EUR-Lex Access to European Union law

Back to EUR-Lex homepage

This document is an excerpt from the EUR-Lex website

Document 32021L0555

Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

Kontrollen des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie (EU) 2021/555 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

  • Sie setzt gemeinsame Mindeststandards für den Erwerb, Besitz und kommerziellen Austausch ziviler Feuerwaffen (z. B. Feuerwaffen zur Nutzung im Schießsport oder für die Jagd) innerhalb der Europäischen Union (EU) fest. Dies hilft beim Ausgleich der Ziele der Wirtschaftspolitik (d. h. der grenzüberschreitende Verkehr von Feuerwaffen) und Zielen der Sicherheitspolitik (d. h. das hohe Maß an Sicherheit und Schutz vor strafbaren Handlungen und illegalem Handel) innerhalb der EU.
  • Die Richtlinie kodifiziert und hebt die Richtlinie 91/477/EWG (und ihre späteren Änderungen) auf.

WICHTIGE ECKPUNKTE

In der Richtlinie werden die Waffenkategorien festgelegt, für deren Erwerb und Besitz durch Privatpersonen eine der folgenden Einschränkungen gilt:

  • Verboten (Kategorie A); oder
  • Genehmigungspflichtig (Kategorie B); oder
  • Meldepflichtig (Kategorie C).

Für im Einklang mit dieser Richtlinie rechtmäßig erworbene und rechtmäßig in Besitz befindliche Feuerwaffen sollten die nationalen Bestimmungen für das Tragen von Waffen, die Jagd oder den Schießsport gelten.

Kennzeichnung und Registrierung

Die EU-Mitgliedstaaten müssen folgende Aufgaben übernehmen:

  • Gewährleisten, dass alle Feuerwaffen, die am oder nach dem 14. September 2018 in der EU hergestellt oder in die EU eingeführt wurden, eine lesbare, dauerhafte und eindeutige Kennzeichnung aufweisen und im Waffenregister den Mitgliedstaats eingetragen sind;
  • Strenge Kontrollen der Aktivitäten von Waffenhändlern und Maklern durchführen;
  • Einrichten eines computergestützten zentral oder dezentral organisierten Waffenregisters, das autorisierten Zugang gewährleistet;
  • Gewährleisten, dass die Daten in Bezug auf Feuerwaffen und die zugehörigen personenbezogenen Daten (geregelt durch Verordnung (EU) 2016/679 – siehe Zusammenfassung) durch die zuständigen Behörden für einen Zeitraum von 30 Jahren nach der Vernichtung der betreffenden Feuerwaffe oder wesentlichen Bestandteilen im Waffenregister aufbewahrt werden.
  • Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/68 legt technische Spezifikationen für die Kennzeichnung von Feuerwaffen und deren wesentlichen Bestandteilen fest gemäß der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen.

Nachverfolgung

Waffenhändler und Makler müssen ein Register führen, in dem Folgendes enthalten ist:

  • ein Waffenbuch mit allen Eingängen und Ausgängen in Bezug auf jede Feuerwaffe;
  • Daten zur Identifizierung und Nachverfolgung der Feuerwaffe.

Waffenhändler und Makler, die in einem Mitgliedstaat operieren, müssen Transaktionen mit Feuerwaffen unverzüglich den zuständigen Behörden melden.

Erwerb und Besitz von Waffen

  • Die Mitgliedstaaten dürfen den Erwerb und den Besitz von Feuerwaffen ausschließlich Personen erlauben, die eine Genehmigung erhalten haben oder Personen denen dies, soweit es sich um Feuerwaffen der Kategorie C handelt, nach Maßgabe des nationalen Rechts ausdrücklich gestattet ist.
  • Der Erwerb und der Besitz von Feuerwaffen ist nur Personen gestattet, die:
    • ein Bedürfnis vorbringen können und mindestens 18 Jahre als sind (ausgenommen Jagd und Schießsport, bei denen die Zustimmung der Eltern erforderlich ist); oder
    • sich selbst oder andere, die öffentliche Ordnung und die öffentliche Sicherheit aller Voraussicht nach nicht gefährden.
  • Die Mitgliedstaaten können eine Erlaubnis für Kategorie A an Scharfschützen und Sportschützen für manche verbotene halbautomatische Feuerwaffen ausstellen sowie an anerkannte Museen und, in Einzelfällen mit hinreichender Begründung, an Sammler, unter Einhaltung strenger Sicherheitsvorschriften.
  • Autorisierungen müssen mindestens alle zwei Jahre geprüft werden.

