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Document 32003L0071

Prospekt, der bei der Emission von Wertpapieren zu veröffentlichen ist

Rechtlicher Status des Dokuments Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender Prospekt' .

Prospekt, der bei der Emission von Wertpapieren zu veröffentlichen ist

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 2003/71/EG – Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist

ZUSAMMENFASSUNG

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

Durch sie soll die Qualität der Informationen verbessert werden, die Unternehmen, die externe Anleger zur Kapitalbeschaffung in der EU und zur Finanzierung ihres Wachstums anwerben wollen, an Investoren weitergeben.

Sie zielt darauf ab, dass angemessene und gleichwertige Offenlegungsnormen in allen EU-Ländern für den Fall gültig sind, dass die Wertpapiere allen EU-Investoren angeboten werden.

Sie schreibt die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Prospekt* fest - einem Dokument, das von Unternehmen in der EU zu veröffentlichen ist, wenn diese Wertpapiere ausgeben, um Investitionen anzuziehen. Entsprechend diesen Vorschriften ist ein Prospekt, der in einem EU-Land gebilligt wurde, in der gesamten EU gültig (Einmalzulassung von Emittenten).

WICHTIGE ELEMENTE

Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts

Emittenten unterliegen beim Angebot von Wertpapieren der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts, es sei denn, das Wertpapierangebot:

  • richtet sich ausschließlich an qualifizierte (professionelle) Anleger;
  • richtet sich an weniger als 150 Personen pro EU-Land, bei denen es sich nicht um qualifizierte Anleger handelt (beispielsweise natürliche Personen);
  • richtet sich an Anleger, die diese Wertpapiere ab einem Mindestbetrag von 100 000 EUR pro Anleger erwerben;
  • bezieht sich auf Wertpapiere (Aktien oder Anleihen) mit einer Mindeststückelung von 100 000 EUR;
  • hat in der EU einen Gesamtgegenwert von weniger als 100 000 EUR.

Angaben

Der Prospekt sollte eine Zusammenfassung enthalten, die im Standardformat abgefasst ist und wichtige Informationen liefert zu:

  • den wesentlichen Merkmalen und Risiken, die auf den Emittenten der Wertpapiere (beispielsweise die emittierende Gesellschaft), jeden Garantiegeber (beispielsweise die Bank) und die angebotenen oder zum Handel an geregelten Märkten zugelassenen Wertpapiere zutreffen;
  • den allgemeinen Angebotsbedingungen, insbesondere den Kosten, die dem Anleger vom Emittenten in Rechnung gestellt werden.

Der Emittent haftet für die im Prospekt enthaltenen Angaben. Die Angaben müssen richtig sein und dürfen keine Tatsachen verschweigen.

Billigung und Veröffentlichung

Nach seiner Billigung durch die zuständige Behörde des EU-Herkunftslandes ist der Prospekt (beispielsweise in einer nationalen Zeitung, die in großer Auflage verlegt wird, oder auf der Website des Emittenten) zu veröffentlichen und eine Kopie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln.

Ein Prospekt ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig, sofern er aktualisiert und um etwaige erforderliche Nachträge ergänzt wurde.

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Die Richtlinie musste am 1. Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderungsrichtlinie (2010/73/EG) ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.

In einem im Februar veröffentlichten Grünbuch zur Kapitalmarktunion kündigte die Kommission die Überarbeitung der Prospektrichtlinie an, sodass es für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, leichter wird, im Ausland Kapital aufzunehmen und Anleger zu finden.

Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur Prospektrichtlinie zu finden.

SCHLÜSSELBEGRIFFE

*Prospekt: ein Offenlegungsdokument, das Informationen enthält, durch die Investoren Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen können.

RECHTSAKT

Richtlinie 2003/71/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Abl. L 345, 31.12.2003, S. 64-89)

Nachfolgende Änderungen zu Richtlinie 2003/71/EG wurden in den Grundlagentext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Letzte Aktualisierung: 13.12.2015

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