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Document 32021R1275
Restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon
Verordnung (EU) 2021/1275 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon
Beschluss (GASP) 2021/1277 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon
Der Beschluss und die Verordnung bilden einen Rahmen für die Verhängung gezielter restriktiver Maßnahmen (Sanktionen) gegen Personen und Organisationen, die für die Untergrabung der Demokratie oder der Rechtsstaatlichkeit in Libanon verantwortlich sind.
Restriktive Maßnahmen (Sanktionen)
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) müssen Maßnahmen ergreifen, damit Personen, die folgende Tätigkeiten ausüben, die Einreise in ihr Hoheitsgebiet oder die Durchreise durch ihr Hoheitsgebiet verboten wird und ihre Gelder und wirtschaftliche Ressourcen eingefroren werden.
Diese Sanktionen gelten auch für assoziierte Personen und bestimmte Einzelpersonen, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind.
* Die genannten Pläne sind die auf der Wirtschaftskonferenz für Entwicklung durch Reformen mit dem Privatsektor 2018 vorgestellten Reformpläne, der Finanzsanierungsplan vom April 2020, der umfassende Fahrplan für Reformen vom September 2020 sowie der Reform-, Erholungs- und Wiederaufbaurahmen für Libanon vom Dezember 2020.
Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen dürfen weder direkt noch indirekt zugunsten der im Anhang aufgeführten Personen, Organisationen oder Einrichtungen transferiert werden.
Ausnahmeregelungen
Die Mitgliedstaaten können die Freigabe bestimmter eingefrorener Gelder genehmigen für
Die Verordnung und der Beschluss sind am 3. August 2021 in Kraft getreten.
Weiterführende Informationen:
Verordnung (EU) 2021/1275 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon (ABl. L 277 I vom 2.8.2021, S. 1-11).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/1275 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Beschluss (GASP) 2021/1277 des Rates vom 30. Juli 2021 über restriktive Maßnahmen angesichts der Lage in Libanon (ABl. L 277 I vom 2.8.2021, S. 16-23).
Siehe konsolidierte Fassung.
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Europäische Union – Titel V – Allgemeine Bestimmungen über das auswärtige Handeln der Union und besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Kapitel 2 – Besondere Bestimmungen über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik – Abschnitt 1 – Gemeinsame Bestimmungen – Artikel 29 (ex-Artikel 15 EUV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 33).
Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Fünfter Teil – Das auswärtige Handeln der Union – Titel IV – Restriktive Maßnahmen – Artikel 215 (ex-Artikel 301 EGV) (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 144).
Letzte Aktualisierung: 02.02.2023