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Document 32021R1275

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

    Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Verordnung (EU) 2021/1275 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

    Beschluss (GASP) 2021/1277 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon

    WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DER VERORDNUNG?

    Der Beschluss und die Verordnung bilden einen Rahmen für die Verhängung gezielter restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) gegen Personen und Organisationen, die für die Untergrabung der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit in Libanon verantwortlich sind.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Restriktive Maßnahmen (Sanktionen)

    Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen Maßnahmen ergreifen, damit Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verboten wird und ihre Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.

    • Die Bildung einer Regierung wird ständig behindert.
    • Behinderung oder ernstliche Untergrabung von Wahlen.
    • Behinderung oder Untergrabung der Umsetzung von Plänen*, die von libanesischen Behörden genehmigt und internationalen Akteuren, einschließlich der EU, unterstützt werden, um die Rechenschaftspflicht und gute Regierungsführung im öffentlichen Sektor zu gewährleisten.
    • Behinderung oder Untergrabung der Durchführung kritischer wirtschaftlicher Reformen – auch im Banken- und Finanzsektor – die eine transparente und nicht diskriminierende Gesetzgebung über die Kapitalausfuhr umfasst.
    • Schweres finanzielles Fehlverhalten in Bezug auf öffentliche Gelder, die unter das Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen Korruption fallen.
    • Unerlaubte Kapitalausfuhr.

    Diese Sanktionen gelten auch für assoziierte Personen und bestimmte Einzelpersonen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.

    * Die genannten Pläne sind die auf der Wirtschaftskonferenz für Entwicklung durch Reformen mit dem Privatsektor 2018 vorgestellten Reformpläne, der Finanzsanierungsplan vom April 2020, der umfassende Fahrplan für Reformen vom September 2020 sowie der Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen für Libanon vom Dezember 2020.

    Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen weder direkt noch indirekt zugunsten der im Anhang aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen transferiert werden.

    Ausnahmeregelungen

    Die Mitgliedstaaten können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen für

    • Grundbedürfnisse, einschließlich Nahrungsmitteln, Mieten, Hypotheken, Medikamenten und medizinischer Behandlung, Steuern, Versicherungsprämien und Gebühren öffentlicher Versorgungseinrichtungen;
    • angemessene Honorare und Ausgaben, die für juristische Dienstleistungen anfallen;
    • Gebühren oder Kosten für die Verwahrung eingefrorener Gelder oder wirtschaftlicher Ressourcen;
    • bestimmte andere außerordentliche Ausgaben, wenn sie den anderen Mitgliedstaaten und der Europäischen Kommission mindestens zwei Wochen im Voraus mitgeteilt werden oder
    • diplomatische oder konsularische Verwendung oder Verwendung durch eine internationale Organisation mit Immunität.

    WANN TRETEN DER BESCHLUSS UND DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Die Verordnung und der Beschluss sind am 3. August 2021 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon (ABl. L 277 I vom 2.8.2021, S. 1-11).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1275 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon (ABl. L 277 I vom 2.8.2021, S. 16-23).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).

    Letzte Aktualisierung: 02.02.2023

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