Verwendung von Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus Mineralwässern
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
Verordnung (EU) Nr. 115/2010 – Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus Mineralwässern
WAS IST DER ZWECK DIESER VERORDNUNG?
Die Verordnung legt die Vorschriften für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid* zur Entfernung von Fluorid* aus Mineral- und Quellwässern fest, um den EU-Richtlinien über die Trinkwasserqualität zu entsprechen.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineral- und Quellwässern unterliegt den folgenden Bedingungen:
- Die Freisetzung von Rückständen in das Wasser durch die Behandlung muss so gering wie technisch möglich gehalten werden und darf kein Risiko für die öffentliche Gesundheit darstellen.
- Die Durchführung der Behandlung muss den zuständigen Behörden mindestens drei Monate im Voraus gemeldet werden; dabei sind Unterlagen und Daten vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass die Behandlung der Verordnung entspricht.
- Die zur Behandlung verwendeten Chemikalien müssen den geltenden Normen für die Behandlung von Trinkwasser entsprechen.
- Das aktivierte Aluminiumoxid muss den europäischen Normen entsprechen, wodurch gewährleistet wird, dass keine Rückstände in das Wasser freigesetzt werden, die zu Konzentrationen oberhalb der festgelegten Werte führen.
- Das aktivierte Aluminiumoxid muss vor der Verwendung aufbereitet werden, um Rückstände und feine Partikel zu entfernen.
- Als letzter Schritt müssen die Filter gespült werden, damit gewährleistet ist, dass das Filtern keinen Einfluss auf den Mineralstoffgehalt des behandelten Wassers hat.
- Das aktivierte Aluminiumoxid muss in angemessenen Abständen einem Regenerationsverfahren unterzogen werden, damit seine Wirksamkeit gewahrt bleibt.
- Der Unternehmer muss die Verfahren überwachen, um die Aufrechterhaltung der wesentlichen Merkmale des Wassers zu gewährleisten.
- Die Durchführung einer Behandlung zur Fluoridentfernung sollte in der Kennzeichnung des behandelten Wassers in der Nähe der Analyseangaben mit folgendem Wortlaut angegeben werden: „Dieses Wasser wurde einem zugelassenen Adsorptionsverfahren unterzogen.“
WANN TRITT DIESE VERORDNUNG IN KRAFT?
Sie ist am 2. März 2010 in Kraft getreten.
HINTERGRUND
- Die Richtlinie 2009/54/EG legt die Vorschriften der EU über die zulässigen Methoden zur Behandlung von natürlichen Mineralwässern und Quellwässern fest. Sie überträgt der Europäischen Kommission die Befugnis, nach Anhörung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit die Bedingungen für die Durchführung von Behandlungen festzulegen.
- Die Richtlinie 2003/40/EG der Kommission sieht einen Grenzwert für den Fluoridgehalt in natürlichen Mineralwässern vor. Der Grenzwert für Quellwasser ist in der Richtlinie 98/83/EG des Rates festgelegt.
- Die chemische Bearbeitung unterliegt der guten Herstellungspraxis und den Grundsätzen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates über Lebensmittelhygiene.
- Weiterführende Informationen:
SCHLÜSSELBEGRIFFE
Aktiviertes Aluminiumoxid: eine hoch poröse Form von Aluminiumoxid mit großer Oberfläche. Es ist als Filter verwendbar, um Fluorid aus Trinkwasser zu entfernen.
Fluorid: ein natürlich vorkommendes Element im Trinkwasservorkommen. Bezüglich der Konzentration bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den einzelnen Ländern der Europäischen Union (EU).
HAUPTDOKUMENT
Verordnung (EU) Nr. 115/2010 der Kommission vom 9. Februar 2010 zur Festlegung der Bedingungen für die Verwendung von aktiviertem Aluminiumoxid zur Entfernung von Fluorid aus natürlichen Mineralwässern und Quellwässern (ABl. L 37 vom 10.2.2010, S. 13-15)
VERBUNDENE DOKUMENTE
Richtlinie 2009/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Gewinnung von und den Handel mit natürlichen Mineralwässern (Neufassung) (ABl. L 164 vom 26.6.2009, S. 45-58)
Verordnung (EG) Nr. 852/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über Lebensmittelhygiene (ABl. L 139 vom 30.4.2004, S. 1-54). Wortlaut neu veröffentlicht in der Berichtigung (ABl. L 226 vom 25.6.2004, S. 3-21).
Nachfolgende Änderungen der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Richtlinie 2003/40/EG der Kommission vom 16. Mai 2003 zur Festlegung des Verzeichnisses, der Grenzwerte und der Kennzeichnung der Bestandteile natürlicher Mineralwässer und der Bedingungen für die Behandlung natürlicher Mineralwässer und Quellwässer mit ozonangereicherter Luft (ABl. L 126 vom 22.5.2003, S. 34-39)
Richtlinie 98/83/EG des Rates vom 3. November 1998 über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch (ABl. L 330 vom 5.12.1998, S. 32-54)
Siehe konsolidierte Fassung.
Letzte Aktualisierung: 28.09.2017