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Document 32020D2252

    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland betreffend Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    Beschluss (EU) 2020/2252 über die Unterzeichnung im Namen der Union des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    Beschluss (Euratom) 2020/2253 über die Zustimmung zum Abschluss des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit

    Erklärungen nach dem Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    Beschluss (EU) 2021/689 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen

    WAS IST DER ZWECK DER ABKOMMEN, DER ERKLÄRUNGEN UND DER BESCHLÜSSE?

    • Die Beschlüsse betreffen die Unterzeichnung und Anwendung des Freihandelsabkommens zwischen dem Vereinigten Königreich und der Europäischen Union (EU) und den EU-Mitgliedstaaten.
    • Das Abkommen geht über traditionelle Freihandelsabkommen hinaus und bildet eine solide Grundlage für die Wahrung der langjährigen Freundschaft und Zusammenarbeit. Es spiegelt die Tatsache wider, dass das Vereinigte Königreich das System gemeinsamer Vorschriften, Aufsichts- und Durchsetzungsmechanismen der EU verlässt und somit nicht mehr in den Genuss der Vorteile des Binnenmarkts kommen kann.
    • In den Erklärungen sind zwischen den beiden Vertragsparteien vereinbarte politische Entscheidungen zu einer Reihe konkreter Fragen und Politikbereiche dargelegt.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Das Abkommen ist in sieben Teile gegliedert, denen drei Protokolle und über 600 Seiten Anhänge folgen.

    Teil 1: Gemeinsame und institutionelle Bestimmungen

    Dieser Teil legt die Ziele des Abkommens, Regeln für Zusatzabkommen zwischen den Vertragsparteien und die institutionelle Struktur fest, einschließlich der Ausschüsse und Arbeitsgruppen des Partnerschaftsrats, die das ordnungsgemäße Funktionieren des Abkommens gewährleisten sollen.

    Teil 2: Handel, Verkehr, Fischerei und sonstige Regelungen

    Dieser Teil ist in mehrere Teilbereiche untergliedert:

    1. Handel – dieser Teilbereich umfasst eine Reihe von Bereichen, darunter:

    • Warenverkehr – beinhaltet ein Abkommen über Zollfreiheit und Zollkontingente auf gehandelte Waren, die gegenseitige Anerkennung von Programmen für vertrauenswürdige Handelsteilnehmer sowie Ursprungsregeln;
    • Dienstleistungen und Investitionen – umfasst ein Abkommen zur Gleichbehandlung für Dienstleister und Investoren aus der EU im Vereinigten Königreich und umgekehrt;
    • digitaler Handel – beinhaltet die Beseitigung ungerechtfertigter Hemmnisse für den digitalen Handel, darunter das Verbot von Datenlokalisierungsanforderungen unter Berücksichtigung der Datenschutzvorschriften;
    • Energie – enthält Garantien, um die Energieversorgungssicherheit zu gewährleisten, Offshore-Energiekooperation in der Nordsee, durchsetzbare Verpflichtungen gemäß dem Übereinkommen von Paris und Rückschrittsverbot bei Klimawandel und Bepreisung von CO2-Emissionen;
    • gleiche Wettbewerbsbedingungen für einen offenen und fairen Wettbewerb und eine nachhaltige Entwicklung.

    2. Luftfahrt – das Abkommen umfasst:

    • unbegrenzten Punkt-zu-Punkt-Verkehr zwischen Flughäfen in der EU und dem Vereinigten Königreich;
    • Zusammenarbeit zu Flugsicherheit, Luftsicherheit und Flugverkehrsmanagement;
    • Vorschriften zu Bodenabfertigung und Zeitnischen (Nichtdiskriminierung und Zugang) sowie Fluggastrechte.

    3. Straßenverkehr – das Abkommen umfasst:

    • unbegrenzten Punkt-zu-Punkt-Zugang für Verkehrsunternehmer, die Ladungen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich befördern, sowie Rechte für die uneingeschränkte Durchfuhr für die beiden Gebiete;
    • Vorschriften in den Bereichen Arbeitsbedingungen, Straßenverkehrssicherheit, fairer Wettbewerb und gleiche Bedingungen hinsichtlich Umwelt, sozialer Fragen und Wettbewerb.

    4. Koordinierung der sozialen Sicherheit und Visa für Kurzaufenthalte – das Abkommen beinhaltet:

    • Koordinierung einiger Leistungen der sozialen Sicherheit (Alters- und Hinterbliebenenrenten, Vorruhestand, Gesundheitsversorgung, Mutterschaft und Vaterschaft, Arbeitsunfälle), die es vereinfachen, im Ausland zu arbeiten und keine Rechte zu verlieren;
    • eine Nichtdiskriminierungsklausel gewährleistet die Gleichbehandlung von EU-Bürgerinnen und -Bürgern für Visa für einen kurzfristigen Aufenthalt.

