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Document 32003D0076

    Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

    Protokoll über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

     

    ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

    Entscheidung 2003/76/EG – Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl

    WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES?

    Die Entscheidung 2003/76/EG, geändert durch den Beschluss (EU) 2018/599 und den Beschluss (EU) 2021/1208, legt fest, wie das Finanzvermögen der in Abwicklung befindlichen Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl nun zur Finanzierung der Kohle- und Stahlforschung im Rahmen des Forschungsfonds für Kohle und Stahl eingesetzt wird.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Mit dem Auslaufen des Vertrags über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl im Jahr 2002 wickelte die Europäische Kommission die Finanzoperationen der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl ab. Das Vermögen und die Verbindlichkeiten werden als „Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl in Abwicklung (EGKS in Abwicklung)“ bezeichnet. Nach erfolgter Abwicklung werden die Vermögenswerte als „Guthaben des Forschungsfonds für Kohle und Stahl“ bezeichnet.

    Verluste

    • Die Kommission schreibt Forderungen gegenüber EGKS-Schuldnern erst ab, nachdem sie alle Abhilfemöglichkeiten, darunter die Inanspruchnahme von Garantien (Hypotheken, Kautionen, Bankgarantien o. a.), ausgeschöpft hat.
    • Die Kommission wird nicht alle Abhilfemöglichkeiten ausschöpfen, wenn:
      • die Einziehungskosten den Betrag der einzuziehenden Forderung übersteigen und die Abschreibung dem Ansehen der Europäischen Union (EU) nicht schadet;
      • die Forderung aufgrund der Zahlungsunfähigkeit des Schuldners nicht beigetrieben werden kann;
      • die Einziehung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstößt.

    Vermögen

    • Das Vermögen wird von der Kommission so verwaltet, dass bis zum Jahr 2027 eine jährliche Mittelzuweisung in Höhe von 111 Mio. EUR für den Forschungsfonds für Kohle und Stahl beibehalten wird. Der Betrag wird aufgeteilt in:
      • 40 Mio. EUR zur Finanzierung der kooperativen Forschung in den Sektoren Kohle und Stahl;
      • 71 Mio. EUR für bahnbrechende Technologien, die zu einer nahezu CO2-freien Stahlerzeugung führen sollen, und zur Finanzierung von Forschungsprojekten, mit denen der gerechte Übergang bereits stillgelegter oder im Stilllegungsprozess befindlicher Kohlebergwerke in Übereinstimmung mit dem Fonds für einen gerechten Übergang bewältigt werden soll.
    • Nach dem Jahr 2027 wird das Vermögen von der Kommission nach dem Gebot der langfristigen Rentabilität verwaltet und nach Möglichkeit erhöht.
    • Die jährliche Mittelzuweisung von 111 Mio. EUR setzt sich aus den Nettoeinnahmen aus den Anlagen und, wenn diese unzureichend sind, aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens zusammen.

    Mittelausstattung

    • Alljährlich werden, getrennt von den sonstigen Finanzoperationen der EU, eine Aufwands- und Ertragsrechnung, eine Vermögensübersicht und ein Finanzbericht erstellt.
    • Die Nettoeinnahmen aus den Anlagen und die Einnahmen aus der Veräußerung eines Teils des Vermögens gelten als Einnahmen im Gesamthaushaltsplan der EU, sie sind jedoch zweckgebunden, nämlich für die Finanzierung der Kohle- und Stahlforschung.
    • Diese Einnahmen verteilen sich auf die Kohle- (27,2 %) und die Stahlforschung (72,8 %). Die Mitgliedstaaten der EU können einstimmig eine Änderung dieser prozentualen Aufteilung beschließen.
    • Nicht verwendete Einnahmen werden automatisch auf das folgende Jahr übertragen.
    • Die mit den Abwicklungs-, Anlage- und Verwaltungstätigkeiten verbundenen Verwaltungsausgaben werden von der Kommission zulasten des Gesamthaushaltsplans der EU übernommen.

    WANN TRITT DIE ENTSCHEIDUNG IN KRAFT?

    Sie ist am 24. Juli 2002 in Kraft getreten.

    HINTERGRUND

    • Der Vertrag über die Europäische Gemeinschaft für Kohle und Stahl ist am 23. Juli 2002 nach 50-jähriger Geltungsdauer ausgelaufen. Am folgenden Tag wurden alle Vermögenswerte und Verbindlichkeiten auf die EU übertragen. Gemäß Protokoll 37 sind die Einnahmen aus dem als Forschungsfonds für Kohle und Stahl bezeichneten Vermögen ausschließlich für die Kohle- und Stahlforschung außerhalb des EU-Forschungsrahmenprogramms Horizont Europa zu verwenden.
    • Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENT

    Entscheidung 2003/76/EG des Rates vom 1. Februar 2003 zur Festlegung der Bestimmungen für die Durchführung des Protokolls zum Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. L 29 vom 5.2.2003, S. 22-24).

    Nachfolgende Änderungen der Entscheidung 2003/76/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    VERBUNDENE DOKUMENTE

    Verordnung (EU) 2021/1056 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 24. Juni 2021 zur Einrichtung des Fonds für einen gerechten Übergang (ABl. L 231 vom 30.6.2021, S. 1-20).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Konsolidierte Fassung des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union – Protokoll (Nr. 37) über die finanziellen Folgen des Ablaufs des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl (ABl. C 202 vom 7.6.2016, S. 327-328).

    Beschluss der im Rat vereinigten Vertreter der Regierungen der Mitgliedstaaten vom 27. Februar 2002 über die finanziellen Folgen des Ablaufs der Geltungsdauer des EGKS-Vertrags und über den Forschungsfonds für Kohle und Stahl – Erklärungen (ABl. C 79 vom 22.3.2002, S. 42-60).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 14.06.2022

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