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Document 31999L0070

Befristete Arbeitsverträge

Befristete Arbeitsverträge

 

ZUSAMMENFASSUNG DES DOKUMENTS:

Richtlinie 99/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Gewerkschaften)

WAS IST DER ZWECK DIESER RICHTLINIE?

  • Sie enthält Mindestvorschriften für befristete Arbeitsverträge, um die Gleichbehandlung von Arbeitnehmern zu sichern und den Missbrauch durch aufeinander folgende Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse dieser Art zu vermeiden.
  • Sie fordert die Länder der Europäischen Union (EU) zur Festlegung von Sanktionen bei Verstößen gegen diese Mindestvorschriften auf.
  • Ferner sieht sie Sonderklauseln vor, um den Verwaltungsaufwand zu begrenzen, der sich für KMU aus der Anwendung dieser neuen Bestimmungen ergeben könnte.

WICHTIGE ECKPUNKTE

Sie erstreckt sich nur auf die Beschäftigungsbedingungen von Arbeitnehmern in befristeten Arbeitsverhältnissen; die Fragen der gesetzlichen Regelung der sozialen Sicherheit unterliegen der Entscheidung der EU-Länder.

Sie gilt für Arbeitnehmer in befristeten Arbeitsverhältnissen (einschließlich Saisonarbeitnehmer) mit Ausnahme derer, die einem Unternehmen von einer Leiharbeitsagentur zur Verfügung gestellt werden. Die Parteien ziehen jedoch den Abschluss einer ähnlichen Vereinbarung über Leiharbeit in Erwägung.

Die EU-Länder können vorsehen, dass die Vereinbarung nicht gilt für:

  • die berufliche Erstausbildung und die Ausbildung von Lehrlingen;
  • Arbeitsverträge und -verhältnisse, die im Rahmen eines besonderen öffentlichen oder von der öffentlichen Hand unterstützten beruflichen Ausbildungs-, Eingliederungs- oder Umschulungsprogramms abgeschlossen wurden.

Grundsatz der Nichtdiskriminierung

Die Vereinbarung sieht vor, dass befristet beschäftigte Arbeitnehmer nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden dürfen, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.

Die Vereinbarung soll durch Anwendung des Grundsatzes der Nichtdiskriminierung die Qualität befristeter Arbeitsverhältnisse verbessern und einen Rahmen schaffen, der den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse verhindert.

Verhinderung des Missbrauchs befristeter Arbeitsverträge oder Beschäftigungsverhältnisse

Um Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge oder -verhältnisse zu vermeiden, ergreifen die EU-Länder nach Anhörung der Sozialpartner unter Berücksichtigung der Anforderungen bestimmter Branchen und Arbeitnehmerkategorien eine oder mehrere der folgenden Maßnahmen:

  • sachliche Gründe, die die Verlängerung solcher Verträge oder Verhältnisse rechtfertigen;
  • die insgesamt maximal zulässige Dauer aufeinander folgender Arbeitsverträge oder -verhältnisse;
  • die Zahl der Verlängerungen.

Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten

Die Arbeitgeber erleichtern den befristet beschäftigten Arbeitnehmern, soweit dies möglich ist, den Zugang zu angemessenen Aus- und Weiterbildungsmöglichkeiten, die die Verbesserung ihrer Fertigkeiten, ihr berufliches Fortkommen und ihre berufliche Mobilität fördern.

Arbeitnehmervertreter

Befristet beschäftigte Arbeitnehmer werden bei der Berechnung der Schwellenwerte für die Einrichtung von Arbeitnehmervertretungen in den Unternehmen berücksichtigt.

Sanktionen bei Verstößen durch die Arbeitgeber

Die EU-Länder legen die Sanktionen fest, die bei Nichteinhaltung der zur Durchführung der Richtlinie erlassenen einzelstaatlichen Bestimmungen zu verhängen sind.

Befristete Arbeitsverhältnisse und KMU

Besonderes Augenmerk gilt der Anwendung der Richtlinie auf kleine und mittleren Unternehmen (KMU), um verwaltungstechnische, finanzielle und rechtliche Zwänge zu vermeiden, die die Entwicklung von kleinen und mittleren Unternehmen behindern könnten. Nach Ansicht der Europäischen Kommission wird in mehreren Bestimmungen der Vereinbarung auf die einzelstaatlichen gesetzlichen und tarifvertraglichen Bestimmungen und Gepflogenheiten und/oder auf die Sozialpartner verwiesen, damit den besonderen Anforderungen der KMU Rechnung getragen werden kann.

Anwendung

Die EU-Länder erließen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie spätestens am 10. Juli 2001 nachzukommen, oder vergewisserten sich spätestens zu diesem Zeitpunkt, dass die Sozialpartner die erforderlichen Vorkehrungen getroffen hatten. Den EU-Ländern konnte bei besonderen Schwierigkeiten oder im Falle einer Durchführung auf tarifvertraglichem Wege eine zusätzliche Frist von einem Jahr gewährt werden. Sie setzten die Kommission umgehend von diesen Gegebenheiten in Kenntnis.