    5. Fischerei – das Abkommen umfasst:

    • neue Regelungen, welche die nachhaltige Bewirtschaftung gemeinsam genutzter Fischbestände in Gewässern der EU und des Vereinigten Königreichs sicherstellen und die Rechte und Pflichten beider Vertragsparteien als unabhängige Küstenstaaten respektieren;
    • einen Übergangszeitraum von fünfeinhalb Jahren, in dem gegenseitige Zugriffsrechte auf Fisch in den jeweiligen Gewässern unangetastet bleiben, wobei EU-Kontingente schrittweise an das Vereinigte Königreich übertragen werden.

    Teil 3: Zusammenarbeit im Bereich der Polizei und der Justiz in strafrechtlichen Angelegenheiten

    Das Abkommen stellt sicher, dass die Vertragsparteien auf verschiedene Weise zusammenarbeiten, u. a. durch:

    • die weitere Zusammenarbeit zwischen dem Vereinigten Königreich, Europol und Eurojust;
    • Regelungen zur engen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Polizei- und Justizbehörden des Vereinigten Königreichs und der Mitgliedstaaten der EU, auch bei der Übergabe von Personen;
    • Mechanismen für einen raschen Austausch von Fluggastdatensätzen (PNR), DNA-, Fingerabdruck- und Fahrzeugregisterdaten (Prüm) sowie Strafregisterinformationen;
    • Zusammenarbeit bei der Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung.

    Teil 4: Thematische Zusammenarbeit

    Das Abkommen stellt die Zusammenarbeit in bestimmten anderen Fragen sicher, darunter:

    Teil 5: Teilnahme an den Programmen der EU, Grundsatz der Wirtschaftlichkeit der Haushaltsführung und Finanzbestimmungen

    Das Vereinigte Königreich wird sich an fünf EU-Programmen beteiligen, die Nicht-EU-Ländern (in Abhängigkeit von finanziellen Beiträgen) zur Teilnahme offenstehen:

    Teil 6: Streitbeilegung und horizontale Bestimmungen

    • Wenn eine Lösung für Meinungsverschiedenheiten zwischen den Vertragsparteien nicht gefunden wird, kann ein unabhängiges Schiedsgericht eingerichtet werden, um die Angelegenheit durch eine verbindliche Regelung zu klären. Der Streitbeilegungsmechanismus regelt die meisten Bereiche des Abkommens, einschließlich der gleichen Wettbewerbsbedingungen und der Fischerei.
    • Der Mechanismus wird durch Durchsetzungs- und Schutzmechanismen ergänzt. Dazu zählt die Möglichkeit, Marktzugangsverpflichtungen auszusetzen, z. B. indem in den betroffenen Bereichen Zölle und Kontingente wieder eingeführt werden.
    • Beide Vertragsparteien dürfen zudem sektorübergreifende Retorsion* anwenden, wenn die jeweils andere Vertragspartei die Regelung durch ein unabhängiges Schiedsgericht missachtet.
    • Jeder erhebliche Verstoß gegen die Verpflichtungen, die als „wesentliche Bestandteile“ (u. a. Kampf gegen den Klimawandel, Achtung demokratischer Werte und Grundrechte, Nichtverbreitung) angesehen werden, kann die Aussetzung oder Beendigung des gesamten Abkommens oder eines Teils zur Folge haben.

    Teil 7: Schlussbestimmungen

    • Das Abkommen gilt weder für Gibraltar noch für die britischen überseeischen Gebiete.
    • Das Abkommen und jegliche Zusatzabkommen werden alle fünf Jahre überprüft.

    Anhänge und Protokolle

    Die unzähligen Anhänge des Abkommens regeln u. a. folgende Angelegenheiten:

    • Geschäftsordnung des Partnerschaftsrates und der Ausschüsse;
    • Ursprungsregeln;
    • Kraftfahrzeuge, Ausrüstungsgegenstände und Teile;
    • Arzneimittel;
    • Vorschriften für zugelassene Wirtschaftsbeteiligte;
    • Leitlinien zur Anerkennung von Berufsqualifikationen.

