss – im Namen der Union – des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/244 vom 28.2.2024).

Nachfolgende Änderungen des Beschlusses (EU) 2024/244 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung über den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Freihandelsabkommens zwischen der Europäischen Union und Neuseeland (ABl. L, 2024/1062 vom 9.4.2024).

Letzte Aktualisierung: 29.04.2024

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