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Document 22010A0204(01)

    Wechselkursfragen und Währungsvereinbarungen mit dem Euro-Raum

    Wechselkursfragen und Währungsvereinbarungen mit dem Euro-Raum

     

    ZUSAMMENFASSUNG DER DOKUMENTE:

    Entscheidung 98/683/EG – Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc

    Entscheidung 98/744/EG – Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo

    Entscheidung 1999/95/EG – die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte

    Entscheidung 1999/96/EG – von der Gemeinschaft zu vertretender Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco

    Entscheidung 1999/97/EG – von der Gemeinschaft zu vertretender Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino

    Entscheidung 1999/98/EG – von der Gemeinschaft zu vertretender Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt

    Entscheidung 2004/548/EG – von der Gemeinschaft zu vertretender Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

    Beschluss 2004/750/EG – Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra

    Währungsvereinbarung zwischen der EU und dem Staat Vatikanstadt

    Währungsvereinbarung zwischen der EU und Andorra

    Währungsvereinbarung zwischen der EU und San Marino

    Währungsvereinbarung zwischen der EU und Monaco

    WAS IST DER ZWECK DER ENTSCHEIDUNGEN, BESCHLÜSSE UND VEREINBARUNGEN?

    • Mit der Einführung des Euro am 1. Januar 1999 musste die Europäische Union (EU) die Währungsbeziehungen zu Ländern und Gebieten, deren Währungen bislang der französische Franc und der portugiesische Escudo waren, neu definieren.
    • Gleichermaßen musste ein neues Währungsfundament mit EU-Nachbarn wie Monaco, San Marino und dem Vatikan errichtet werden. Diese Länder verfügten über keine eigene nationale Währung, sondern verwendeten die Währung der Länder, die nachfolgend den Euro einführten.

    WICHTIGE ECKPUNKTE

    Die neuen Modalitäten werden in den folgenden Vereinbarungen festgelegt:

    • 1.

      Wechselkursfragen

    • 2.

      Währungsvereinbarungen

      • Die französischen Gebiete St. Pierre und Miquelon nahe der Ostküste Kanadas und Mayotte im Indischen Ozean – beide nicht der EU zugehörig – ersetzten den französischen Franc durch den Euro. Ihnen war es bis zum 30. Juni 2002 gestattet, Banknoten und Münzen in Franc zu verwenden.
    • 3.

      Währungsbeziehungen

      • Monaco, San Marino und der Vatikan unterzeichneten Währungsvereinbarungen mit der EU, bevor im Jahr 2002 die Euro-Banknoten und Euro-Münzen eingeführt wurden. Um einige Unzulänglichkeiten auszuräumen, wurden diese Vereinbarungen neu ausgehandelt. Mit diesen Währungsvereinbarungen wurde den drei Ländern die Verwendung des Euro als offizielle Währung gestattet. Sie müssen:
        • dürfen Banknoten und Münzen nur dann ausgeben, wenn eine solche Ausgabe vereinbart wurde;
        • müssen den EU-Vorschriften betreffend Euro-Banknoten und Euro-Münzen, das Urheberrecht und den Wechsel beschädigter Banknoten genügen;
        • müssen Euro-Banknoten und Euro-Münzen gegen Geldfälschung schützen.
      • Mit den Vereinbarungen wird jedem der drei Länder die Ausgabe einer begrenzten Anzahl an Euro-Münzen gestattet:
        • Monaco (ein Jahresvolumen, das 1/500 der Menge der in Frankreich geprägten Münzen entspricht);
        • San Marino (ein jährlicher Nennwert von höchstens 1 944 000 EUR);
        • der Vatikan (ein jährlicher Nennwert von höchstens 1 Million EUR).
      • Andorra ersuchte am 15. Juli 2003 um eine Währungsvereinbarung mit der EU. Diese wurde am 30. Juni 2011 abgeschlossen und ermöglichte dem Land die Verwendung des Euro als offizielle Währung sowie (ab Juli 2013) die Ausgabe eigener Euro-Münzen.

    WANN TRETEN DIE ENTSCHEIDUNGEN, BESCHLÜSSE UND VEREINBARUNGEN IN KRAFT?

    • 1. Januar 1999 für den CFA-Franc, den französischen Franc (St. Pierre und Miquelon und Mayotte), den Komoren-Franc und den Kap-Verde-Escudo.
    • 1. Januar 2010: der Vatikan – diese Vereinbarung ersetzte eine frühere Währungsvereinbarung, die 2000 zwischen der Europäischen Gemeinschaft, vertreten durch Italien in Verbindung mit der Kommission und der EZB, und dem Staat Vatikanstadt abgeschlossen wurde.
    • 1. Dezember 2011: Monaco – diese Vereinbarung ersetzte eine Vereinbarung, die 2001 von Frankreich in Verbindung mit der Kommission und der EZB geschlossen wurde.
    • 1. April 2012: Andorra.
    • 1. September 2012: San Marino – diese Vereinbarung ersetzte eine frühere Vereinbarung zwischen Italien, im Namen der Europäischen Gemeinschaft, und San Marino.

    HINTERGRUND

    Weiterführende Informationen:

    HAUPTDOKUMENTE

    Entscheidung 98/683/EG des Rates vom 23. November 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem CFA-Franc und dem Komoren-Franc (ABl. L 320 vom 28.11.1998, S. 58-59).

    Nachfolgende Änderungen der Entscheidung 98/683/EG wurden in den Originaltext eingefügt. Diese konsolidierte Fassung hat ausschließlich dokumentarischen Charakter.

    Entscheidung 98/744/EG des Rates vom 21. Dezember 1998 über Wechselkursfragen in Zusammenhang mit dem Kap-Verde-Escudo (ABl. L 358 vom 31.12.1998, S. 111-112).

    Entscheidung 1999/95/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über die Währungsregelungen in den französischen Gebieten St. Pierre und Miquelon und Mayotte (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 29-30).

    Entscheidung 1996/96/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Monaco (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 31-32).

    Entscheidung 1999/97/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Republik San Marino (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 33-34).

    Entscheidung 1999/98/EG des Rates vom 31. Dezember 1998 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zur Vatikanstadt (ABl. L 30 vom 4.2.1999, S. 35-36).

    Entscheidung 2004/548/EG des Rates vom 11. Mai 2004 über den von der Gemeinschaft zu vertretenden Standpunkt bezüglich einer Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra (ABl. L 244 vom 16.7.2004, S. 47-49).

    Beschluss 2004/750/EG des Rates vom 21. Oktober 2004 zur Aufnahme der Verhandlungen über eine Vereinbarung über die Währungsbeziehungen zum Fürstentum Andorra (ABl. L 332 vom 6.11.2004, S. 15).

    Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Staat Vatikanstadt (ABl. C 28 vom 4.2.2010, S. 13-18).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Andorra (ABl. C 369 vom 17.12.2011, S. 1-13).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und der Republik San Marino (ABl. C 121 vom 26.4.2012, S. 5-17).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Währungsvereinbarung zwischen der Europäischen Union und dem Fürstentum Monaco (ABl. C 310 vom 13.10.2012, S. 1-11).

    Siehe konsolidierte Fassung.

    Letzte Aktualisierung: 26.08.2021

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