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Document 32019R1150

Online-Vermittlungsdienste – Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer

Online-Vermittlungsdienste – Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Verordnung (EU) 2019/1150 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten

WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?

Ziel ist es, eine faire und transparente Behandlung der gewerblichen Nutzer von Online-Plattformen zu gewährleisten, ihnen wirksamere Rechtsbehelfe bei Problemen zu bieten und ein vorhersehbares und innovationsfreundliches Regelungsumfeld für Online-Plattformen in der EU zu schaffen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Anwendungsbereich

  • Mit der Verordnung werden neue Vorschriften für Online-Vermittlungsdienste* (Online-Plattformen) und Online-Suchmaschinen eingeführt, die zum Ziel haben, EU-Unternehmen und gewerbliche Websites mit EU-Verbrauchern zu verbinden.
  • Online-Plattformen decken ein breites Spektrum von Aktivitäten ab, darunter:
    • Online-Marktplätze;
    • soziale Medien und Verkaufsstellen für kreative Inhalte;
    • Plattformen für die Verbreitung von Anwendungen;
    • Preisvergleichswebsites;
    • Marktplätze für kollaborative Wirtschaft, soweit diese über gewerbliche Nutzer verfügen;
    • allgemeine Online-Suchmaschinen.
  • Sie weisen gemeinsame wesentliche Merkmale auf, darunter den Einsatz von Informations- und Kommunikationstechnologien zur Erleichterung der Interaktion (einschließlich kommerzieller Transaktionen) zwischen den Nutzern, die Erfassung und Nutzung von Daten über diese Interaktionen und Netzeffekte, die die Nutzung der Plattformen mit den meisten Nutzern für andere Nutzer am wertvollsten machen.

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Anbieter von Online-Plattformen müssen:

  • sicherstellen, dass ihre allgemeinen Geschäftsbedingungen für gewerbliche Nutzer leicht verständlich und leicht zugänglich sind;
  • im Voraus die möglichen Gründe für die Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihrer Dienste benennen;
  • ihre gewerblichen Nutzer mindestens 15 Tage im Voraus über Änderungen ihrer allgemeinen Geschäftsbedingungen informieren, es sei denn, sie sind einer besonderen rechtlichen Verpflichtung unterworfen oder müssen unvorhergesehene und drohende Cybersicherheitsrisiken angehen – die Nichteinhaltung dieser Verpflichtung würde bedeuten, dass alle Änderungen null und nichtig sind;
  • nach Treu und Glauben handeln, indem sie von rückwirkenden Änderungen der allgemeinen Geschäftsbedingungen absehen, ihren gewerblichen Nutzern ein Kündigungsrecht einräumen und darlegen, ob sie nach Vertragsbeendigung noch Zugang zu den Daten ihrer gewerblichen Nutzer haben;
  • erklären, ob sie sich Rechte vorbehalten in Bezug auf das geistige Eigentum ihrer gewerblichen Nutzer oder in Bezug auf die Fähigkeit der Plattformen zur Vermarktung der Waren oder Dienstleistungen ihrer gewerblichen Nutzer außerhalb der jeweiligen Plattform;
  • gewerblichen Nutzern eine detaillierte Begründung für eine Einschränkung, Aussetzung oder Beendigung ihrer Dienste vorlegen – im Falle einer allgemeinen Kündigung ist diese Erklärung 30 Tage im Voraus vorzulegen;
  • sicherstellen, dass die Identität der gewerblichen Nutzer klar erkennbar ist.

Die allgemeinen Geschäftsbedingungen müssen Folgendes enthalten:

  • die das Ranking bestimmenden Hauptparameter und die relative Gewichtung dieser Hauptparameter gegenüber allen anderen Parametern – enthalten die Hauptparameter die Möglichkeit, das Ranking zu beeinflussen, indem direkt oder indirekt Entgelt entrichtet wird, so muss diese Möglichkeit ebenfalls erläutert werden (neben Online-Plattformen müssen auch Online-Suchmaschinen die das Ranking bestimmenden Hauptparameter darlegen);
  • gegebenenfalls eine Beschreibung der Nebenwaren oder -dienstleistungen, die die Online-Plattform selbst als Ergänzung zu den Waren oder Dienstleistungen ihrer gewerblichen Nutzer anbieten kann;
  • eine Beschreibung jeder differenzierten Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die sie selbst anbieten (oder von gewerblichen Nutzern, die sie kontrollieren), im Vergleich zu der Behandlung von Waren und Dienstleistungen, die von anderen gewerblichen Nutzern angeboten werden (diese Verpflichtung gilt auch für Online-Suchmaschinen);
  • eine Beschreibung des technischen und vertraglichen Zugangs für gewerbliche Nutzer zu personenbezogenen oder sonstigen Daten, die gewerbliche Nutzer oder Verbraucher den betreffenden Online-Vermittlungsdiensten zur Verfügung stellen oder die im Zuge der Nutzung dieser Dienste generiert werden;
  • gegebenenfalls die rechtliche, wirtschaftliche oder kommerzielle Erwägung für eine Einschränkung der Fähigkeit gewerblicher Nutzer, ihre Waren oder Dienstleistungen zu anderen Bedingungen über andere Kanäle anzubieten;
  • Informationen über den Zugang und das Funktionieren des internen Beschwerdemanagementsystems der Online-Plattformen sowie einen oder mehrere Mediatoren, an die sich gewerbliche Nutzer wenden können, um zu versuchen, etwaige Streitigkeiten mit dem jeweiligen Anbieter der Online-Plattform beizulegen.

