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Document 32011D0694

Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Brasilien

Abkommen über die Sicherheit der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union und Brasilien

 

ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

Abkommen zwischen der Europäischen Union und Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Beschluss 2010/489/EU – Unterzeichnung des Abkommens zwischen der EU und Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

Beschluss 2011/694/EU – Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt

WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

Das Abkommen zielt darauf ab,

  • den Handel mit Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zwischen der Europäischen Union (EU) und Brasilien zu erleichtern,
  • unnötige Doppelarbeit bei der Zertifizierung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt zu beseitigen,
  • die Kosten für Behörden und die Luftfahrtindustrie zu verringern,
  • die Zusammenarbeit zwischen den Zivilluftfahrtbehörden der EU und von Brasilien zu fördern.

Der Beschluss von 2010 genehmigt die Unterzeichnung des durch die Europäische Kommission ausgehandelten Abkommens im Namen der EU.

Mit dem Beschluss von 2011 wird das Abkommen im Namen der EU genehmigt und abgeschlossen.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Geltungsbereich

Das Abkommen gilt für

  • die Lufttüchtigkeitszulassung und -überwachung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt;
  • die Erhaltung der Lufttüchtigkeit in Betrieb befindlicher Luftfahrzeuge;
  • die Zulassung und Überwachung von Instandhaltungseinrichtungen;
  • die Umweltzulassung und Umweltverträglichkeitsprüfung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt;
  • verwandte Tätigkeiten der Zusammenarbeit;
  • Sicherheitsinitiativen und Austausch einschlägiger Sicherheitsinformationen.

Die Parteien können später beschließen, den Geltungsbereich des Abkommens auszuweiten.

Allgemeine Verpflichtungen

  • Die EU und Brasilien haben gemeinsam festgestellt, dass ihre Normen und Systeme für Lufttüchtigkeits- und Umweltzeugnisse oder die Zulassung oder Genehmigung von Erzeugnissen der Zivilluftfahrt einander ausreichend entsprechen.
  • Das Abkommen ermöglicht die gegenseitige Akzeptanz oder Anerkennung der von der anderen Partei erteilten Zulassungen, wie in den Anhängen des Abkommens festgelegt.
  • Das Abkommen schränkt keine der Parteien bei der Festlegung des von ihr als angemessen erachteten Schutzniveaus für die Sicherheit oder die Umwelt ein.
  • Die Parteien stellen sicher, dass ihre Technischen Organe und zuständigen Behörden ihren Obliegenheiten im Rahmen dieses Abkommens nachkommen.

Zusammenarbeit, Unterstützung und Transparenz

Die EU und Brasilien stimmen überein, auf vielfältige Weise zusammenzuarbeiten, u. a. indem sie

  • gewährleisten, dass die andere Partei fortlaufend unterrichtet wird über die bei ihnen vorgelegten Entwürfe für wesentliche Überarbeitungen ihrer einschlägigen Gesetze, Regelungen, Normen, Anforderungen und Zertifizierungssysteme, und einander die Gelegenheit zur Äußerung bieten;
  • Verfahren für die Regulierungszusammenarbeit und die Transparenz bei allen Tätigkeiten entwickeln, die sie im Geltungsbereich dieses Abkommens durchführen;
  • zur Förderung des Verständnisses und der Vereinbarkeit der jeweiligen Regulierungssysteme der Parteien für die Sicherheit in der Zivilluftfahrt an den internen Qualitätssicherungstätigkeiten der anderen Partei teilnehmen;
  • einander auf Stichprobenbasis die Teilnahme an ihren Inspektionen und Prüfungen gestatten oder, soweit dies angemessen ist, gemeinsame Inspektionen und Prüfungen durchführen;
  • bei Untersuchungen oder Verfahren zur Durchsetzung der Bestimmungen im Falle mutmaßlicher oder vermuteter Verstöße gegen Rechtsvorschriften im Geltungsbereich dieses Abkommens zusammenarbeiten und einander Unterstützung leisten;
  • einander von jeder Untersuchung unterrichten, bei der gemeinsame Interessen betroffen sind.

Sicherheitsinformationen

Die EU und Brasilien vereinbaren Folgendes:

  • ein proaktives Handeln in Sicherheitsfragen;
  • die Koordinierung von Sicherheitskonzepten und -initiativen, den Austausch von Informationen und Daten sowie die Entwicklung gemeinsamer Programme;
  • einander auf Antrag und zeitnah Informationen und Unterstützung im Hinblick auf Unfälle, Vorkommnisse und Ereignisse zur Verfügung zu stellen;
  • Sicherheitsinformationen im Zusammenhang mit dem Flugbetrieb und den Ergebnissen der Überwachungstätigkeiten, einschließlich Vorfeldinspektionen, auszutauschen.

Gemeinsamer Ausschuss

Das wirksame Funktionieren des Abkommens wird von einem gemeinsamen Ausschuss überwacht, der sich aus Vertretern beider Parteien zusammensetzt und regelmäßig zusammenkommt.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 27. August 2013 in Kraft getreten.

HINTERGRUND

Weiterführende Informationen:

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 273 vom 19.10.2011, S. 3-22).

Beschluss 2010/489/EU des Rates vom 12. Juli 2010 über die Unterzeichnung eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 243 vom 16.9.2010, S. 1).

Beschluss 2011/694/EU des Rates vom 26. September 2011 über den Abschluss eines Abkommens zwischen der Europäischen Union und der Regierung der Föderativen Republik Brasilien über die Sicherheit der Zivilluftfahrt (ABl. L 273 vom 19.10.2011, S. 1-2).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Eine Luftfahrtstrategie für Europa (COM(2015) 598 final vom 7.12.2015).

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen – Die Luftfahrtaußenpolitik der EU – Bewältigung der künftigen Herausforderungen (COM(2012) 556 final vom 27.9.2012).

Letzte Aktualisierung: 26.01.2022

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