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Document 32017L2109

Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen

Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Richtlinie 98/41/EG – Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen der EU befindlichen Personen

Richtlinie (EU) 2017/2109 zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen befindlichen Personen

WAS IST DER ZWECK DER RICHTLINIE?

WICHTIGE ECKPUNKTE

Zählung der an Bord befindlichen Personen

  • Alle Personen an Bord eines aus einem Hafen eines EU-Landes auslaufenden Fahrgastschiffes müssen vor der Abfahrt des Schiffes gezählt werden.
  • Die Zahl der Personen an Bord ist vor der Abfahrt dem Kapitän des Fahrgastschiffes sowie dem Fahrgastregisterführer der Gesellschaft oder einem an Land befindlichen System der Gesellschaft, das demselben Zweck dient, zu melden.
  • Der Kapitän des Schiffes hat sicherzustellen, dass die Zahl der sich an Bord befindlichen Personen die Zahl der Personen, die von dem Fahrgastschiff befördert werden dürfen, nicht überschreitet.
  • Die Vorschriften der Richtlinie 98/41/EG über die Zählung und Registrierung aller an Bord befindlichen Personen vor dem Auslaufen aus EU-Häfen wurden im Dezember 2017 geändert, um die elektronische Übermittlung und den Austausch von Informationen über an Bord befindliche Personen einzuführen.
  • Mit der Richtlinie (EU) 2017/2109 werden die Richtlinie 98/41/EG und die Richtlinie 2010/65/EU geändert und neue Vorschriften eingeführt, die auf die Digitalisierung der Registrierung von Schiffspassagieren abzielen.
    • Ziel ist es, die sofortige Verfügbarkeit der genauen Zahl der Fahrgäste und anderer Informationen für die Nutzung der Such- und Rettungsdienste im Falle eines Unfalls sicherzustellen.
    • Nach den neuen Anforderungen wird die Zahl der an Bord befindlichen Personen vor dem Auslaufen des Schiffes entweder über die nationalen einzigen Fenster oder, wenn ein EU-Land dies wünscht, über das automatische Identifizierungssystem1 an die benannte Behörde übermittelt.
    • Die EU-Länder können beschließen, mit der Umsetzung der elektronischen Meldung erst ab dem zu beginnen.

Informationen über an Bord befindliche Personen

  • Läuft ein Fahrgastschiff aus einem EU-Hafen aus, um eine Fahrt zu unternehmen, bei der die Entfernung vom Ausgangspunkt bis zum nächsten Anlaufhafen mehr als 20 Seemeilen beträgt (die EU-Länder können diesen Schwellenwert herabsetzen), müssen die folgenden Angaben erhoben und registriert werden:
    • Vor- und Nachname;
    • Staatsangehörigkeit;
    • Geschlecht;
    • Geburtsdatum;
    • auf Wunsch des Fahrgastes: im Notfall möglicherweise benötigte besondere Betreuung oder Hilfe;
    • sofern sich das EU-Land dafür entscheidet, auf Wunsch des Fahrgastes: eine Kontaktnummer für den Notfall.
  • Diese Informationen müssen spätestens 15 Minuten nach der Abfahrt des Schiffes gemeldet werden.
  • Die Zählung der an Bord befindlichen Fahrgäste sowie die Registrierung ihrer Angaben ist auch bei Fahrgastschiffen erforderlich, die von einem Hafen außerhalb der EU aus einen EU-Hafen anlaufen. Dabei spielt es keine Rolle, ob das Fahrgastschiff die Flagge eines EU-Landes führt oder nicht.

Befreiungen und Ausnahmen

  • Die EU-Länder können hinsichtlich der Zählung und Registrierung der Fahrgäste für Schiffe bestimmte Befreiungen gewähren und Ausnahmen beantragen – vorausgesetzt, dass:
    • Befreiung von Artikel 4 Absatz 2: es sich bei dem betreffenden Schiff nicht um ein Hochgeschwindigkeitsfahrzeug handelt, es im Linienverkehr mit einer Fahrzeit von weniger als einer Stunde zwischen den Anlegehäfen und ausschließlich im gemäß Artikel 4 der Richtlinie 2009/45/EG aufgelisteten Seegebiet D eingesetzt ist, und in diesem Seegebiet die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet ist;
    • Befreiung von Artikel 5: das betreffende Schiff im Verkehr zwischen zwei Häfen bzw. im Verkehr von und zu ein und demselben Hafen ohne Zwischenstopps ausschließlich Fahrten im Seegebiet D durchführt und in diesem Seegebiet die Nähe von Such- und Rettungseinrichtungen gewährleistet ist;
    • Ausnahme: der Linienverkehr in einem Gebiet stattfindet, in dem die Wahrscheinlichkeit, über zwei Meter hohe Wellen anzutreffen, bei unter 10 % liegt und sich das Schiff nicht mehr als 30 Seemeilen vom Ausgangspunkt entfernt oder für die Anbindung abgelegener Gebiete ein öffentlich-rechtlicher Auftrag besteht.
  • Deutschland kann für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Helgoland verkehren, die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der Angaben auf bis zu eine Stunde nach der Abfahrt verlängern;
  • Dänemark und Schweden können für Fahrgastschiffe, die von der und zur Insel Bornholm verkehren, die Zeiträume für die Erhebung und Meldung der Angaben auf bis zu eine Stunde nach der Abfahrt verlängern.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die ursprüngliche Richtlinie 98/41/EG ist am in Kraft getreten und musste bis von den EU-Ländern in nationales Recht umgesetzt werden. Die Vorschriften über „zusätzliche Informationen über die an Bord befindlichen Personen“ (Artikel 5) mussten spätestens am Anwendung finden.

Die mit der Richtlinie (EU) 2017/2109 eingeführten neuen Vorschriften über die elektronische Meldung gelten ab dem , es sei denn, ein EU-Land hat beschlossen, eine Übergangsfrist in Anspruch zu nehmen.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

  1. Automatisches Identifizierungssystem (AIS): ein maritimes Rundfunksystem, das auf der Übertragung von sehr hochfrequenten Funksignalen basiert. Schiffe senden Meldungen mit Schiffskennung, Position und Kurs sowie Informationen über die Ladung. In Europa erfolgt der Austausch von AIS-Nachrichten über das SafeSeaNet-System.

HAUPTDOKUMENTE

Richtlinie 98/41/EG des Rates vom über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaates der Gemeinschaft befindlichen Personen (ABl. L 188 vom , S. 35-39)

Die im Nachhinein an der Richtlinie 98/41/EG vorgenommenen Änderungen wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Richtlinie (EU) 2017/2109 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Änderung der Richtlinie 98/41/EG des Rates über die Registrierung der an Bord von Fahrgastschiffen im Verkehr nach oder von einem Hafen eines Mitgliedstaats der Gemeinschaft befindlichen Personen und zur Änderung der Richtlinie 2010/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates über Meldeformalitäten für Schiffe beim Einlaufen in und/oder Auslaufen aus Häfen der Mitgliedstaaten (ABl. L 315 vom , S. 52-60)

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