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Document 32011D0343
Wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit mit Jordanien
Abkommen zwischen der EU und Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit
Die Vertragsparteien fördern, entwickeln und erleichtern Tätigkeiten der wissenschaftlich-technischen Zusammenarbeit zwischen der EU und Jordanien auf Gebieten gemeinsamen Interesses. Die Tätigkeiten im Rahmen des Abkommens werden nach folgenden Grundsätzen durchgeführt:
Zusammenarbeit
Rechtspersonen* mit Sitz in Jordanien können sich an indirekten gemeinsamen Maßnahmen des Rahmenprogramms für Forschung und Innovation (Horizont Europa) gemäß den Vorschriften, Voraussetzungen und Bedingungen für dieses Programm beteiligen.
Rechtspersonen mit Sitz in der EU können sich an jordanischen Forschungsprogrammen und -projekten zu Themenbereichen, die denen des Rahmenprogramms entsprechen, zu den gleichen Bedingungen, wie sie für jordanische Rechtspersonen gelten, beteiligen.
Die Zusammenarbeit unterliegt den in den Anhang I des Abkommens festgelegten oder genannten Voraussetzungen und Bedingungen. Die Grundsätze zur Aneignung von Rechten an geistigem Eigentum sind in Anhang II festgelegt.
Die Zusammenarbeit kann zum Beispiel bestehen in
Außerdem informieren die jordanischen Behörden und die Kommission sich gegenseitig über die laufenden Programme und über neue Beteiligungsmöglichkeiten.
Die EU und Jordanien stimmen zu, im Rahmen ihrer anwendbaren Rechtsvorschriften die Reisen und den Aufenthalt von Forschungspersonal auf ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet sowie die Beförderung der für den Einsatz bei solchen Tätigkeiten bestimmten Gütern zu ermöglichen.
Gemäß dem Protokoll muss Jordanien entsprechend der einzelnen Programme, an denen es teilnimmt, einen finanziellen Beitrag zum Gesamthaushalt der EU leisten. In einer Absichtserklärung zwischen der Kommission und den jordanischen Behörden werden die einzelnen Bedingungen, insbesondere die finanziellen Beiträge und Melde- und Bewertungsverfahren, zur Teilnahme Jordaniens an den einzelnen Programmen festgesetzt.
Jordanien nimmt an der Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) teil, die über Beschluss (EU) 2017/1324 (siehe Zusammenfassung) eingerichtet wurde. Ziel von PRIMA ist die Bündelung von Wissen und Finanzmitteln der EU und der teilnehmenden Länder, um Forschungs- und Innovationskapazitäten aufzubauen sowie Wissen und gemeinsame innovative Lösungen für Wasser-, Agrar- und Lebensmittelsysteme im Mittelmeerraum zu entwickeln. Die EU trägt bis zu 220 Mio. EUR aus dem Programm Horizont 2020 zur PRIMA bei.
Das Abkommen ist am 29. März 2011 in Kraft getreten und wurde nach der Unterzeichnung am 30. November 2009 vorläufig angewendet.
Jordanien gehört zu den Ländern, die von der Europäischen Nachbarschaftspolitik erfasst werden.
Im Jahr 2002 trat das Europa-Mittelmeer-Abkommen (siehe Zusammenfassung) zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und der Jordanien andererseits in Kraft.
Weiterführende Informationen:
Weiterführende Informationen über die Zusammenarbeit bei Forschung und Entwicklung mit Jordanien:
Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 108-114).
Beschluss 2011/343/EU des Rates vom 9. März 2011 über den Abschluss des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 1).
Beschluss 2011/348/EG des Rates vom 10. November 2009 über die Unterzeichnung des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit im Namen der Europäischen Gemeinschaft und über die vorläufige Anwendung dieses Abkommens (ABl. L 159 vom 17.6.2011, S. 107).
Protokoll zum Europa-Mittelmeer-Abkommen zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits über ein Rahmenabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über die allgemeinen Grundsätze für die Teilnahme des Haschemitischen Königreichs Jordanien an den Programmen der Union (ABl. L 117 vom 27.4.2013, S. 2-5).
Beschluss (EU) 2017/1324 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 über die Beteiligung der Union an der von mehreren Mitgliedstaaten gemeinsam durchgeführten Partnerschaft für Forschung und Innovation im Mittelmeerraum (PRIMA) (ABl. L 185 vom 18.7.2017, S. 1-15).
Mitteilung über das Inkrafttreten des Abkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Haschemitischen Königreich Jordanien über wissenschaftliche und technologische Zusammenarbeit (ABl. L 116 vom 28.4.2012, S. 1).
Europa-Mittelmeer-Abkommen zur Gründung einer Assoziation zwischen den Europäischen Gemeinschaften und ihren Mitgliedstaaten einerseits und dem Haschemitischen Königreich Jordanien andererseits – Protokoll Nr. 1 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in Jordanien in die Gemeinschaft – Protokoll Nr. 2 über die Regelung für die Einfuhr landwirtschaftlicher Erzeugnisse mit Ursprung in der Gemeinschaft nach Jordanien – Protokoll Nr. 3 über die Bestimmung des Begriffs „Erzeugnisse mit Ursprung in“ oder „Ursprungserzeugnisse“ und über die Methoden der Zusammenarbeit der Verwaltungen – Protokoll Nr. 4 über gegenseitige Amtshilfe im Zollbereich – Gemeinsame Erklärungen – Schlussakte (ABl. L 129 vom 15.5.2002, S. 3-176).
Letzte Aktualisierung: 07.06.2024