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Document 32015R0322

    Zusammenarbeit der EU mit den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean: 11. Europäischer Entwicklungsfonds

    Zusammenarbeit der EU mit den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean: 11. Europäischer Entwicklungsfonds

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Verordnung (EU) 2015/322 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds

    WAS IST DER ZWECK DER VERORDNUNG?

    • Sie stellt sicher, dass der Europäische Entwicklungsfonds (EEF) Kooperationsmaßnahmen basierend auf den Bestimmungen des Cotonou-Abkommens* finanziert.
    • Das wichtigste Ziel der Kooperationsmaßnahmen der Europäischen Union (EU) ist die Verringerung und langfristig die Beseitigung von Armut.
    • Die Zusammenarbeit muss außerdem dazu beitragen,
      • eine nachhaltige und integrative wirtschaftliche, soziale und ökologische Entwicklung zu fördern;
      • die Demokratie, die Rechtsstaatlichkeit, eine verantwortungsvolle Staatsführung, die Menschenrechte und die einschlägigen Grundsätze des Völkerrechts zu konsolidieren und zu unterstützen;
      • einen rechtebasierten, sämtliche Menschenrechte einschließenden Ansatz umzusetzen.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    • Der EEF wird durch direkte Beiträge der EU-Mitgliedstaaten entsprechend den spezifischen Beitragsanteilen („Schlüssel“) finanziert und verfügt über eine eigene Finanzregelung. Er ist nicht Teil des EU-Haushalts.
    • Die gesamten Finanzmittel des 11. EEF belaufen sich für den Zeitraum 2014-2020 auf 30,5 Mrd. Euro. (Es sei darauf hingewiesen, dass der EEF ab 2021 in den EU-Haushalt integriert wurde.)
    • Die Europäische Investitionsbank wird weitere 2,6 Mrd. Euro in Form von Darlehen aus eigenen Mitteln zur Verfügung stellen.
    • Im Rahmen des 11. EEF wurden die „Beitragsschlüssel“ der Mitgliedstaaten an den Schlüssel, der für den EU-Haushalt verwendet wird, angeglichen (basierend auf dem Bruttonationaleinkommen pro Kopf).
    • Dem 11. EEF ging der 10. EEF voraus, der über 6 Jahre von 2008 bis 2013 lief und über eine Mittelausstattung von 22,7 Mrd. Euro verfügte. Dies entsprach etwa 30% der EU-Ausgaben für Entwicklungszusammenarbeit, wobei der Restbetrag direkt dem EU-Haushalt entnommen wurde.
    • Die Europäische Kommission entscheidet über die finanzielle Zuweisung für alle afrikanischen, karibischen und pazifischen (AKP) Staaten und -Regionen auf der Basis von Kriterien, die im Cotonou-Abkommen festgeschrieben sind. Die AKP-Staaten erhalten eine spezifische, maßgeschneiderte Zusammenarbeit, die ausgeht von
      • ihren Bedürfnissen;
      • ihren Fähigkeiten, finanzielle Ressourcen zu mobilisieren und auf diese zuzugreifen, und ihren Absorptionskapazitäten;
      • ihren Verpflichtungen und Leistungen;
      • der potenziellen Wirkung der Hilfe der Union.
    • Die Länder mit dem größten Hilfebedarf, insbesondere die am wenigsten entwickelten Länder, die Länder mit geringem Einkommen und Länder, die sich in Krisen-, Nachkrisen-, fragilen oder kritischen Situationen befinden, werden bei dem Mittelzuweisungsverfahren prioritär behandelt.

    Nahrungsmittelkrise und wirtschaftlicher Schock in den afrikanischen, karibischen und pazifischen Staaten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine

    • EEF-Mittel können nach ihrer Aufhebung der Mittelbindung aufgrund eines einstimmigen Beschlusses (EU) 2022/1223 des Rates wiederverwendet werden. Dies war der Fall im Rahmen des 11. EEF zur Finanzierung der afrikanischen Friedensfazilität und zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise und des wirtschaftlichen Schocks in den AKP-Staaten infolge des russischen Angriffskriegs gegen die Ukraine.
    • Diese Mittel werden die AKP-Staaten durch humanitäre Hilfe (150 Mio. Euro), die nachhaltige Erzeugung und Widerstandsfähigkeit von Nahrungsmittelsystemen (350 Mio. Euro) und makroökonomische Förderung (100 Mio. Euro) unterstützen.
    • Die Finanzierung ist Teil der Reaktion der EU auf die globale Ernährungssicherheit zur Bewältigung der Nahrungsmittelkrise. Sie ergänzt die weltweit bereits mobilisierte humanitäre Hilfe und die Mittel aus dem Instrument für Nachbarschaft, Entwicklung und internationale Zusammenarbeit – Globales Europa für Projekte in den Bereichen nachhaltige Landwirtschaft, Grundnahrungsmittel, Wasser und sanitäre Einrichtungen sowie soziale Sicherheit.

    WANN TRITT DIE VERORDNUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 6. März 2015 in Kraft getreten und gilt bis zum Ablauf des Anwendungszeitraums des Internen Abkommens über den 11. EEF.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Cotonou-Abkommen. Ein am 23. Juni 2000 in Cotonou, Benin, unterzeichnetes Partnerschaftsabkommen zwischen den Mitgliedern der AKP-Staatengruppe – jetzt bekannt als Organisation der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans – und der EU, das den Rahmen für die Beziehungen der EU mit 79 AKP-Staaten bildet. Die Partnerschaft basiert auf drei sich ergänzenden Säulen:
    • Entwicklungszusammenarbeit,
    • wirtschaftliche und handelspolitische Zusammenarbeit und
    • politische Dimension.

    HAUPTDOKUMENT

    Verordnung (EU) 2015/322 des Rates vom 2. März 2015 über die Durchführung des 11. Europäischen Entwicklungsfonds (ABl. L 58 vom 3.3.2015, S. 1-16).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2021/947 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juni 2021 zur Schaffung des Instruments für Nachbarschaft, Entwicklungszusammenarbeit und internationale Zusammenarbeit – Europa in der Welt, zur Änderung und Aufhebung des Beschlusses Nr. 466/2014/EU des Europäischen Parlaments und des Rates und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2017/1601 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 480/2009 des Rates (ABl. L 209 vom 14.6.2021, S. 1-78).

    Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) 2021/947 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese korrigierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Verordnung (EU) 2018/1877 des Rates vom 26. November 2018 über die Finanzregelung für den 11. Europäischen Entwicklungsfonds und zur Aufhebung der Verordnung (EU) 2015/323 (ABl. L 307 vom 3.12.2018, S. 1-21).

    Verordnung (EG) Nr. 617/2007 des Rates vom 14. Mai 2007 über die Durchführung des 10. Europäischen Entwicklungsfonds nach dem AKP-EG-Partnerschaftsabkommen (ABl. L 152 vom 13.6.2007, S. 1-13).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 24.08.2022

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