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Document 32011D0343

Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Jordanien

Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Jordanien

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Abkommen zwischen der EU und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Beschluss 2011/348/EG über die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der Europäischen Union (EU) und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Beschluss 2011/343/EU zum Abschluss des Abkommens zwischen der EU und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen der EU und ihren Mitgliedstaaten einerseits und Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der EU und Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme von Jordanien an den Programmen der EU

WAS IST DER ZWECK DES ÜBEREINKOMMENS, DER BESCHLÜSSE UND DES PROTOKOLLS?

  • Mit dem Abkommen werden ein formeller Rahmen und allgemeine Grundsätze für die Zusammenarbeit im Bereich wissenschaftlicher und technologischer Forschung zwischen der Europäischen Gemeinschaft, der heutigen Europäischen Union (EU) und Jordanien festgelegt, die darauf abzielt, gemeinsame Maßnahmen in Bereichen von gemeinsamem Interesse in Wissenschaft und Technologie zu fördern, zu entwickeln und zu erleichtern.
  • Mit Beschluss 2011/348/EG des Rates wird die Unterzeichnung und die vorläufige Anwendung des Abkommens zwischen der EU und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit abgesegnet.
  • Beschluss 2011/343/EU markiert den Abschluss des Abkommens.
  • Angesichts der Unterstützung des Rates der Europäischen Union für den Ansatz der Europäische Kommission, Partnerländern der Europäischen Nachbarschaftspolitik in Bezug auf ihre Leistung, und sofern die erforderliche Rechtsgrundlage besteht, die Teilnahme an EU-Agenturen und -Programmen zu ermöglichen, sind im Protokoll die besonderen Bedingungen festgelegt, darunter der finanzielle Beitrag und Melde- und Bewertungsverfahren, die für die Teilnahme Jordaniens an einzelnen EU-Programmen gelten.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien auf Gebieten gemeinsamen Interesses. Die Tätigkeiten im Rahmen des Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:

  • Förderung einer Wissensgesellschaft im Dienste der wirtschaftlichen und sozialen Entwicklung der Vertragsparteien;
  • beidseitiger Nutzen durch generelle Ausgewogenheit der Vorteile;
  • beiderseitige Möglichkeiten, an Forschungsprogrammen und -projekten der jeweils anderen Vertragspartei mitzuwirken;
  • rechtzeitiger Austausch von Kenntnissen;
  • angemessener Austausch und Schutz der Rechte an geistigem Eigentum;
  • Beteiligung und Finanzierung in Übereinstimmung mit den einschlägigen Gesetzen und Verordnungen der Vertragsparteien.

Zusammenarbeit

Rechtspersonen* mit Sitz in Jordanien können sich an indirekten gemeinsamen Maßnahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont Europa) gemäß den Vorschriften, Voraussetzungen und Bedingungen für dieses Programm beteiligen.

Rechtspersonen mit Sitz in der EU können sich an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für jordanische Rechtspersonen gelten, beteiligen.

Die Zusammenarbeit unterliegt den in den Anhang I des Abkommens festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen. Die Grundsätze zur Aneignung von Rechten an geistigem Eigentum sind in Anhang II festgelegt.

Die Zusammenarbeit kann zum Beispiel bestehen in

  • einem regelmäßigen politischen Dialog im Bereich der Forschung;
  • dem Austausch von wissenschaftlichen und technologischen Informationen;
  • dem Austausch von Forschungspersonal, Ingenieuren und Technikern;
  • dem Austausch von Ausrüstung, Materialien und Prüfdiensten;
  • Ausbildung in Forschung und technologischer Entwicklung;
  • der Teilnahme von Experten der beiden Vertragsparteien an Seminaren, Kolloquien und Workshops;
  • dem gegenseitigen Zugang zu wissenschaftlich-technischem Wissen, das von dieser Zusammenarbeit betroffen ist, und
  • sonstigen Formen der Zusammenarbeit, die der Gemischte Ausschuss für wissenschaftlich-technische Zusammenarbeit EU/Jordanien beschließt, der für die Umsetzung des Abkommens zuständig ist.

Außerdem informieren die jordanischen Behörden und die Kommission sich gegenseitig über die laufenden Programme und über neue Beteiligungsmöglichkeiten.

Die EU und Jordanien stimmen zu, im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie die Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu ermöglichen.

Gemäß dem Protokoll muss Jordanien entsprechend der einzelnen Programme, an denen es teilnimmt, einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der EU leisten. In einer Absichtserklärung zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden werden die einzelnen Bedingungen, insbesondere die finanziellen Beiträge und Melde- und Bewertungsverfahren, zur Teilnahme Jordaniens an den einzelnen Programmen festgesetzt.

Jordanien nimmt an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) teil, die über Beschluss (EU) 2017/1324 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde. Ziel von PRIMA ist die Bündelung von Wissen und Finanzmitteln der EU und der teilnehmenden Länder, um Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen für Wasser-, Agrar- und Lebensmittelsysteme im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die EU trägt bis zu 220 Mio. EUR aus dem Programm Horizont 2020 zur PRIMA bei.

DATUM DES INKRAFTTRETENS

Das Abkommen ist am 29. März 2011 in Kraft getreten und wurde nach der Unterzeichnung am 30. November 2009 vorläufig angewendet.

HINTERGRUND

Jordanien gehört zu den Ländern, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden.

Im Jahr 2002 trat das Europa-Mittelmeer-Abkommen (siehe Zusammenfassung) zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Jordanien andererseits in Kraft.

Weiterführende Informationen:

Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung mit Jordanien:

SCHLÜSSELBEGRIFFE

Rechtspersonen. Natürliche oder juristische Personen, die nach dem an ihrem Sitz geltenden innerstaatlichen Recht oder nach EU-Recht oder nach internationalem Recht gegründet worden sind, Rechtspersönlichkeit besitzen und in eigenem Namen Inhaber von Rechten und Pflichten sein können.

HAUPTDOKUMENTE

Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 108-114).

Beschluss 2011/343/EU des Rates vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 1).

Beschluss 2011/348/EG des Rates vom 10. November 2009 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 107).

Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 2-5).

VERBUNDENE DOKUMENTE

Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1-15).

Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 116 vom 28.4.2012, S. 1).

Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien – Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – Gemeinsame Erklärungen – Schlussakte (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3-176).

Letzte Aktualisierung: 07.06.2024

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