Beschwerden, Mediation und Rechtsbehelfe

  • Anbieter von Online-Plattformen, die mehr als 50 Personen beschäftigen oder einen Jahresumsatz von mehr als 10 Mio. € erzielen, müssen ein internes System zur Bearbeitung von Beschwerden gewerblicher Nutzer einrichten und betreiben; diese Beschwerden können die Nichteinhaltung einer in der Verordnung festgelegten rechtlichen Verpflichtung, technische Probleme sowie Maßnahmen oder Verhaltensweisen von Anbietern, die sich auf gewerbliche Nutzer auswirken könnten, betreffen. Beschwerden müssen zügig und wirksam bearbeitet werden und das Ergebnis individuell sowie klar und verständlich kommuniziert werden.
  • Um zu den Aufsichtstätigkeiten wie etwa der Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft beizutragen, müssen Anbieter von Online-Plattformen Statistiken über die Wirksamkeit ihrer internen Beschwerdemanagementsysteme veröffentlichen.
  • Um eine rasche und wirksame Streitbeilegung zu ermöglichen, müssen Anbieter von Online-Plattformen einen oder mehrere Mediatoren benennen, an die sich gewerbliche Nutzer wenden können, um zu versuchen, Streitigkeiten mit dem jeweiligen Online-Plattform-Anbieter zu lösen.

Durchsetzung

  • Repräsentative Organisationen und öffentliche Stellen haben ein selbststehendes Recht, nationale Gerichte anzurufen und gegen die Nichteinhaltung der Verordnung durch Anbieter von Online-Vermittlungsdiensten und Online-Suchmaschinen vorzugehen.
  • Die EU-Länder müssen darüber hinaus wirksame öffentliche Durchsetzungsmechanismen bereitstellen.

Überprüfung

Die Beobachtungsstelle für die Online-Plattformwirtschaft wird die Kommission bei der Überwachung der Auswirkungen der neuen Vorschriften sowie der sich abzeichnenden Probleme und Möglichkeiten in der digitalen Wirtschaft unterstützen. Bis zum 13. Januar 2022 wird die Kommission prüfen, ob im Rahmen der geplanten Überprüfung der Verordnung zusätzliche oder andere Vorschriften erforderlich sein könnten.

WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

Sie tritt am 12. Juli 2020 in Kraft.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Online-Vermittlungsdienste: Online-Plattformen – Dienste der Informationsgesellschaft, die es gewerblichen Nutzern ermöglichen, Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anzubieten, indem sie die Einleitung direkter Transaktionen zwischen diesen gewerblichen Nutzern und Verbrauchern vermitteln; sie werden gewerblichen Nutzern auf der Grundlage eines Vertragsverhältnisses zwischen dem Anbieter dieser Dienste und den gewerblichen Nutzern, die den Verbrauchern Waren oder Dienstleistungen anbieten, bereitgestellt.

HAUPTDOKUMENT

Verordnung (EU) 2019/1150 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Förderung von Fairness und Transparenz für gewerbliche Nutzer von Online-Vermittlungsdiensten (ABl. L 186 vom 11.7.2019, S. 57-79)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie (EU) 2016/943 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2016 über den Schutz vertraulichen Know-hows und vertraulicher Geschäftsinformationen (Geschäftsgeheimnisse) vor rechtswidrigem Erwerb sowie rechtswidriger Nutzung und Offenlegung (ABl. L 157 vom 15.6.2016, S. 1-18)

Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89-131)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie (EU) 2016/680 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241 vom 17.9.2015, S. 1-15)

Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 351 vom 20.12.2012, S. 1-32)

Siehe konsolidierte Fassung.

Verordnung (EG) Nr. 593/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Juni 2008 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht (Rom I) (ABl. L 177 vom 4.7.2008, S. 6-16)

Siehe konsolidierte Fassung.

Richtlinie 2008/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Mai 2008 über bestimmte Aspekte der Mediation in Zivil- und Handelssachen (ABl. L 136 vom 24.5.2008, S. 3-8)

Letzte Aktualisierung: 19.08.2019

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