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Document 32014R0283
Förderung von Telekommunikationsnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen in Europa
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Fazilität Connecting Europe (2021-2027)' .
Förderung von Telekommunikationsnetzen und digitalen Dienstinfrastrukturen in Europa
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Die Verordnung enthält Leitlinien für Vorhaben von gemeinsamem öffentlichem Interesse im Bereich der transeuropäischen Telekommunikationsinfrastruktur. Die allgemeinen Ziele für diese Vorhaben von gemeinsamem Interesse sind in der Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“ 2014-2020 (CEF) festgelegt.
Die Leitlinien sind notwendig, um den fristgerechten Aufbau und die Interoperabilität der Telekommunikationsnetze zu gewährleisten.
Durch die Verordnung wurde die Entscheidung Nr. 1336/97/EG mit Wirkung vom 31. Dezember 2013 aufgehoben.
Die Verordnung wurde 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/1953 geändert, mit der die Wifi4EU-Initiative eingeführt wurde. Diese neue Verordnung ermöglicht es der EU, Mittel bereitzustellen, um den Zugang zu qualitativ hochwertiger, kostenloser, lokaler drahtloser Konnektivität ohne diskriminierende Bedingungen an öffentlichen Plätzen (z. B. Gebäude wie Bibliotheken und Krankenhäuser sowie Außenanlagen wie Parks) zu fördern.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Anwendungsbereich
Die Verordnung deckt Vorhaben von gemeinsamem Interesse in der Union auf dem Gebiet der transeuropäischen Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur ab, deren Ziel es ist, zum Wirtschaftswachstum beizutragen und Verbesserungen im Alltag der Bürger, Unternehmen und Behörden auf dem digitalen Binnenmarkt der EU zu bewirken.
Die Verordnung definiert die Kriterien, nach denen Vorhaben von gemeinsamem Interesse für finanzielle Unterstützung der Union infrage kommen, und legt die Prioritäten für die Bereitstellung von Mitteln fest.
Die drei Kategorien von Vorhaben, die unter diese Verordnung fallen, sind:
Förderkriterien für digitale Dienstinfrastrukturen
Digitale Dienstinfrastrukturen müssen, um förderfähig zu sein, folgende Kriterien erfüllen:
Vorbehaltlich der Verfügbarkeit von Haushaltsmitteln richtet die Europäische Kommission eine Kerndienstplattform (einen zentralen Verteiler) auf EU-Ebene ein, die die Förderkriterien erfüllt. Nationale Akteure erhalten Finanzhilfen, wenn sie sich der Kerndienstplattform anschließen, sofern sie die Förderkriterien erfüllen.
Förderkriterien für Breitbandnetze
Förderfähige Vorhaben:
Breitbandprojekte können wie folgt finanziert werden:
Förderkriterien für kostenlose lokale drahtlose Konnektivitätsvorhaben an öffentlichen Plätzen
Förderfähige Vorhaben:
Maßnahmen zur Bereitstellung kostenloser lokaler drahtloser Konnektivität werden durch Zuschüsse oder andere Formen der finanziellen Unterstützung, mit Ausnahme von Finanzinstrumenten, finanziert. Das verfügbare Budget wird geografisch ausgewogen auf die EU-Länder verteilt, wobei die Anzahl der eingehenden Vorschläge nach dem „Windhundverfahren“ berücksichtigt wird.
Prioritäten für die Förderung von digitalen Dienstinfrastrukturen
Höchste Förderpriorität erhalten digitale Dienstinfrastruktur-„Bausteine“, die für Entwicklung, Aufbau und Betrieb sonstiger digitaler Dienstinfrastrukturen wesentlich sind und Aussicht auf Verwendung hierfür haben. Diese digitalen Dienstinfrastruktur-Bausteine treten in Form von wiederverwendbaren digitalen Dienstinfrastrukturen auf, die wesentliche Elemente für den Aufbau und den Betrieb zahlreicher digitaler Dienste liefern.
Beispiele für solche Infrastrukturen sind:
Artikel 6 und der Anhang der Verordnung enthalten weitere Informationen zu den Förderkriterien und den Prioritäten für die Förderung.
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 283/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. März 2014 über Leitlinien für transeuropäische Netze im Bereich der Telekommunikationsinfrastruktur und zur Aufhebung der Entscheidung Nr. 1336/97/EG (ABl. L 86 vom 21.3.2014, S. 14-26)
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EU) Nr. 283/2014 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
VERBUNDENE DOKUMENTE
Verordnung (EU) 2017/1953 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2017 zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 1316/2013 und (EU) Nr. 283/2014 im Hinblick auf die Förderung der Internetanbindung in Kommunen (ABl. L 286 vom 1.11.2017, S. 1-8)
Verordnung (EU) Nr. 1316/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2013 zur Schaffung der Fazilität „Connecting Europe“, zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 913/2010 und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 680/2007 und (EG) Nr. 67/2010 (ABl. L 348 vom 20.12.2013, S. 129-171)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 18.01.2019