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Document 32007D0339

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Union und den Vereinigten Staaten

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Luftverkehrsabkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und den Vereinigten Staaten

    Beschluss 2007/339/EG über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten

    Beschluss (EU) 2020/1110 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der EU und den Vereinigten Staaten

    WAS IST DER ZWECK DES ABKOMMENS UND DER BESCHLÜSSE?

    • Das Abkommen sieht die Öffnung aller transatlantischen Strecken für Luftfahrtunternehmen der Europäischen Union (EU) und den Vereinigten Staaten (USA) vor. Es wurde 2010 durch ein Protokoll geändert (siehe Abkommen der zweiten Stufe).
    • Es umfasst außerdem einen Mechanismus zur Vertiefung des Abkommens in Punkten wie dem Eigentumsrecht an und die Kontrolle von Luftfahrtunternehmen.
    • Beschluss 2007/339/EG und Beschluss (EU) 2020/1110 markieren die Unterzeichnung durch die Europäische Gemeinschaft und die Genehmigung durch die EU.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Zugang zum Markt: Verkehrsrechte und kommerzielle/betriebliche Fragen

    • Das Abkommen ermöglicht EU-Luftfahrtunternehmen:
      • die Durchführung von Flügen in die USA von jedem beliebigen EU-Flughafen aus, ungeachtet des Ortes der Niederlassung des jeweiligen Luftfahrtunternehmens in der EU (Konzept der Luftfahrtunternehmen der Gemeinschaft);
      • die Bedienung internationaler Strecken zwischen der EU und den Vereinigten Staaten (dritte* und vierte* Freiheit) sowie von Strecken außerhalb der EU und den Vereinigten Staaten (fünfte Freiheit*) ohne Einschränkungen hinsichtlich der Anzahl der Flüge oder des Flugzeugtyps;
      • die uneingeschränkte Bedienung der siebten Freiheit* von Frachtdiensten (allerdings wird es über die bereits durch acht Mitgliedstaaten der EU hinaus gewährten Rechte keine zusätzlichen Nurfracht-Dienste gemäß der siebten Freiheit für US-Luftfahrtunternehmen geben);
      • die Bedienung eingeschränkter Flüge der siebten Freiheit zur Personenbeförderung zwischen den Vereinigten Staaten und beliebigen Punkten im Gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum* (ECAA) (allerdings erhalten US-Luftfahrtunternehmen diese Rechte nicht).
    • Das Abkommen ermöglicht eine freie Preisgestaltung (wobei US-Fluggesellschaften keine Preise für Strecken innerhalb der EU festsetzen können) und enthält ausführliche Regelungen für Franchise- und Marken-Vereinbarungen, damit EU-Luftfahrtunternehmen ihr Netz auf dem US-Markt ausbauen können.
    • Es gestattet außerdem uneingeschränkte Code-Sharing-Vereinbarungen (bei denen sich zwei oder mehr Luftfahrtunternehmen einen Flug teilen können) sowie neue Möglichkeiten für EU-Luftfahrtunternehmen, US-Luftfahrtunternehmen auf internationalen Strecken (als „Wet“-Leasing bezeichnet) Luftfahrzeuge samt Besatzung zu überlassen.

    Zugang zum Markt: Eigentum und Kontrolle

    • Garantie für US-Luftfahrtunternehmen:
      • zulässiger prozentualer Anteil des durch Staatsangehörige der EU gehaltenen Eigentums, einschließlich der Möglichkeit, 50 % des Gesamtkapitals zu überschreiten;
      • faire und rasche Prüfung von Transaktionen im Zusammenhang mit EU-Investitionen in US-Luftfahrtunternehmen.
    • Garantie für EU-Luftfahrtunternehmen:
      • Das Recht, US-Investitionen in EU-Luftfahrtunternehmen auf 25 % der stimmberechtigten Anteile zu beschränken (analog zum US-System);
      • Annahme von EU-Luftfahrtunternehmen, die im Eigentum oder unter der Kontrolle der EU oder Bürgern des gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum stehen, durch die USA.
    • Garantie für Nicht-EU-Luftfahrtunternehmen:
      • einseitige Annahme des EU-Eigentums an und der EU-Kontrolle von jedem Luftfahrtunternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum, dem gemeinsamen europäischen Luftverkehrsraum und 18 afrikanischen Ländern durch die USA.
    • Der Gemeinsame Ausschuss, der durch das Abkommen eingerichtet wird, übernimmt Funktionen bezüglich Fragen des Eigentums und der Kontrolle.