    Dem Abkommen sind drei Protokolle beigefügt:

    • Protokoll über die Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden und die Betrugsbekämpfung auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer und über die Amtshilfe bei der Beitreibung von Forderungen in Bezug auf Steuern und Abgaben – Dieses Protokoll legt Vorschriften und Verfahren für die Zusammenarbeit auf diesem Gebiet fest.
    • Protokoll über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – Dieses Protokoll sorgt dafür, dass die beiden Vertragsparteien einander Amtshilfe leisten, um die ordnungsgemäße Anwendung des Zollrechts zu gewährleisten, insbesondere durch die Verhinderung, Untersuchung und Bekämpfung von Zuwiderhandlungen gegen das Zollrecht.
    • Protokoll über die Koordinierung der sozialen Sicherheit – Dieses Protokoll legt die Vorschriften für die Koordinierung in folgenden Bereichen fest:
      • Leistungen bei Krankheit;
      • Leistungen bei Mutterschaft und Vaterschaft;
      • Leistungen bei Invalidität;
      • Leistungen bei Alter.

    Erklärungen

    Diese Erklärungen decken ein breites Spektrum von Themen ab, darunter:

    • Zusammenarbeit in Regulierungsfragen bei Finanzdienstleistungen;
    • Entgegenwirken bei schädlichen Steuerregelungen;
    • Währungspolitik und Subventionskontrolle;
    • Güterkraftverkehrsunternehmer;
    • Asyl und Rückführungen;
    • verschiedene Aspekte der Strafverfolgung und der Zusammenarbeit in strafrechtlichen Angelegenheiten;
    • Austausch und Schutz von Verschlusssachen;
    • Teilnahme des Vereinigten Königreichs an den Programmen der EU und Zugang zu Programmleistungen;
    • ein Protokollentwurf zu den Programmen und Aktivitäten, an denen das Vereinigte Königreich teilnimmt.

    WANN TRETEN DIE BESCHLÜSSE UND DIE ABKOMMEN IN KRAFT?

    • Die Beschlüsse (EU) 2020/2252 und (Euratom) 2020/2253 sind am 29. Dezember 2020 in Kraft getreten.
    • Nach der Zustimmung des Europäischen Parlaments am 27. April 2021 und dem Beschluss des Rates am 29. April 2021 traten das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich und das Abkommen betreffend Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen 1. Mai 2021 in Kraft.

    HINTERGRUND

    Das Abkommen über Handel und Zusammenarbeit folgt auf das Abkommen über den Austritt zwischen dem Vereinigten Königreich und der EU, das am 1. Februar 2020 in Kraft getreten war. Das Austrittsabkommen regelte u. a. folgende Aspekte:

    • Bürgerrechte – Rechte der EU-Bürgerinnen und -Bürger, die im Vereinigten Königreich leben und umgekehrt;
    • Trennungsfragen – Schritte, um einen ordnungsgemäßen Austritt des Vereinigten Königreichs zu gewährleisten;
    • einen Übergangszeitraum von 1. Februar bis 31. Dezember 2020 – damit ein Abkommen über Handel und Zusammenarbeit verhandelt werden kann. In diesem Zeitraum wurde das Vereinigte Königreich in den meisten Punkten wie ein Mitgliedstaat behandelt;
    • die Finanzregelung – zur Sicherstellung, dass das Vereinigte Königreich seine finanziellen Verpflichtungen als Mitgliedstaat einhält.

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Sektorübergreifende Retorsion: Vergeltung durch Zölle in einem Handelssektor wie z. B. Landwirtschaft, um unfaire Maßnahmen oder Verletzungen von Abkommen zu kontern, die den Handel in anderen Sektoren beeinträchtigen.

    HAUPTDOKUMENTE

    Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 10-2539)

    Abkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich von Großbritannien und Nordirland betreffend Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2540-2548)

    Beschluss (EU) 2020/2252 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Unterzeichnung im Namen der Union und über die vorläufige Anwendung des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 2-10)

    Beschluss (Euratom) 2020/2253 des Rates vom 29. Dezember 2020 über die Zustimmung zum Abschluss – durch die Europäische Kommission – des Abkommens zwischen der Regierung des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen Atomgemeinschaft über die Zusammenarbeit auf dem Gebiet der sicheren und friedlichen Nutzung der Kernenergie und zum Abschluss – durch die Europäische Kommission im Namen der Europäischen Atomgemeinschaft – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 11-13)

    Erklärungen nach dem Beschluss des Rates über den Abschluss im Namen der Union des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit und des Abkommens über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2549-2559)

    Beschluss (EU) 2021/689 des Rates vom 29. April 2021 über den Abschluss – im Namen der Union – des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen(ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2-9)

    Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits und des Abkommens zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland über die Sicherheitsverfahren für den Austausch und den Schutz von Verschlusssachen (ABl. L 149 vom 30.4.2021, S. 2560)

    VERBUNDENES DOKUMENT

    Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. C 384I vom 12.11.2019, S. 1-177)

    Letzte Aktualisierung: 27.05.2021

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