Deaktivierung

  • Die Richtlinie umfasst deaktivierte Feuerwaffen aufgrund des hohen Risikos der Reaktivierung unsachgemäß deaktivierter Feuerwaffen. Deaktivierte Feuerwaffen zählen zu Kategorie C.
  • Die Deaktivierung von Feuerwaffen muss von einer zuständigen Behörde abgenommen werden.
  • Die Durchführungsverordnung (EU) 2015/2403 legt gemeinsame Leitlinien über Deaktivierungsstandards und -techniken fest, die gewährleisten, dass Feuerwaffen bei der Deaktivierung endgültig unbrauchbar gemacht werden.

Umgebaute Waffen

Aufgrund des hohen Risikos des Umbaus in tödliche Feuerwaffen gilt die Richtlinie auch für:

  • Salutwaffen und akustische Waffen (Feuerwaffen, die gezielt für den ausschließlichen Zweck umgebaut wurden, Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern);
  • Schreckschuss- und Signalwaffen (Waffen, die dafür ausgelegt sind, nur Platzpatronen, Reizstoffe, sonstige aktive Substanzen oder pyrotechnische Signalpatronen abzufeuern, die jedoch in echte Feuerwaffen umgebaut werden können).

Die Durchführungsrichtlinie (EU) 2019/69 legt technische Spezifikationen für Schreckschuss- und Signalwaffen fest.

Halbautomatische Waffen

Für militärische Zwecke vorgesehene Feuerwaffen, wie etwa das AK47 und das M16, die manuell auf Vollautomatik oder Halbautomatik umgeschaltet werden können, werden als Kategorie A Feuerwaffen eingestuft und sind somit für den Gebrauch durch Zivilisten verboten.

Bestimmte halbautomatische Feuerwaffen fallen jetzt auch in Kategorie A:

  • halbautomatische Kurz-Feuerwaffen mit einer Kapazität von mehr als zwanzig Patronen;
  • halbautomatische Lang-Feuerwaffen mit einer Kapazität von mehr als zehn Patronen;
  • halbautomatische Lang-Feuerwaffen, die ohne Funktionseinbuße mithilfe eines Klapp- oder Teleskopschafts auf eine Länge unter 60 cm gekürzt werden können.

Informationsaustausch

  • Gemäß der Feuerwaffenrichtlinie muss die Kommission auch delegierte Rechtsakte über den Aufbau eines elektronischen Systems zum Informationsaustausch zwischen den Mitgliedstaaten beschließen.
  • Die delegierte Verordnung (EU) 2019/686 legt detaillierte Vorkehrungen für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit der Verbringung von Feuerwaffen innerhalb der EU fest.
  • Die delegierte Verordnung (EU) 2021/1423 legt detaillierte Vorkehrungen für den systematischen elektronischen Austausch von Informationen im Zusammenhang mit Versagungen von Genehmigungen für den Erwerb und den Besitz bestimmter Feuerwaffen fest.

Grenzüberschreitende Verbringung

  • Eine Person, die eine Feuerwaffe von einem Mitgliedstaat in einen anderen überführen will, kann von dem Land, in dem die Waffe sich befindet, eine Genehmigung erhalten.
  • Sportschützen und andere Personen mit Genehmigung, eine Feuerwaffe zu besitzen, können einen Europäischen Feuerwaffenpass beantragen, wenn sie mit ihrer Waffe in einen anderen Mitgliedstaat reisen.
  • Der Europäische Feuerwaffenpass sollte maximal fünf Jahre gültig sein mit der Möglichkeit einer Verlängerung.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 26. April 2021 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Das Protokoll gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit ist im Anhang des Beschlusses 2014/164/EU des Rates.

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie (EU) 2021/555 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. März 2021 über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen (ABl. L 115 vom 6.4.2021, S. 1-25)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2021/555 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

VERBUNDENE DOKUMENTE

Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1-88)

Siehe konsolidierte Fassung.

Beschluss 2014/164/EU des Rates vom 11. Februar 2014 über den Abschluss – im Namen der Europäischen Union – des Protokolls gegen die unerlaubte Herstellung von Schusswaffen, dazugehörigen Teilen und Komponenten und Munition und gegen den unerlaubten Handel damit, in Ergänzung des Übereinkommens der Vereinten Nation gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (ABl. L 89, 25.3.2014, S. 7-9)

Letzte Aktualisierung: 23.09.2021

nach oben