Die Umsetzung der Richtlinie darf nicht als Rechtfertigung für die Senkung des allgemeinen Niveaus des Arbeitnehmerschutzes in den von der Richtlinie erfassten Bereichen dienen. Die EU-Länder können hingegen günstigere Bestimmungen einführen, als sie in der Richtlinie vorgesehen sind.

Berichte

Zwei Durchführungsberichte der Kommission präsentieren die einzelstaatlichen Durchführungsmaßnahmen der Richtlinie (siehe den untenstehenden Abschnitt Verbundene Dokumente).

Diese Berichte werden durch zwei Studien ergänzt (Durchführungsbericht über die Richtlinie 1999/70/EG zu der EGB-UNICE-CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (Tschechische Republik, Estland, Zypern, Lettland, Litauen, Ungarn, Malta, Polen, Slowenien und Slowakei) (März 2007) und Berichte (Zusammenfassungen) über die Umsetzung der Richtlinie 1999/70/EG in Bulgarien und in Rumänien (2009).

WANN TRITT DIE RICHTLINIE IN KRAFT?

Sie ist am 10. Juli 1999 in Kraft getreten. Die EU-Länder mussten sie bis 10. Juli 2001 in nationales Recht umsetzen.

HINTERGRUND

Der befristete Arbeitsvertrag war Gegenstand eines Richtlinienvorschlags der Kommission. Das Europäische Parlament gab seine Stellungnahme zu dem Richtlinienvorschlag am 24. Oktober 1990 ab (Amtsblatt C 295 vom 26.11.1990).

Da im Rat keine Einigung herbeigeführt werden konnte, beschloss die Kommission eine Anhörung der Sozialpartner nach Artikel 3 des Abkommens über die Sozialpolitik. Bei der ersten Anhörung wiesen die Sozialpartner auf die Notwendigkeit hin, jegliche Diskriminierung der von den neuen flexiblen Arbeitsformen betroffenen Arbeitnehmer zu bekämpfen.

Nach Abschluss der zweiten Anhörungsphase beschlossen die Sozialpartner die Aufnahme von Verhandlungen in diesem Bereich.

Gleichzeitig schlossen am 19. Juni 1996 UNICE (heute; BusinessEurope), CEEP und EGB eine europäische Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit ab, die mit der Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 umgesetzt wurde. In der Präambel dieser Vereinbarung kündigten die Unterzeichnerparteien ihre Absicht an, zu prüfen, ob ähnliche Vereinbarungen für andere flexible Arbeitsformen erforderlich sind. Am 18. März 1999 schlossen sie eine Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverhältnisse, die mit der Richtlinie umgesetzt wird.

Nach Auffassung der Kommission war es notwendig, einen ausgewogenen und flexiblen Rahmen zu schaffen, der der zunehmenden Tendenz, befristete Arbeitsverträge zu verwenden, Rechnung trägt und deren Missbrauch verhindert.

Am 6. Mai 1999 hat das Europäische Parlament eine Entschließung zu dem Vorschlag der Kommission angenommen, in der es den Rat auffordert, die Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge anzunehmen [nicht im Amtsblatt veröffentlicht]. Das Europäische Parlament bedauert darin jedoch, dass die Vereinbarung nur Regelungen für aufeinander folgende befristete Arbeitsverhältnisse aufstellt, dass ferner die Regelungen, die den Missbrauch durch aufeinander folgende befristete Arbeitsverträge verhindern sollen, keine qualitativen und quantitativen Anforderungen beinhalten, und dass nicht vorgesehen ist, Arbeitnehmer mit befristeten Verträgen vorrangig bei der Besetzung neu geschaffener Arbeitsplätze zu berücksichtigen und zu angemessenen Ausbildungsmaßnahmen zuzulassen.

HAUPTDOKUMENT

Richtlinie 99/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. L 175 vom 10.7.1999, S. 43-48)

VERBUNDENE DOKUMENTE

Richtlinie 97/81/EG des Rates vom 15. Dezember 1997 zu der von UNICE, CEEP und EGB geschlossenen Rahmenvereinbarung über Teilzeitarbeit (ABl. L 14 vom 20.1.1998, S. 9-14)

Nachfolgende Änderungen der Richtlinie 97/81/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

Commission Staff Working Document - National implementation measures of Directive 1999/70/EC (EU-15) (SEK(2006) 1074 endgültig vom 11.8.2006)

Commission Staff Working Document - National implementation measures of Directive 1999/70/EC (EU-10) (SEK(2008) 2485 endgültig vom 17.9.2008)

Letzte Aktualisierung: 04.12.2016

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