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Document 32003L0071
Prospekt, der bei der Emission von Wertpapieren zu veröffentlichen ist
Diese Zusammenfassung wurde archiviert und wird nicht aktualisiert. Aktualisierte Informationen zum Thema unter 'Beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt zu veröffentlichender Prospekt' .
Prospekt, der bei der Emission von Wertpapieren zu veröffentlichen ist
ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:
ZUSAMMENFASSUNG
WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?
Durch sie soll die Qualität der Informationen verbessert werden, die Unternehmen, die externe Anleger zur Kapitalbeschaffung in der EU und zur Finanzierung ihres Wachstums anwerben wollen, an Investoren weitergeben.
Sie zielt darauf ab, dass angemessene und gleichwertige Offenlegungsnormen in allen EU-Ländern für den Fall gültig sind, dass die Wertpapiere allen EU-Investoren angeboten werden.
Sie schreibt die Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Prospekt* fest - einem Dokument, das von Unternehmen in der EU zu veröffentlichen ist, wenn diese Wertpapiere ausgeben, um Investitionen anzuziehen. Entsprechend diesen Vorschriften ist ein Prospekt, der in einem EU-Land gebilligt wurde, in der gesamten EU gültig (Einmalzulassung von Emittenten).
WICHTIGE ELEMENTE
Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts
Emittenten unterliegen beim Angebot von Wertpapieren der Pflicht zur Veröffentlichung eines Prospekts, es sei denn, das Wertpapierangebot:
Angaben
Der Prospekt sollte eine Zusammenfassung enthalten, die im Standardformat abgefasst ist und wichtige Informationen liefert zu:
Der Emittent haftet für die im Prospekt enthaltenen Angaben. Die Angaben müssen richtig sein und dürfen keine Tatsachen verschweigen.
Billigung und Veröffentlichung
Nach seiner Billigung durch die zuständige Behörde des EU-Herkunftslandes ist der Prospekt (beispielsweise in einer nationalen Zeitung, die in großer Auflage verlegt wird, oder auf der Website des Emittenten) zu veröffentlichen und eine Kopie an die Europäische Wertpapier- und Marktaufsichtsbehörde (ESMA) zu übermitteln.
Ein Prospekt ist nach seiner Billigung bis zu zwölf Monate lang gültig, sofern er aktualisiert und um etwaige erforderliche Nachträge ergänzt wurde.
WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?
Die Richtlinie musste am 1. Juli 2005 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Änderungsrichtlinie (2010/73/EG) ist am 1. Juli 2012 in Kraft getreten.
In einem im Februar veröffentlichten Grünbuch zur Kapitalmarktunion kündigte die Kommission die Überarbeitung der Prospektrichtlinie an, sodass es für Unternehmen, insbesondere kleine und mittlere Unternehmen, leichter wird, im Ausland Kapital aufzunehmen und Anleger zu finden.
Weitere Informationen sind auf der Website der Europäischen Kommission zur Prospektrichtlinie zu finden.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
*Prospekt: ein Offenlegungsdokument, das Informationen enthält, durch die Investoren Anlageentscheidungen in voller Kenntnis der Sachlage treffen können.
RECHTSAKT
Richtlinie 2003/71/EC des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. November 2003 betreffend den Prospekt, der beim öffentlichen Angebot von Wertpapieren oder bei deren Zulassung zum Handel zu veröffentlichen ist, und zur Änderung der Richtlinie 2001/34/EG (Abl. L 345, 31.12.2003, S. 64-89)
Nachfolgende Änderungen zu Richtlinie 2003/71/EG wurden in den Grundlagentext einbezogen. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Letzte Aktualisierung: 13.12.2015