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Document 32014Y0401(01)

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über im Besitz des Rates befindliche Verschlusssachen

Interinstitutionelle Vereinbarung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über im Besitz des Rates befindliche Verschlusssachen

Die Vereinbarung zwischen den beiden Institutionen legt den Zugang zu und die Bearbeitung von durch den Rat an das Parlament übermittelten sensiblen Informationen oder Verschlusssachen fest.

RECHTSAKT

Interinstitutionelle Vereinbarung vom 12. März 2014 zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Übermittlung an und die Bearbeitung durch das Europäische Parlament von im Besitz des Rates befindlichen Verschlusssachen in Bezug auf Angelegenheiten, die nicht unter die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik fallen

ZUSAMMENFASSUNG

ZWECK DER VEREINBARUNG

Der Text regelt den Zugang zu und die Bearbeitung von Verschlusssachen, die durch den Rat an das Europäische Parlament (EP) übermittelt werden. Die Vereinbarung findet in den Bereichen Anwendung, in denen das EP gemeinsam mit dem Rat als Gesetzgeber tätig wird, das EP anzuhören oder seine Zustimmung einzuholen ist. Die Vereinbarung erfasst internationale Übereinkünfte, die nicht ausschließlich die gemeinsame EU-Außen- und Sicherheitspolitik betreffen, Tätigkeiten, Evaluierungsberichte oder sonstige Dokumente, über die das EP zu unterrichten ist, sowie Dokumente über die Tätigkeiten derjenigen EU-Agenturen, an deren Bewertung oder Kontrolle das EP beteiligt ist.

SCHWERPUNKTE

Die Vereinbarung definiert EU-Verschlusssachen, die mit einer der nachstehenden Verschlusssachenkennzeichnungen versehen sind:

  • EU RESTRICTED,
  • EU CONFIDENTIAL,
  • EU SECRET,
  • EU TOP SECRET.

Sie gilt ebenso für Verschlusssachen aus EU-Ländern, Nicht-EU-Ländern oder internationalen Organisationen, deren Verschlusssachenkennzeichnung einer der oben angeführten Kennzeichnungen gleichwertig ist.

Es gelten bestimmte Bedingungen:

  • Das EP hat Verschlusssachen gemäß seinen Sicherheitsvorschriften zu schützen, die denen des Rates gleichwertig sind. Solche Informationen dürfen nicht für andere Zwecke als diejenigen, für die der Zugang gewährt wurde, verwendet werden. Nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung des Rates dürfen diese Informationen unbefugten Personen gegenüber offengelegt, veröffentlicht oder an andere EU-Organe, Mitgliedstaaten, Nicht-EU-Länder oder internationale Organisationen weitergegeben werden.
  • Mitgliedern des Europäischen Parlaments wird entsprechend dem jeweiligen Geheimhaltungsgrad Zugang zu Verschlusssachen gewährt. Sie müssen einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen und vom Präsidenten des Europäischen Parlaments ermächtigt worden sein. In bestimmten Fällen wird Mitgliedern des EP Zugang gewährt, wenn diese eine Geheimhaltungserklärung unterzeichnet haben. Bestimmte Bedienstete, die einer Sicherheitsüberprüfung unterzogen wurden, erhalten nur dann eine Berechtigung, wenn sie von bestimmten Informationen Kenntnis haben müssen.
  • Damit jeder Nutzer zurückverfolgt werden kann, müssen Verschlusssachen und sensible Informationen registriert und in einem gesicherten Bereich aufbewahrt werden. Außerdem dürfen sie ausschließlich in einem gesicherten Lesesaal in den Räumlichkeiten des Parlaments eingesehen werden;
  • Die Nutzer dürfen keine Inhalte fotokopieren oder fotografieren, keine Aufzeichnungen anfertigen und keine elektronischen Kommunikationsgeräte in den Lesesaal mitnehmen;
  • Gegen Personen, die Verschlusssachen verlieren oder missbrauchen, können Disziplinarmaßnahmen ergriffen und/oder rechtliche Schritte unternommen werden.

GÜLTIGKEIT DER VEREINBARUNG

Die Vereinbarung wurde am 12. März 2014 unterzeichnet. Sie trat am 1. April 2014 in Kraft.

HINTERGRUND

Die Vereinbarung stellt sicher, dass Verschlusssachen, die das EP zur Erfüllung seiner Pflichten benötigt, auf sichere und verantwortungsvolle Weise und gemäß den geltenden Sicherheitsvorschriften behandelt werden. Außerdem gewährleistet sie die Gleichbehandlung von Verschlusssachen in allen EU-Organen.

BEZUG

Rechtsakt

Datum des Inkrafttretens

Termin für die Umsetzung in den Mitgliedstaaten

Amtsblatt der Europäischen Union

Interinstitutionelle Vereinbarung

1. April 2014

-

ABl. C 95 vom 1.4.2014

VERBUNDENE RECHTSAKTE

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 15. April 2013 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (ABl. C 96 vom 1.4.2014, S. 1)

Beschluss des Präsidiums des Europäischen Parlaments vom 6. Juni 2011 über die Regeln zur Behandlung vertraulicher Informationen durch das Europäische Parlament (ABl. C 190 vom 30. Juni 2011, S. 2)

23.09.2014

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