    Zusammenarbeit der Regulierungsbehörden

    Das Abkommen stärkt außerdem die Zusammenarbeit zwischen den beiden Parteien in den folgenden Bereichen:

    • Luftsicherheit: eine auf kompatible Verfahren und Standards gerichtete Arbeit und die Verringerung regelungsbezogener Divergenzen bei Sicherheitsmaßnahmen.
    • Allgemeine Sicherheit: verbesserte Konsultation und Zusammenarbeit im Fall von Sicherheitsbedenken auf beiden Seiten.
    • Wettbewerbspolitik: Verpflichtung, bei der Anwendung von Wettbewerbsvorschriften auf Abkommen zusammenzuarbeiten, die Auswirkungen auf den transatlantischen Markt haben, sowie Förderung von kompatiblen behördlichen Herangehensweisen für Abkommen.
    • Staatliche Beihilfen: Anerkennung, dass diese sich nachteilig auf die Möglichkeit von Luftfahrtunternehmen auswirken können, in billiger und gleicher Weise miteinander in Wettbewerb zu treten, sowie Notwendigkeit von Vorkehrungen, durch die Bedenken über Beihilfen angesprochen werden können.
    • Umwelt: Anerkennung der Bedeutung des Umweltschutzes und Absichten zum Ausbau der technologischen Zusammenarbeit, um die Luftverkehrsemissionen zu verringern und die Kraftstoffeffizienz zu verbessern.

    Das Abkommen enthält außerdem einen klaren Fahrplan durch die Festlegung einer nicht erschöpfenden Liste „vorrangiger Punkte“ für die Aushandlung eines Abkommens der zweiten Stufe.

    Abkommen der zweiten Stufe

    Weitere Verhandlungen zwischen der EU und den USA wurden 2008 aufgenommen und führten 2010 zur Unterzeichnung eines Abkommens der zweiten Stufe. Dieses Protokoll baut auf der ersten Vereinbarung auf und deckt zusätzliche Investitions- und Marktzugangsmöglichkeiten ab. Es stärkt zudem den Rahmen für die Zusammenarbeit in Regulierungsbereichen wie Luftsicherheit, Allgemeine Sicherheit, soziale Aspekte und insbesondere im Umweltbereich, in denen sich beide Seiten auf eine spezielle Gemeinsame Erklärung zur Umwelt einigten.

    Norwegen und Island traten dem Abkommen im Jahr 2011 bei.

    DATUM DES INKRAFTTRETENS

    Die Vereinbarung ist am 29. Juni 2020 in Kraft getreten. Es gilt jedoch vorläufig seit dem 30. März 2008 (Artikel 25 des Luftverkehrsabkommens). Das Protokoll zur Änderung des Luftverkehrsabkommens trat am 5. Mai 2022 in Kraft.

