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Document 32009L0032
Sichere Bearbeitung von Lebensmitteln: gemeinsame Standards für Extraktionslösungsmittel
Die Richtlinie 2009/32/EG ersetzt frühere Rechtsvorschriften und erstellt ein einheitliches Verzeichnis der Extraktionslösungsmittel*, die nach redlichem Herstellerbrauch bei der Bearbeitung von Lebensmitteln, Lebensmittelzutaten und Rohstoffen verwendet werden dürfen.
Zu den zugelassenen Extraktionslösungsmitteln, die nach redlichem Herstellergebrauch eingesetzt werden dürfen, gehören:
Extraktionslösungsmittel, für die besondere Bedingungen für die Verwendung gelten, sind in Anhang I der Richtlinie 2009/32/EG gelistet:
Die Mitgliedstaaten der Europäischen Union (EU) dürfen den Verkauf von Lebensmitteln oder Zutaten weder verbieten, noch beschränken oder behindern, wenn diese Lösungsmittel im Einklang mit dieser Rechtsvorschrift verwendet werden.
Die Mitgliedstaaten dürfen die Verwendung anderer Stoffe oder Materialien als Extraktionslösungsmittel nicht genehmigen.
Die nationalen Behörden können die Verwendung eines zugelassenen Extraktionslösungsmittels einstweilen aussetzen oder beschränken, wenn triftige Gründe dafür bestehen, dass seine Verwendung in Lebensmitteln die menschliche Gesundheit gefährden könnte.
Darüber müssen umgehend die anderen Mitgliedstaaten und die Europäische Kommission informiert werden, die die mitgeteilten Gründe für die Entscheidung der jeweiligen Behörde prüft.
Als Extraktionslösungsmittel verwendete Stoffe müssen bestimmte erkennbare, lesbare und unverwischbare Angaben auf ihren Verpackungen, Behältnissen oder Etiketten aufweisen. Dazu gehören:
Die Richtlinie ist am 26. Juni 2009 in Kraft getreten.
Richtlinie 2009/32/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Extraktionslösungsmittel, die bei der Herstellung von Lebensmitteln und Lebensmittelzutaten verwendet werden (Neufassung) (ABl. L 141 vom 6.6.2009, S. 3-11).
Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 2009/32/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 05.07.2024