This document is an excerpt from the EUR-Lex website
Document 31993D0329
Befreiung von Zollabgaben und anderen Abgaben: Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
Befreiung von Zollabgaben und anderen Abgaben: Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung
ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul)
WAS IST DER ZWECK DES BESCHLUSSES UND DES ÜBEREINKOMMENS?
Mit diesem Beschluss wird im Namen der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft (jetzt EU) das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung*, das am 26. Juni 1990 in Istanbul geschlossen wurde, und seine Anlagen unter bestimmten Vorbehalten angenommen.
Das Ziel des Übereinkommens besteht darin, die vorübergehende Verwendung zu erleichtern durch die Vereinfachung und Harmonisierung von Verfahren durch die Annahme standardisierter Musterdokumente, wie z. B. internationaler Zollpapiere mit internationaler Sicherheit, wodurch zur Entwicklung des internationalen Handels beigetragen wird.
WICHTIGE ECKPUNKTE
Jede Vertragspartei des Übereinkommens hat das Recht, für die vorübergehende Verwendung von Waren die Vorlage eines Zollpapiers, gegebenenfalls in einem vereinfachten Verfahren, und die Leistung einer Sicherheit zu verlangen, deren Betrag die Eingangsabgaben und Steuern, deren Erhebung für die Waren ausgesetzt wird, nicht übersteigen darf.
Die vorübergehende Verwendung kann beendet werden:
Das Übereinkommen erlaubt die Bildung eines Verwaltungsausschusses, um die Durchführung und Auslegung des Übereinkommens zu prüfen.
Es beschreibt ausführlich die Vorschriften, die gelten für:
Die EU nimmt die Anhänge des Übereinkommens unter bestimmten Vorbehalten an.
DATUM DES INKRAFTTRETENS
Das Übereinkommen ist am 18. September 1997 in Kraft getreten.
SCHLÜSSELBEGRIFFE
HAUPTDOKUMENTE
Beschluss 93/329/EWG des Rates vom 15. März 1993 über den Abschluss des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 1-3)
Die im Nachhinein vorgenommenen Änderungen des Beschlusses 93/329/EWG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.
Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung (Übereinkommen von Istanbul) (ABl. L 130 vom 27.5.1993, S. 4-75)
VERBUNDENES DOKUMENT
Unterrichtung über das Inkrafttreten des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung und über die Annahme seiner Anlagen (ABl. L 329 vom 29.11.1997, S. 69)
Letzte Aktualisierung: 05.11.2018