    HINTERGRUND

    • Vor dem Abkommen von 2007 wurden die Luftverkehrsbeziehungen mit den Vereinigten Staaten durch bilaterale Abkommen zwischen den Mitgliedstaaten und den Vereinigten Staaten geregelt. 16 Mitgliedstaaten hatten bereits sogenannte „Open-Skies“-Abkommen geschlossen. Allerdings erwies sich diese uneinheitliche Vorgehensweise als ein Hindernis, da sie die Umsetzung eines echten Binnenmarkts blockierte.
    • 2002 fällte der Gerichtshof der Europäischen Union Urteile in Fällen, die die Europäische Kommission an ihn verwiesen hatte (C-466/98, C-467/98, C468/98, C-469/98, C-472/98, C-475/98 and C-476/98). Diese Urteile klärten die Aufteilung der externen Zuständigkeiten zwischen der EU und den Mitgliedstaaten sowie bestimmte Aspekte der Niederlassungsfreiheit.
    • In der Folge erhielt die Kommission die Genehmigung, ein Luftverkehrsabkommen mit den USA auszuhandeln, das für die gesamte EU gelten würde.
    • Weiterführende Informationen:

    SCHLÜSSELBEGRIFFE

    Dritte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht aus dem Heimatland des Luftfahrtunternehmens in das Gebiet des ersten Landes zu befördern.
    Vierte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht aus dem Gebiet des ersten Landes in das Heimatland des Luftfahrtunternehmens zu befördern.
    Fünfte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht aus dem Gebiet des ersten Landes in ein Nicht-EU-Land oder in das Gebiet des ersten Landes aus einem Nicht-EU-Land zu befördern.
    Siebte Freiheit. Das durch ein Land einem anderen Land gewährte Recht oder Privileg im internationalen Linienflugverkehr, Passagiere oder Fracht zwischen dem Gebiet des gewährenden Landes und einem Nicht-EU-Land zu befördern. Dazu muss der Dienst nicht mit einem Dienst in das bzw. aus dem Heimatland des Luftfahrtunternehmens verbunden oder eine Erweiterung eines solchen Dienstes sein.
    Gemeinsamer europäischer Luftverkehrsraum. Umfasst die Mitgliedstaaten, Albanien, Bosnien und Herzegowina, Island, den Kosovo*, Montenegro, Nordmazedonien, Norwegen und Serbien.

    HAUPTDOKUMENTE

    Luftverkehrs-Abkommen (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 4-41).

    Nachfolgende Änderungen des Luftverkehrsabkommens wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Beschluss 2007/339/EG des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 25. April 2007 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 134 vom 25.5.2007, S. 1-3).

    Beschluss (EU) 2020/1110 des Rates vom 23. Januar 2018 über den Abschluss des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits im Namen der Europäischen Union (ABl. L 244 vom 29.7.2020, S. 6-7).

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Informationen über das Inkrafttreten des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 126 vom 29.4.2022, S. 1).

    Informationen betreffend das Inkrafttreten des Luftverkehrsabkommens zwischen der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten einerseits und den Vereinigten Staaten von Amerika andererseits (ABl. L 261 vom 11.8.2020, S. 1).

    Beschluss 2011/708/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 16. Juni 2011 über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei und über die Unterzeichnung — im Namen der Union — und vorläufige Anwendung des Zusatzabkommens zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als erster Partei, Island als zweiter Partei und dem Königreich Norwegen als dritter Partei betreffend die Anwendung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika als erster Partei, der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten als zweiter Partei, Island als dritter Partei und dem Königreich Norwegen als vierter Partei (OJ L 283 vom 29.10.2011, S. 1-2).

    Beschluss 2010/465/EU des Rates und der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten der Europäischen Union vom 24. Juni 2010 über die Unterzeichnung und vorläufige Anwendung des Protokolls zur Änderung des Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika einerseits und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten andererseits (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 1-2).

    Protokoll zur Änderung des am 25. und 30. April 2007 unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen den Vereinigten Staaten von Amerika und der Europäischen Gemeinschaft und ihren Mitgliedstaaten (ABl. L 223 vom 25.8.2010, S. 3-19).


    * Diese Bezeichnung berührt nicht die Standpunkte zum Status und steht im Einklang mit der Resolution 1244/99 des VN-Sicherheitsrates und dem Gutachten des Internationalen Gerichtshofs zur Unabhängigkeitserklärung des Kosovos.

    Letzte Aktualisierung: 06.05.2022

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